# BHLI - Erklärung der ehemaligen Ennsregulierungskonkurrenzgrundstücke zwischen Weißenbach und Aich-Assach zum Naturschutzgebiet

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 27. 8. 2015 über die Erklärung der ehemaligen Ennsregulierungskonkurrenzgrundstücke zwischen Weißenbach und Aich-Assach zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 483/2015

> Aufgrund § 5 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (NSchG) 1976 LGBl.Nr. 65/1976, i.d.g.F. LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:

Im RIS seit

31.10.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die in den Gemeinden Aich-Assach und Weißenbach gelegene Aulandschaft wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

Im RIS seit

31.10.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Fließgewässers Enns samt den Uferbereichen, der Auwälder und der im Schutzgebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.

Im RIS seit

31.10.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.

Im RIS seit

31.10.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Ausnahmen von dem im § 3 lit. a) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bzw. der Politischen Expositur Gröbming bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

(2) Ausnahmen vom Verbot des § 3 lit. f) sind nicht zulässig.

Im RIS seit

31.10.2017

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, folgenden Tag, das ist der 5. Sept. 2015, in Kraft.

Im RIS seit

31.10.2017

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert).

Im RIS seit

31.10.2017