# Bestellung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes zur Präsidentin/zum Präsidenten der Bildungsdirektion

Gesetz vom 14. November 2017, mit dem die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zur Präsidentin/zum Präsidenten der Bildungsdirektion bestellt wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 116/2017 (XVII. GPStLT IA EZ 1919/1 AB EZ 1919/3)

> Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Art. 113 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung, BGBl. I Nr. 138/2017, beschlossen:

Im RIS seit

29.12.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird zur Präsidentin/zum Präsidenten der Bildungsdirektion Steiermark bestellt.

Im RIS seit

28.08.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1_2}

Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird zur Präsidentin/zum Präsidenten der Bildungsdirektion Steiermark bestellt.

Im RIS seit

29.12.2017

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Im RIS seit

29.12.2017