# Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags

Gesetz vom 16. Jänner 2018, über die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags

Stammfassung: LGBl. Nr. 37/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 1977/1 AB EZ 1977/3)

Ratifikationstext

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Im RIS seit

12.04.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber wird mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 des Wohnbaufördungerungsbeitragsgesetzes 2018 festgelegt.

Im RIS seit

12.04.2018

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Im RIS seit

12.04.2018