# Steiermärkisches Datenschutzgesetz 2018 – StDSG 2018

Gesetz vom 3. Juli 2018 über den Schutz personenbezogener Daten in manuell geführten Dateisystemen (Steiermärkisches Datenschutzgesetz 2018 – StDSG 2018)

Stammfassung: LGBl. Nr. 71/2018 (XVII. GPStLT IA EZ 2515/1 AB EZ 2515/3) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

Im RIS seit

27.09.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Dieses Gesetz regelt die Stellung der/des Datenschutzbeauftragten.

Im RIS seit

05.02.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die/Der Datenschutzbeauftragte und die für sie/ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragte/den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Die/Der Datenschutzbeauftragte und die für sie/ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Erhält eine Datenschutzbeauftragte/ein Datenschutzbeauftragter bei ihrer/seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der/des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der/dem Datenschutzbeauftragten und den für sie/ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der/des Datenschutzbeauftragten unterliegen ihre/seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.

(3) Die/Der Datenschutzbeauftragte ist bezüglich der Ausübung ihrer/seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei der/dem Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dem ist von der/dem Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit der/des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung widerspricht.

Im RIS seit

27.09.2018

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Sofern in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) verwiesen wird, bezieht sich der Verweis auf das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2018.

(2) Sofern in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, bezieht sich der Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

Im RIS seit

27.09.2018

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Mit diesem Gesetz werden die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt.

Im RIS seit

27.09.2018

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

03.09.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Dieses Gesetz tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Im RIS seit

27.09.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Datenschutzgesetz – StDSG, LGBl. Nr. 39/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013, außer Kraft.

Im RIS seit

27.09.2018