# Haftungsobergrenze-Verordnung 2019

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2018 über die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden und für deren mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung sowie für die Transparenz (Haftungsobergrenze-Verordnung 2019)

Stammfassung: LGBl. Nr. 106/2018

> Aufgrund des § 70a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018 sowie des § 82a des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016, wird verordnet:

Im RIS seit

15.01.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Haftungen dürfen nur dann übernommen werden, wenn durch ihre Übernahme die landesweite Obergrenze nicht überschritten wird. Wenn diese Obergrenze bereits durch die zu Beginn des Jahres bestehenden Haftungen erreicht wird, dürfen landesweit keine weiteren Haftungen übernommen werden.

(2) Eine Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.

Im RIS seit

15.01.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der Wert der Haftungen der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, dürfen insgesamt eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten.

(2) Die Haftungsobergrenze beträgt 75 v.H. der Einnahmen der Gemeinden nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, des Rechnungsabschlusses der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres. Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2020

Im RIS seit

18.01.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes.

(2) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.

(3) Die relativen Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt. Haftungen von außerbudgetären Einheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, sind auf den Betrag nach § 3 Abs. 2 nicht anzurechnen.

(4) Umklassifizierungen im Rahmen des ESVG 2010 und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Verordnung. Eine Reduktion unter die Obergrenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt.

Im RIS seit

15.01.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, eine Haftung nur dann übernehmen, wenn

(2) Das Verfahren bei der Haftungsübernahme und die Bildung von Risikovorsorgen richten sich dabei nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.

Im RIS seit

15.01.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Für Haftungen, für die eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, müssen Risikoversorgen gebildet werden. Diese Risikoversorgen sind durch geeignete Aufzeichnungen der Gemeinde zu dokumentieren. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung von der Gemeinde grundsätzlich einzeln zu beurteilen und hat die Risikovorsorge für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen zu erfolgen.

Im RIS seit

15.01.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der jeweilige vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag samt Beilagen ist spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Haushaltsjahres im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenwerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der jeweilige vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss samt Beilagen, ausgenommen den Beteiligungsbericht, ist spätestens einen Monat nach Beschluss des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenwerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die von den Gemeinden nach ESVG 2010 identifizierten staatlichen Einrichtungen und Fonds, welche in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, haben ebenfalls ihre Budgets sowie Geschäftsberichte spätestens einen Monat nach Beschluss dieser Unterlagen durch den Gemeinderat im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenwerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 3 sind zumindest so lange bereit zu halten, bis die jeweilige neue Unterlage zur Verfügung steht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2020

Im RIS seit

18.01.2021

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Im RIS seit

15.01.2019

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2020 treten § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 bis 3 mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 2 und 8 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2020

Im RIS seit

18.01.2021

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2014 über die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden und für deren mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung sowie für die Transparenz (Haftungsobergrenze-Verordnung 2014), LGBl. Nr. 18/2014, außer Kraft.

Im RIS seit

15.01.2019