# Steiermärkisches Web-Zugangs-Gesetz – StWZG

Gesetz vom 14. Juni 2019 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Steiermärkisches Web-Zugangs-Gesetz – StWZG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 50/2019 (XVII. GPStLT RV EZ 3302/1 AB EZ 3302/4) [CELEX-Nr.: 32016L2102]

Im RIS seit

27.06.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Landes Steiermark, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der §§ 4 und 6 nicht für den Zugang zu folgenden Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen:

Im RIS seit

27.06.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

Im RIS seit

27.06.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Websites und mobile Anwendungen im Sinne des § 1 sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten.

(2) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen erfüllen die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie den harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen.

Im RIS seit

27.06.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Hiefür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden.

(2) Weiters haben die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis diese Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen von Inhalten zu Websites und mobilen Anwendungen, die nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 10 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind ebenfalls binnen zwei Monaten zu beantworten.

Im RIS seit

27.06.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger den Barrierefreiheitsanforderungen nach § 3 entsprechen. Die Überwachung ist unter Anwendung der in Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten Methoden durchzuführen und hat unter Einbindung des jeweiligen Rechtsträgers zu erfolgen, der zur Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß verpflichtet ist. Über das Ergebnis der Überwachung hat die Landesregierung unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 und 4 bis 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten Methoden und Modalitäten jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen, zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung kann geeignete Personen oder Einrichtungen außerhalb der Landesverwaltung, die über entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügen, mit der Überwachung und der Erstellung des Berichts beauftragen.

Im RIS seit

27.06.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Beschwerden betreffend die Verletzung der Bestimmungen der § 1 Abs. 2, §§ 3 bis 4 sind von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden (L-GBG) entgegenzunehmen und zu prüfen. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen.

(2) Die Organe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden (L-GBG) die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

Im RIS seit

27.06.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1, umgesetzt.

Im RIS seit

27.06.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise auf Vorschriften der europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

Im RIS seit

27.06.2019

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

04.09.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Juni 2019, in Kraft und ist anzuwenden auf

Im RIS seit

27.06.2019