# Festsetzung des Kurbezirkes „Bäderkurort Bad Schwanberg“

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 2020 über die Festsetzung des Kurbezirkes „Bäderkurort Bad Schwanberg“

Stammfassung: LGBl. Nr. 12/2020

> Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:

Im RIS seit

20.02.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Kurbezirk „Bäderkurort Bad Schwanberg“ umfasst das gesamte Gebiet der Marktgemeinde Schwanberg.

Im RIS seit

20.02.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Februar 2020, in Kraft.

Im RIS seit

20.02.2020