# Einbeziehung weiterer Stadtteile in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2020 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

Stammfassung: LGBl. Nr. 15/2020

> Auf Grund des § 2 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008, LGBl. Nr. 96/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015, wird verordnet:

Im RIS seit

20.02.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die in den Anlagen dargestellten Teile der Landeshauptstadt Graz werden zur Zone 6, Teilbereich 1 (Waltendorf) und Teilbereich 2 (St. Peter) als Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 erklärt. Die in der Anlage 1 dargestellte Abgrenzung der bestehenden Zone 3 an der Berührungslinie zur neuen Zone 6, Teilbereich 1 (Waltendorf), wird korrigiert.

Im RIS seit

20.02.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:25.000 (Anlage 1) und eines Detailplanes im Maßstab 1:4.000 (Anlage 2).

Im RIS seit

20.02.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 20. Februar 2020 in Kraft.

Im RIS seit

20.02.2020

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

20.02.2020

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

20.02.2020