# Corona-Datenverordnung

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. April 2020, mit der die Corona-Datenverordnung erlassen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 39/2020

> Auf Grund des § 15a Abs. 2 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

30.04.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Träger der steirischen Pflegeheime haben einmalig folgende Daten in die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Datenbank STAMP innerhalb von 2 Werktagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzutragen. Sollte es zu Änderungen der folgenden Daten kommen, sind diese täglich bis spätestens 16:00 Uhr in der oben genannten Datenbank einzutragen.

Im RIS seit

30.04.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Folgende Daten sind von den Trägern der steirischen Pflegeheime einzutragen:

Im RIS seit

30.04.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

30.04.2020