# Kassenstärkeranhebungsverordnung

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2020 über die Anhebung der Höchstgrenzen von Kassenstärkern (Kassenstärkeranhebungsverordnung – KAVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 52/2020

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2020 über die Anhebung der Höchstgrenzen von Kassenstärkern (Kassenstärkeranhebungsverordnung – KAVO)

> Aufgrund des § 82a der Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

27.05.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenstärkern gemäß § 82 Abs. 2 GemO werden bis zu einem Viertel der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ bzw. bis zu einem Viertel der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamterträge für das Haushaltsjahr 2021 (t) angehoben.

(2) Die konkrete Höhe der erforderlichen Kassenstärker ist vom Gemeinderat mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2020

Im RIS seit

18.01.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die gemäß § 1 angehobenen, über dem gesetzlichen Sechstel der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ liegenden, zusätzlichen Kassenstärker (angehobene Kassenstärker) dürfen für die Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit nicht herangezogen werden.

Im RIS seit

27.05.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die am 31. Dezember 2021 tatsächlich in Anspruch genommenen, angehobenen Kassenstärker sind innerhalb der fünf folgenden Haushaltsjahre zurückzuführen. Eine Wiederausnutzung eines ganz oder teilweise zurückgeführten angehobenen Kassenstärkers ist möglich. Die Höchstgrenze der Wiederausnutzung wird von dem per 31. Dezember 2021 tatsächlich in Anspruch genommenen, angehobenen Kassenstärker berechnet. Diese Höchstgrenze reduziert sich in den Jahren 2023 (t+2) bis 2026 (t+5) jeweils um ein Fünftel.

(2) Für die Zurückführung von angehobenen Kassenstärker wirtschaftlicher Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7 GemO gilt Abs. 1 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2020

Im RIS seit

18.01.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 14. Mai 2020, in Kraft.

Im RIS seit

27.05.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 117/2020 treten § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2020

Im RIS seit

18.01.2021