# Geflügelhygienegebührenverordnung 2020

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Mai 2020 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und Probenahmen nach der Geflügelhygieneverordnung 2007 (Geflügelhygienegebührenverordnung 2020)

Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2020

> Auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 2 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2013, wird verordnet:

Im RIS seit

01.07.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und für amtliche Probenahmen nach den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt:

Im RIS seit

01.07.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2020, in Kraft.

Im RIS seit

01.07.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Geflügelhygienegebührenverordnung 2011, LGBl. Nr. 40/2011, außer Kraft.

Im RIS seit

01.07.2020