# Europaschutzgebiet Nr. 43 - Wildoner Buchkogel (AT2246000)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung des Wildoner Buchkogels (AT2246000) zum Europaschutzgebiet Nr. 43

Stammfassung: LGBl. Nr. 81/2020

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

14.10.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der in den Gemeinden Hengsberg, Lang, Lebring-Sankt Margarethen und Wildon gelegene Buchkogel wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 43 „Wildoner Buchkogel“ bezeichnet.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

Im RIS seit

14.10.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder durch Naturschutzprojekte, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

Im RIS seit

14.10.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Im Europaschutzgebiet ist die Einbringung invasiver gebietsfremder Pflanzen- und Tierarten verboten.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Mit Ausnahme der forstlichen Nutzung auf einer Fläche unter 0,1 ha des natürlichen Lebensraumtyps Code-Nr. 9180*, Schlucht- und Hangmischwälder, bzw. unter 0,5 ha der natürlichen Lebensraumtypen Code-Nr. 9130, Waldmeister-Buchenwald, und Code-Nr. 9150, Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie die Einbringung von nicht standorttypischen Gehölzen, die Errichtung von Forststraßen und Ablagerungen aller Art, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen:

Im RIS seit

14.10.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:14.000 (Anlage 2) und von 4 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).

Im RIS seit

14.10.2020

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2021 tritt die Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. April 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9130

Waldmeister-Buchenwald

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald

Im RIS seit

14.10.2020

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

14.10.2020

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2021

Im RIS seit

27.04.2021