# Europaschutzgebiet Nr. 44 - Südsteirische Teichlandschaft (AT2248000)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung des Gebietes Südsteirische Teichlandschaft (AT2248000) zum Europaschutzgebiet Nr. 44

Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2020

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

14.10.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Neun in den südsteirischen Gemeinden Sankt Veit in der Südsteiermark und Mureck gelegene Teiche werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 44 „Südsteirische Teichlandschaft“ bezeichnet.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

Im RIS seit

14.10.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Kleefarn (Marsilea quadrifolia) und die Krainer Sumpfbinse (Eleocharis carniolica):

Im RIS seit

14.10.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Mit Ausnahme der bisherigen extensiven fischereiwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

Im RIS seit

14.10.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:12:000 (Anlage 2) und von 2 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).

Im RIS seit

14.10.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

Im RIS seit

14.10.2020

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

3130

Schlammfluren

3150

Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften

Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1428

Kleefarn

Marsilea quadrifolia

1898

Krainer Sumpfbinse

Eleocharis carniolica

Im RIS seit

14.10.2020

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

14.10.2020

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

14.10.2020