# Europaschutzgebiet Nr. 55 - Teile der Hinteren Pölsenalm (AT2239000)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung von Teilen der Hinteren Pölsenalm (AT2239000) zum Europaschutzgebiet Nr. 55

Stammfassung: LGBl. Nr. 86/2020

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

14.10.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die in der Gemeinde Pusterwald gelegenen Teile der Hinteren Pölsenalm im Einzugsgebiet des Hinteren Pölsenbaches nahe der Pölsenhütte werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 55 „Teile der Hinteren Pölsenalm“ bezeichnet.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 7240*, Alpines Schwemmland nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Das Ziel ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den Feuchtlebensraum die periodische Pflege gegen Verbuschung durch Entnahme der Gehölze mit gleichzeitiger Entfernung der Äste und Rindenstücke.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Im Europaschutzgebiet ist die Entwässerung von Feuchtlebensräumen verboten.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotene Handlungen, wie die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

Im RIS seit

14.10.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 1 dargestellten Plan im Maßstab 1:5000.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

Im RIS seit

14.10.2020

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

14.10.2020