# Europaschutzgebiet Nr. 61 - Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau (AT2256000)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung der Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau (AT2256000) zum Europaschutzgebiet Nr. 61

Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2020

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

14.10.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das in den Gemeinden Aich, Gröbming, Mitterberg-Sankt Martin, Bad Aussee, Altaussee, Grundlsee und Bad Mitterndorf gelegene Dachsteinplateau sowie ausgewählte Wald- und Waldgrenzbereiche als Verbindungselemente zum Toten Gebirge werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 61 „Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau“ bezeichnet.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie zur

Im RIS seit

14.10.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den Lebensraum des Birkhuhnes (Lyrurus tetrix tetrix) die Erhaltung der Almflächen durch periodisches Schwenden.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen und der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Wegen und Jagdhütten, das Fliegen mit Drohnen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

Im RIS seit

14.10.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichts-planes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:100:000 (Anlage 2) und von 45 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).

Im RIS seit

14.10.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115, umgesetzt.

Im RIS seit

14.10.2020

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

Im RIS seit

14.10.2020

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A215

Uhu

Bubo bubo

A217

Sperlingskauz

Glaucidium passerinum

A223

Raufußkauz

Aegolius funereus

A234

Grauspecht

Picus canus

A236

Schwarzspecht

Dryocopus martius

A239

Weißrückenspecht

Dendrocopos leucotos

A241

Dreizehenspecht

Picoides tridactylus

A659

Auerhuhn

Tetrao urogallus

A713

Alpenschneehuhn

Lagopus muta helvetica

A876

Birkhuhn

Lyrurus tetrix tetrix

Regelmäßig vorkommende Zugvögel

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A212

Kuckuck

Cuculus canorus

A256

Baumpieper

Anthus trivialis

A259

Bergpieper

Anthus spinoletta

A266

Heckenbraunelle

Prunella modularis

A277

Steinschmätzer

Oenanthe oenanthe

A282

Ringdrossel

Turdus torquatus

A499

Berglaubsänger

Phylloscopus bonelli

A574

Klappergrasmücke

Sylvia curruca

Im RIS seit

14.10.2020

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

14.10.2020

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

14.10.2020