# Unterschutzstellung des Riel-Teiches und der angrenzenden Wiesenflächen in Graz-Andritz

Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 17.9.1979 über die Unterschutzstellung des Riel-Teiches und der angrenzenden Wiesenflächen in Graz-Andritz

Stammfassung: ABlGraz Nr. 20/1979

> Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr 65, vom 30. Juni 1976, wird verordnet:

Im RIS seit

28.01.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Riel-Teich, Gst. Nr. 148/2, EZ. 20, und die anschließende Wiesenfläche westlich der Stattegger Straße in Graz-Andritz umfassend Teile der Gst. Nr. 134/12, 145/2, 145/10, EZ. 7 und Teile der Gst. Nr. 128, 258/2 und 148/1 EZ. 20, KG. Andritz, mit einer Gesamtfläche von zirka 11.734 m², wie im Lageplan des Stadtvermessungsamtes vom 28. August 1979 grün eingezeichnet, werden als Naturschutzgebiet erklärt.

Im RIS seit

28.01.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Unterschutzstellung des Riel-Teiches, welcher wegen der Artenzusammensetzung und Artenvielfalt der im Teich vorkommenden Tiergruppen eine Einzigartigkeit von Mitteleuropa darstellt, erfolgt zum Zweck der Erhaltung des Standortes und des Lebensraumes von Amphibien und 49 festgestellten Libellenarten.

Im RIS seit

28.01.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

In diesem Naturschutzgebiet ist verboten:

Im RIS seit

28.01.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Ausnahmen von den im § 3 lit. e und h genannten Verboten können von der Naturschutzbehörde mit Bescheid zugelassen werden, sofern dadurch keine Gefährdung der im Teich vorhandenen Tiergruppen eintritt.

Im RIS seit

28.01.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Wer den Bestimmungen des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 100.000 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Im RIS seit

28.01.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

28.01.2021