# Steiermärkische Tierzuchtverordnung 2021

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Februar 2021 über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Steiermärkische Tierzuchtverordnung 2021)

Stammfassung: LGBl. Nr. 16/2021

> Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 74/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

17.02.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 einschließlich der damit ausgeführten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 17 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 sowie dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.

(3) Sofern nichts Anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

Im RIS seit

17.02.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinn dieser Verordnung gelten als

Im RIS seit

17.02.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat zum Nachweis der Erfüllung der Vorgabe gemäß Anhang I Teil 1 A Z 4 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm seine zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende und im Falle der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen eigene Zuchtpopulation (§ 2 Z 1) wie folgt anzugeben:

(2) Weiters hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anzugeben, ob und wenn ja in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

Im RIS seit

17.02.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Sofern Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mindestens festzulegen, welche Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation für den Prüfeinsatz vorgesehen sind.

Im RIS seit

17.02.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens 10 weibliche und 2 männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.

(2) Im Falle von Hybridzuchtschweinen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Art. 2 Z 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die in Abs. 1 genannten Werte erreichen muss.

Im RIS seit

17.02.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss

Im RIS seit

17.02.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Jahresbericht gemäß § 20 Abs. 7 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.

(2) Der Jahresbericht hat sich für nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2019 anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen auf die Durchführung aller genehmigten Zuchtprogramme in ihren jeweiligen gesamten räumlichen Tätigkeitsbereichen zu beziehen und je Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:

(3) Für alle in der Steiermark auf der Basis des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 sonst tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen hat der Jahresbericht hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Steiermark die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 zu enthalten.

Im RIS seit

17.02.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde, für die von dieser beauftragten Person sowie die sonstigen nach § 20 Abs.1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.

Im RIS seit

17.02.2021

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin/zum Besamungstechniker gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 gilt

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin/eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin/Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin/ein Tierarzt sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin/der Kandidat nachzuweisen, dass sie/er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 % besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen/Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie/er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin/des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 21 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinne des § 15 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019.

Im RIS seit

17.02.2021

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin/zum Eigenbestandsbesamer gilt § 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

Im RIS seit

17.02.2021

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 9 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 9 Abs. 4 bzw. § 10 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin/des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Anpassungslehrgänge oder Ergänzungsprüfungen gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.

(3) Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen/ Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 abzulegen.

Im RIS seit

17.02.2021

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Durch diese Verordnungen werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Im RIS seit

17.02.2021

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Nach den §§ 33 und 34 Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 94/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2015, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamerinnen/ Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach § 9 oder § 10 dieser Verordnung.

(2) Nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 35/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

Im RIS seit

17.02.2021

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Februar 2021, in Kraft.

Im RIS seit

17.02.2021

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 94/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2015, außer Kraft.

Im RIS seit

17.02.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden

Vatertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Betrieb der Halterin/ des Halters des Vatertieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/

des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Betrieb der Halterin/ des Halters des belegten Tieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Sprungtag

Datum

Datum

belegtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Schweine

Vatertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Betrieb der Halterin/ des Halters des Vatertieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/

des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Betrieb der Halterin/ des Halters des belegten Tieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/

des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Sprungtag

Datum

Datum

belegtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Im RIS seit

17.02.2021

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden

Spendertier

Identifizierungsdaten und das Entnahmedatum (Chargennummer) des Samens, wenn vorhanden

Identifizierungsdaten und das Entnahmedatum (Chargennummer) des Samens, wenn vorhanden

Betrieb der Halterin/des Halters des besamten Tieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/

des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Besamungstag

Datum

Datum

besamtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Besamerin/Besamer

(befugte Anwenderin/ befugter Anwender)

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Besamerinnen-/Besamer-Nummer, falls vorhanden

Schweine

Spendertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Betrieb der Halterin/des Halters des besamten Tieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/

des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Sprungtag

Datum

Datum

besamtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Besamerin/Besamer

(befugte Anwenderin/ befugter Anwender)

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Besamerinnen-/Besamer- Nummer, falls vorhanden

Im RIS seit

17.02.2021

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden

Spendertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

Gewinnungstag

Datum

Datum

Betrieb der Halterin/ des Halters des Empfängertieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Übertragungstag

Datum

Datum

Empfängertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Embryo-Überträgerin/ Embryo-Überträger

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Tierärztenummer

Tierärztenummer

Schweine

Spendertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

Gewinnungstag

Datum

Datum

Betrieb der Halterin/ des Halters des Empfängertieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Übertragungstag

Datum

Datum

Empfängertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Embryo-Überträgerin/ Embryo-Überträger

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Tierärztenummer

Tierärztenummer

Im RIS seit

17.02.2021

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Tiere

Ausbildungseinrichtungen

Rinder

GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Holzingerberg 1, A-3254 Bergland

Besamungsverein Neustadt an der Aisch, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen, Meielenfeldweg 12

Schweine

Besamungsverein Neustadt an der Aisch, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Schafe und Ziegen

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Equiden

Veterinärmedizinische Universität, Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie, Department für Tierzucht und Reproduktion, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen, Gestütshof 1

Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts Celle, Postfach 3148, D-29231 Celle

Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour- Straße 1-13, D-26121 Oldenburg

Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt

Im RIS seit

17.02.2021