# Verordnung über invasive gebietsfremde Säugetiere und Vögel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2021 über invasive gebietsfremde Säugetiere und Vögel

Stammfassung: LGBl. Nr. 27/2021

> Auf Grund des § 3 des Steiermärkischen EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes, LGBl. Nr. 62/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

01.03.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung gilt für diejenigen Säugetiere und Vögel, die in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbindung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten aufgenommen oder gemäß Art. 12 zu invasiven gebietsfremden Tierarten von Bedeutung für Österreich erklärt wurden.

Im RIS seit

01.03.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die/Der Jagdausübungsberechtigte oder eine von ihr/ihm ermächtigte Person hat auf die im jagdlichen Betrieb übliche Weise, soweit ihr/ihm das möglich und zumutbar ist, die in § 1 angeführten invasiven Säugetiere und invasiven Vögel, die in ihrem/seinem Jagdrevier vorkommen, unter Beachtung der örtlichen und sachlichen Verbote nach §§ 55 und 58 des Steiermärkischen Jagdgesetzes zu töten oder mittels geeigneter, nicht tierquälerischer Fangvorrichtungen zu fangen und im Fall von Lebendfang anschließend ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten.

Im RIS seit

01.03.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat die Tötung oder den Todfund eines invasiven Säugetieres oder eines invasiven Vogels gemäß § 1 mit der Niederwildmeldung jährlich bis spätestens Ende Februar an die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister zu melden.

(2) Nimmt das zuständige Jagd- oder Forstschutzorgan ein invasives Säugetier oder einen invasiven Vogel gemäß § 1 wahr, so hat es dies der/dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zu melden.

Im RIS seit

01.03.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Landesjägerschaft hat die von den Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeistern eingelangten Meldungen jährlich gesammelt bis spätestens Ende April jeden Jahres an die für Jagd- und Forstwesen zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung weiterzuleiten, welche diese Daten aufgegliedert nach den Arten in Verbreitungskarten überträgt.

Im RIS seit

01.03.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Es ist jeder Person verboten, die in § 1 genannten Säugetiere und Vögel zu füttern. Dies gilt, unbeachtlich der nach § 50 des Steiermärkischen Jagdgesetzes zulässigen Fütterungen und Kirrungen, auch für die/den Jagdausübungsberechtigten.

Im RIS seit

01.03.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2021, in Kraft.

Im RIS seit

01.03.2021