# Steiermärkische Tierzuchtförderungsverordnung 2021

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2021 über die Förderung der Vatertierhaltung und der künstlichen Besamung in der Tierzucht (Steiermärkische Tierzuchtförderungsverordnung 2021)

Stammfassung: LGBl. Nr. 24/2021

> Auf Grund des § 21 Abs. 1 Z 14 und des § 17 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019, LGBl. Nr. 74/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

02.03.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter hat nach dem Muster der Anlage 1 bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Gemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe wie viele Deckungen im abgelaufenen Jahr beansprucht haben und welche geldwerten Vorteile sich daraus ergeben. Die Meldung hat an die Gemeinde zu erfolgen, in welcher der Betrieb, der die weiblichen Tiere hält, seinen Sitz hat (im Folgenden Sitzgemeinde genannt).

Im RIS seit

02.03.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Der Landespferdezuchtverband hat nach dem Muster der Anlage 1 bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Sitzgemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe im abgelaufenen Jahr einen direkten Besamungskostenzuschuss für die Deckungen mit Warmbluthengsten beansprucht haben und welche geldwerten Vorteile sich daraus ergeben. Die Meldung hat an die Sitzgemeinde zu erfolgen.

Im RIS seit

02.03.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Vor jeder Auszahlung, längstens jedoch bis 31. Jänner des Folgejahres, hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber schriftlich die Auszahlung der Förderung bei der Sitzgemeinde zu beantragen. Binnen gleicher Frist hat sie/er der Sitzgemeinde mitzuteilen, welche De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sie/er in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr beantragt, bewilligt oder bereits erhalten hat. Der Antrag und die Meldung erfolgen nach dem Muster der Anlage 2. Die Frist ist gewahrt, wenn der Antrag mit der Meldung bis zum 31. Jänner beim Gemeindeamt eingelangt ist. Die Versäumung der Frist hat den Verlust des Förderungsanspruches zur Folge.

(2) Im Falle des Ankaufs eines Vatertieres für den eigenen Bestand gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Sitzgemeinde hat die Förderung nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 zu berechnen.

Im RIS seit

02.03.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Um Förderungen für die künstliche Besamung in Anspruch nehmen zu können, hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber den Antrag nach § 3 Abs. 1 zu stellen und entweder selbst oder durch beauftragte Dritte – sofern nicht § 2 zutrifft – bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Sitzgemeinde die entsprechenden Besamungsscheine oder eine aktuelle Liste der weiblichen besamten Tiere vorzulegen. Im Bereich der Schweinebesamung können auch die korrespondierenden Rechnungen über den Bezug von Schweinesamen vorgelegt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Unterlagen bis zum 31. Jänner beim Gemeindeamt eingelangt sind. Eine nicht fristgerechte Vorlage der Unterlagen hat den Verlust des Förderungsanspruches zur Folge.

Im RIS seit

02.03.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Förderungen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, sind auf der Basis der geldwerten Vorteile, welche sich unmittelbar bei der Förderungswerberin/beim Förderungswerber auf die Förderung auswirken, zu bewerten.

Im RIS seit

02.03.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Gemeinden haben für jeden landwirtschaftlichen Betrieb alle genehmigten Förderungen nach § 17 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 nach dem Muster der Anlage 2 zu berechnen und die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Beihilfen zu überprüfen. Mittels des Musters der Anlage 3 teilt sie dem landwirtschaftlichen Betrieb schriftlich die Höhe der Beihilfe unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission, ABl. L 511 vom 21.2.2019, S. 1, mit.

(2) Die Gemeinden haben der Steiermärkischen Landesregierung schriftlich alle genehmigten Förderungen nach § 17 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 bis spätestens 31. März des Folgejahres zu melden.

Im RIS seit

02.03.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die Landesregierung informiert die Gemeinden bis spätestens 31. Mai des Folgejahres, wenn in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren mehr als zwei Drittel der Gesamtsumme an Beihilfen vergeben worden sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und dem jeweils zwischen Bund und Ländern festgelegten Aufteilungsschlüssel dieser Summe für einen Dreijahreszeitraum für die Steiermark festgelegt ist. Wurde diese Summe erreicht, dürfen die Gemeinden die weitere Auszahlung erst vornehmen, nachdem sie alle nach § 17 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 beantragten und zulässigen Förderungen der Steiermärkischen Landesregierung gemeldet haben, die Landesregierung die Einhaltung der Gesamtsumme geprüft und die Gemeinden über eine allfällige aliquote Kürzung bei der Förderungsauszahlung informiert hat.

Im RIS seit

02.03.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2021, in Kraft.

Im RIS seit

02.03.2021

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Tierzuchtförderungsverordnung, LGBl. Nr. 93/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2014, außer Kraft.

Im RIS seit

02.03.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Gemäß den §§ 1 und 2 Tierzuchtförderungsverordnung 2021 haben die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter sowie der Landespferdezuchtverband die an die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe gewährten Zuschüsse und sonstigen geldwerten Vorteile bis 31. Jänner des Folgejahres an die Gemeinde zu melden.

Name der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters:……………………………………………………………………

Meldung an die Gemeinde:……………………………………………………………………

Name und Anschrift des landwirtschaftlichen Betriebes

Betriebsnummer

Anzahl der Deckungen/ Besamungen Warmblut*

für das Jahr ….

Berechnung der geldwerten Vorteile:

a) Für die Berechnung des geldwerten Vorteils der Rassen Haflinger, Noriker

b) Für die Berechnung des geldwerten Vorteils Natursprung

Standarddeckgebühr

€ …………………

Besamungskosten

€ …………………

– bezahlte Deckgebühr

€ …………………

(Standardspermaportion + tierärztliche Leistung)

– bezahlte Decktaxe

€ …………………

– Kosten Deckung

€ …………………

geldwerter Vorteil

€ …………………

geldwerter Vorteil

€ …………………

* Die Meldepflicht für Besamungen umfasst die geldwerten Vorteile pro Deckung seitens der vom Landespferdezuchtverband Steiermark gewährten direkten Besamungskostenzuschüsse für das Decken mit Warmbluthengsten.

Im RIS seit

02.03.2021

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

GemeindeAdressePLZ Ort

Als Förderungswerberin/Förderungswerber beantrage ich gemäß § 17 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 die Gewährung einer Förderung für das Jahr ….

……………………………………………………

(Förderungswerberin/Förderungswerber, Titel,

Zuname, Vorname)

……………………………………………………

(Landwirtschaftliche Betriebsnummer)

……………………………………………………

(Straße, Haunummer)

……………………………………………………

(PLZ, Ort)

……………………………………………………

(Telefonnummer)

IBAN: ……………… …………………

Bankinstitut: …………………………………….

Als Empfängerin/Empfänger von finanziellen Mitteln verpflichte ich mich:

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission, ABl. L 511 vom 21.2.2019, S. 1, wird die Förderungsgewährung zugunsten eines Unternehmens/einer Landwirtin/eines Landwirtes bis zum Betrag von € 20.000 innerhalb von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfe angesehen und unterliegt damit auch nicht der Anmeldepflicht gemäß AEUV. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h., bei jeder Neubewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen maßgeblich. Ob bereits gewährte Förderungen „De-minimis“-Beihilfen waren, ist üblicherweise aus den Bewilligungsschreiben ersichtlich.

Förderstelle

Förderaktion/Maßnahmen

Höhe der Förderung

in Euro

Datum der Auszahlung

Die/Der unterzeichnende Förderungswerberin/Förderungswerber bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben angeführten Daten.

…………………………………………

Ort, Datum

………………………………………

(Unterschrift Förderungswerberin/Förderungswerber)

Förderungsmaßnahme

geldwerter Vorteil in Euro

Auszahlungsbetrag in Euro

Natursprung/Deckung, Tierart: …………………

Natursprung/Deckung, Tierart: …………………

Natursprung/Deckung, Tierart: …………………

–

–

–

Zuschuss zum Ankauf und für die Haltung von Vatertieren

(lt. Beleg)

Besamungskostenzuschuss

Sonstige Leistungen der Gemeinde (lt. Beleg)

Summe

Bestätigung von der Förderabwicklungsstelle

ja

nein

(Stempel, Datum, Unterschrift)

sachlich und rechnerisch richtig

„De-minimis“-Grenze eingehalten

Zur Auszahlung freigegeben

Förderbetrag (in Euro)

Im RIS seit

02.03.2021

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

(Gemeinde)AnredeTitel, Vorname, Name, Adresse

PLZ, Ort

Ort, Datum

Gemäß den Bestimmungen des § 17 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 leistet unsere Gemeinde Beiträge zur Vatertierhaltung und zur künstlichen Besamung. Auf Grund Ihres Antrages wird für Ihren Betrieb ein Förderbetrag in der Höhe von

€ …………… gewährt.

Nach Abzug der Leistungen an Dritte (Viehzuchtgenossenschaft, Tierarzt, Landespferdezuchtverband Steiermark usw.), die Ihren Betrieb betreffen, ergibt sich ein Förderauszahlungsbetrag in der Höhe von

€ …………… .

Dieser Betrag wird in den nächsten Tagen auf das von Ihnen angegebene Bankkonto überwiesen werden.

Sie erhalten die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013.

Grußformel

Gemeinde

Im RIS seit

02.03.2021