# BHLN - Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Verordnung vom 2. April 2021 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Stammfassung: GZ S. 176/2021

> Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Im RIS seit

31.05.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Leoben das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald Befugten, verboten.

Im RIS seit

31.05.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Widerruf durch die Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft.

Im RIS seit

31.05.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.

Im RIS seit

31.05.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. April 2020, GZ: BHLN-54476/2016-9, über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr außer Kraft.

Im RIS seit

31.05.2021