# Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32021L1883

CELEX-Nr.: 32024L1233

Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957

Stammfassung: LGBl. Nr. 30/1957

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2022, LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 104/2023, LGBl. Nr. 75/2024, LGBl. Nr. 167/2024, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

29.08.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz findet auf die Beamten der Landeshauptstadt Graz, das sind die im öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt (Hoheitsverwaltung und Unternehmungen) stehenden Bediensteten, Anwendung.

(2) Für Beamte der Landeshauptstadt Graz, die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, des Nationalrates, eines Landtages oder Leiter des Landesrechnungshofs sind, sind die für Landesbeamte in gleichartigen Funktionen maßgebenden Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

06.09.2022

## § 1b Im RIS seit {#par_1b}

§ 6 Abs. 1, § 17 a Abs. 2, § 17 b, § 17c, § 17e, § 17h, § 41 a, § 41d, § 41e, § 41f, § 41g, § 49 c Abs. 8, § 52 Abs. 6 Z. 1, § 54 Abs. 1 und 2 Z. 2 und 5, Abs. 3 Z. 1 und 2, Abs. 4 und 5, § 54 a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z. 1, 2 und 3 lit. a, Abs. 5 bis 8, § 55 Abs. 1 bis 3, § 55 b Abs. 1, § 55 c Abs. 1, § 55 e Abs. 1, § 56, § 57, § 58 Abs. 4 lit. c, § 63 Abs. 4 und 6, § 63 b, § 63 e Abs. 4, § 64 Abs. 2, § 65, § 66 Abs. 2, § 71 Abs. 2 lit. b, § 75 Abs. 1 Z. 5, Abs. 2, 8 und 10, § 75 a Abs. 5 und 6 und § 102 Abs. 2 dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen/Beamten sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 61/2022

Im RIS seit

29.06.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Der Gemeinderat kann die Anwendung dieses Gesetzes auf die besonderen Verhältnisse einer Beamtengruppe (§ 68) durch Verordnung regeln.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Zur Anstellung als Beamter ist erforderlich:

(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 3 gilt als erfüllt, wenn der Beamte vor Vollendung des 40. Lebensjahres in den Dienst des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde aufgenommen wurde und seither ununterbrochen im Dienste stand.

(3) Bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses kann vom Anstellungserfordernis nach Abs. 1 Z. 3 abgesehen werden.

(4) Das Erfordernis der Fähigkeiten gemäß Abs. 1 Z. 4 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1995, LGBl. Nr. 104/2023

Im RIS seit

19.12.2023

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die

Im RIS seit

29.09.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die besonderen Anstellungserfordernisse der einzelnen Beamtengruppen (§ 68), die Erfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppen (§ 68) sowie für die Erreichung des Definitivums (§ 7) – vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung – werden durch Verordnung des Gemeinderates festgesetzt.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 4a Im RIS seit {#par_4a}

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Berufsregelungengesetzes – StBRG anzuwenden.

(2) Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.

(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die besonderen Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 9 StBRG.

(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(7) Für die Entscheidung nach Abs. 5 ist der Stadtsenat zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008 (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 61/2022

Im RIS seit

06.09.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Ausgeschlossen von der Anstellung als Beamter sind:

(2) Kommt es nachträglich heraus, daß ein Beamter sich die Anstellung durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen, die nach Abs. 1 die Anstellung ausschließen, erschlichen hat, so kann er, sobald der Ausschließungsgrund bekannt ist, ohne Disziplinarverfahren entlassen werden.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Oheim und Neffe, dann die im gleichen Grade verschwägerten sowie solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart im Dienste angestellt bzw. verwendet werden, daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt.

(2) Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis zwischen Beamten erst nach deren Anstellung begründet, so ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstesverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Anstellung erfolgt durch den Stadtsenat. Sie kann nur vorgenommen werden, wenn die Erfordernisse für die Anstellung erfüllt sind.

(2) Die Anstellung erfolgt zunächst zur Probe. Die Probedienstzeit beträgt 6 Jahre; sie endet jedoch keinesfalls vor der Vollendung des 26. Lebensjahres. In die Probedienstzeit sind Zeiten, die bei der Stadt in einem der Probedienstzeit unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zugebracht wurden, einzurechnen. Sonstige bei der Stadt zurückgelegte Dienstzeiten können in die Probedienstzeit eingerechnet werden. Bei Beamten, denen gem. § 69 Abs. 6 zweiter Satz, das Gehalt einer höheren Dienstklasse bzw. Gehaltsstufe zuerkannt wurde, kann die Probedienstzeit verkürzt werden. Bei der Verkürzung der Probedienstzeit ist auf die bisherige Berufslaufbahn und künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 1)

(3) Die Anstellung wird nach Ablauf der Probedienstzeit definitiv, wenn die Erfordernisse für die Definitivstellung, insbesondere die Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Fachprüfung (Fachprüfungen) erfüllt sind.

(4) Hat der Beamte bis zum Ablauf der Probedienstzeit die für die Erreichung des Definitivums vorgeschriebene Fachprüfung (Fachprüfungen) nicht abgelegt, so kann, falls eine Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 14 nicht erfolgt, die Probedienstzeit für die weitere Dauer von mindestens 3 Monaten und höchstens zwei Jahren vom Stadtsenat verlängert werden. Legt der Beamte während der verlängerten Dauer der Probedienstzeit die für die Definitivstellung erforderliche Fachprüfung (Fachprüfungen) ab, so tritt die definitive Anstellung mit dem Tage der Ablegung der (letzten) erforderlichen Fachprüfung ein. Erreicht der Beamte während der verlängerten Probedienstzeit mangels Erfüllung der Erfordernisse nicht die definitive Anstellung, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf der verlängerten Probedienstzeit als aufgelöst. Einer Kündigung bedarf es in diesem Falle nicht. Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach § 52 Abs. 7.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Eine Stellenbesetzung durch Ernennung erfolgt bei der Anstellung, Reaktivierung eines Beamten des Ruhestandes, Beförderung, Überstellung oder Verleihung eines Dienstpostens einer anderen Beamtengruppe. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 2)

(2) Bei der Stellenbesetzung kommt zunächst die höhere Befähigung und bessere Verwendbarkeit, bei der Besetzung von leitenden Stellen überdies die Leitungseignung in Betracht; das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

Beachte

Beachte die Übergangsbestimmung des § 154 Abs. 1

(1) Die Bestellung des Magistratsdirektors, der Leiter der Magistratsabteilungen und der städtischen Betriebe hat befristet für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Die befristet erfolgte Bestellung kann einmal für weitere fünf Jahre verlängert werden. Danach hat eine Weiterbestellung auf unbestimmte Zeit zu erfolgen.

(2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung, ohne dass eine unbefristete Bestellung erfolgt und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer, der früheren Verwendung gleichwertiger Arbeitsplatz (Bewertung des Dienstpostens) zuzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2003, LGBl. Nr. 43/2013, LGBl. Nr. 117/2025

Im RIS seit

07.01.2026

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Über die provisorische Anstellung, die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis und über jede sonstige Ernennung oder Reaktivierung ist dem Beamten innerhalb zwei Wochen ein Dekret auszufolgen, das zu enthalten hat:

(2) Haben Beamtinnen/Beamte ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dekret mit folgenden Angaben zu erstellen:

(3) Jede Änderung des Dienstverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss der Beamtin/dem Beamten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.

Im RIS seit

29.06.2023

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

Der Beamtin/Dem Beamten sind, falls der provisorischen Anstellung, Übernahme in das definitive Dienstverhältnis oder einer sonstigen Ernennung kein Vertragsbedienstetenverhältnis vorangegangen ist, die in § 7 Abs. 1 Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz angeführten Informationen unter sinngemäßer Anwendung des § 7b Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

Im RIS seit

29.06.2023

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Der Beamte hat nach der Anstellung mit Handschlag dem Bürgermeister (Stellvertreter, Beauftragten) ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzulegen: „Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung, die Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Heimat und der Stadt stellen werde.

(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Personalakt anzuschließen ist.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Über jeden Beamten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:

(2) Der Beamte hat die erforderlichen Angaben bei Dienstantritt zu machen und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf dienstlichen Verfügungen beruhen, binnen 30 Tagen im Dienstwege der Personaldienststelle anzuzeigen.

(3) Der Beamte hat das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von demselben Abschriften anzufertigen.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:

1.

(2) Ein Beamter hat der Stadt im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat und verringert sich für jedes an die Ausbildung anschließende volle Dienstjahr um 20 v. H.

(3) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 2 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1995, LGBl. Nr. 1/2003, LGBl. Nr. 97/2005, LGBl. Nr. 17/2016, LGBl. Nr. 61/2022

Im RIS seit

06.09.2022

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Wird ein Dienstverhältnis auf Grund des § 12 Abs. 1 Z. 1 aufgelöst, so wird der Beamte aller ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustigt. Die Bezüge sind vom nächstfolgenden Monatsersten an einzustellen.

(2) Jeder Beamte kann ohne Angabe von Gründen dem Dienst entsagen. Die Dienstentsagung ist schriftlich zu erklären; sie bedarf der Annahme durch den Stadtsenat. Die Annahme kann nur verweigert werden, wenn der Beamte in Disziplinaruntersuchung steht oder Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis bestehen. Durch die Annahme der Dienstentsagung verliert der Beamte für sich und seine versorgungsberechtigten Angehörigen alle ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, sofern es sich nicht um Beamte, die unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 dem Dienst entsagen, handelt.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Während der Probedienstzeit (§ 7) kann das Dienstverhältnis von der Stadt durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses einen Monat, nach Ablauf von sechs Monaten zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich; später kann eine Kündigung nur aus nachstehenden Gründen erfolgen.

(2) Hinsichtlich der Ansprüche auf eine Abfertigung gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 7.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Entlassung erfolgt auf Grund:

(2) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen werden aller ihnen nach diesem Gesetze zustehenden Rechte verlustig.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß sowie für das Ausmaß des Ruhegenusses sind dem Beamten anzurechnen:

(2) Über Antrag des Beamten sind für die im Abs. 1 angeführten Rechte anzurechnen:

(2a) Abs. 2 lit. d ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen.

(3) Als ununterbrochen und unmittelbar vorangegangen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind Dienstzeiten auch dann anzusehen, wenn eine allfällige Dienstzeitunterbrechung, bei mehreren Unterbrechungen jede für sich allein, 6 Monate nicht übersteigt. Die Zeit einer Militärdienstleistung ist bei der Beurteilung, ob eine Dienstzeit als ununterbrochen oder als unmittelbar vorangegangen anzusehen ist, außer Betracht zu lassen. Die Anrechnung für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuß sowie für das Ausmaß des Ruhegenusses wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch durchgeführt, wenn die nach Abs. 2 lit. c anzurechnende Dienstzeit nicht ununterbrochen zurückgelegt wurde und dem Eintritt in den Dienst der Stadt nicht unmittelbar vorangegangen ist.

(4) Für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses hat der Stadtsenat unter der Voraussetzung, daß die während der nachstehenden Zeiträume entfaltete Tätigkeit für die Beamtengruppe, in der der Beamte angestellt wird, von wesentlicher Bedeutung ist, anzurechnen:

(5) Die Anrechnung einer sonstigen Dienstzeit für alle oder einzelne im Abs. 1 angeführten Rechte kann, sofern es das in diesem Gesetz geregelte öffentliche Interesse erfordert, der Gemeinderat bewilligen.

(6) Von einer Anrechnung ist ausgeschlossen:

(6a) Abs. 6 lit. a zweiter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen.

(7) Eine Anrechnung kann nur erfolgen, wenn sie nicht besonderen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Sie ist unzulässig, wenn dadurch der für die Anrechnung in Betracht kommende kalendermäßige Zeitraum mehrfach angerechnet würde. Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres der Beamtin/des Beamten liegen, können für die Begründung und für das Ausmaß des Ruhegenusses in folgenden Fällen angerechnet werden:

(8) Die Anrechnung für die Begründung des Anspruchs auf den Ruhegenuss und für das Ausmaß des Ruhegenusses erfolgt nur gegen Nachzahlung der Pensionsbeiträge für die anzurechnenden Vordienstzeiten. Eine Beitragsnachzahlung entfällt für Zeiten, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegt wurden sowie für Zeiten, für die die Stadt einen Überweisungsbetrag nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes erhalten hat.

(9) Der nachzuzahlende Pensionsbeitrag ist für jeden vollen Monat der Ruhegenußvordienstzeiten, die angerechnet werden, zu entrichten. Er beträgt den gemäß § 29 zu berechnenden Prozentsatz des Diensteinkommens, das im Zeitpunkt der Einbringung des Anrechnungsansuchens dem Anfangsdiensteinkommen (Gehalt, Teuerungszuschläge, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen) jener Verwendungsgruppe entspricht, in der der Beamte angestellt bzw. auf den Personalstand übernommen wurde; werden jedoch Zeiträume nur bedingt für den Fall der Dienstunfähigkeit oder für den Fall des Todes (Abs. 7) angerechnet, so ermäßigt sich der Hundertsatz für diese Zeiten auf die Hälfte des gemäß § 29 zu berechnenden Prozentsatzes. Wird ein Beamter unter Zuerkennung eines fortlaufenden Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt oder stirbt er, bevor er die Pensionsbeiträge voll nachgezahlt hat, so wird auf Ansuchen des Ruhegenußempfängers bzw. der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen die angerechnete Dienstzeit der Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuß und der Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses zugrunde gelegt; der von der Pensionsbeitragsnachzahlung noch aushaftende Betrag wird jedoch nachträglich im Abzugswege vom Ruhe(Versorgungs)genuß, allenfalls in Monatsraten, hereingebracht.

(10) Eine Rückzahlung nachgezahlter Pensionsbeiträge findet in keinem Falle statt.

(11) Der im Abs. 1 lit b angeführte Zeitraum ist von Amts wegen anzurechnen. Um die Anrechnung sonstiger Zeiträume ist vom Beamten, im Falle seines Todes von seinen versorgungsberechtigten Angehörigen, schriftlich anzusuchen. Die auf Grund der Anrechnung der vorangeführten Zeiträume sich ergebenden Änderungen sind durchzuführen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1961, LGBl. Nr. 61/1967, LGBl. Nr. 126/1968, LGBl. Nr. 49/1969, LGBl. Nr. 17/1976, LGBl. Nr. 37/1989, LGBl. Nr. 17/1994, LGBl. Nr. 13/1996, LGBl. Nr. 65/2000, LGBl. Nr. 1/2003, LGBl. Nr. 97/2005, LGBl. Nr. 56/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 17/2016, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 61/2022

Im RIS seit

06.09.2022

## § 16a Im RIS seit {#par_16a}

(1) Für die Vorrückung sind Zeiträume, die nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Jahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen, anzurechnen, und zwar:

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. a und Abs. 2 Z. 6 und 7 voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z. 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe.

(2) Zur Gänze sind anzurechnen:

(3) Zeiten gemäß Abs. 1, die von Abs. 2 nicht erfaßt sind und in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können vom Stadtsenat im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist oder zur Zeit der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt Aufnahmebedingung war.

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Anrechnung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Stadtsenat Nachsicht von den Ausschluss-bestimmungen des Abs. 4 Z. 2 und 3 gewähren.

(6) Die im Abs. 3 angeführten Zeiten sind im vollen Ausmaß anzurechnen, wenn sie nach Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungs-gruppe, in der die Anstellung erfolgt, und in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Verwendung in der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, mindestens gleichwertig ist; soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungs-gruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß dem § 73 für die Vorrückung anrechenbar wären.

(7) Die im Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeiträume sind ohne weitere Kürzungen anzurechnen, wenn sie nach der Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, zurückgelegt worden sind. Soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie bei der Überstellung aus der der Vorbildung entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, gemäß § 73 für die Vorrückung anrechenbar wären; hiebei sind Zeiten eines erfolgreichen, seit der Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbrochenen Studiums an einer höheren Schule als der Verwendungsgruppe B gleichwertige Zeit anzusehen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes für die Vorrückung ist – abgesehen von den Fällen der Anlage I zu § 76 Z. 6 – unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen.

(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

(10) Eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Neuberechnung von Vordienstzeiten auf Grund des Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 43/2013, erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch die Anrechnung von Vordienstzeiten bestimmt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1976, LGBl. Nr. 26/1980, LGBl. Nr. 17/1994, LGBl. Nr. 13/1996, LGBl. Nr. 65/2000, LGBl. Nr. 97/2005, LGBl. Nr. 56/2008, LGBl. Nr. 43/2013, LGBl. Nr. 61/2022, LGBl. Nr. 104/2023

Im RIS seit

19.12.2023

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit ist nach den besonderen Bedürfnissen für die einzelnen Verwendungen vom Stadtsenat festzusetzen.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(4) Die Herabsetzung wird mindestens für die Dauer von sechs Monaten wirksam.

(5) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte in Folge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner bisherigen Stelle noch auf einer anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Stelle verwendet werden könnte.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 17a Im RIS seit {#par_17a}

(1) Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Wochendienstzeit darf – ausgenommen im Falle des § 17 e – nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 17b Im RIS seit {#par_17b}

(1) Beamten, in deren Haushalt ein eigenes Kind, Wahl- oder Pflegekind oder sonstiges Kind, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt er und (oder) sein Ehegatte aufkommt, lebt und die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt standen, ist – unbeschadet § 17 Abs. 2 und § 17 a – auf ihren Antrag die Wochendienstzeit auf die Hälfte des für Vollbeschäftigte geltenden Ausmaßes herabzusetzen.

(2) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur für die Zeit, während der das Kind der Pflege oder der Betreuung durch die Beamtin/den Beamten bedarf und nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres – ausgenommen in den Fällen des Abs. 5 und des § 17 e – oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu bewilligen. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem das Kind das achte Lebensjahr vollendet.

(3) § 17 a Abs. 4 ist anzuwenden.

(4) Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Beamten insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.

(5) Zeiträume, die bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 2 die Dauer eines Jahres oder das Vielfache eines Jahres unterschreiten, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(6) Abweichend von Abs. 1 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1989, LGBl. Nr. 65/2000, LGBl. Nr. 97/2005, LGBl. Nr. 61/2022, LGBl. Nr. 53/2023

Im RIS seit

29.06.2023

## § 17c Im RIS seit {#par_17c}

Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte, dessen Wochendienstzeit gemäß § 17 Abs. 2, §§ 17a, 17b oder 17h Abs. 1 herabgesetzt wurde, Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 17d Im RIS seit {#par_17d}

(1) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach § 17 Abs. 2 oder § 17 a herabgesetzt worden ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit gemäß § 17 b herabgesetzt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 17e Im RIS seit {#par_17e}

(1) Die vorzeitige Beendigung einer gemäß § 17 a bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit kann auf Antrag des Beamten verfügt werden, wenn

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist schriftlich unter Bekanntgabe des beabsichtigten Termins der Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung einzubringen, wobei zwischen diesem Termin und dem Tag der Antragstellung ein Zeitraum von 6 Monaten liegen muß.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 17 a oder § 17 b Abs. 4 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(4) Auf die gemäß § 17 b bewilligte Herabsetzung der Wochendienstzeit kann der Beamte jederzeit verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Monatsersten wirksam, den der Beamte bestimmt, wobei jedoch zwischen diesem und dem Tag der Abgabe der Verzichtserklärung ein Zeitraum von 6 Monaten liegen muß.

(5) Der gemäß § 17 Abs. 2 teilbeschäftigte Beamte hat Anspruch auf Vollbeschäftigung innerhalb eines Jahres ab Einbringung des Antrages.

(6) Unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen kann die in den Abs. 2 und 4 festgelegte Sechsmonatsfrist unterschritten werden, sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 17f Im RIS seit {#par_17f}

(1) Mitarbeiter des Schemas II haben auf Anordnung über die vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr aus dienstlichen Gründen nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach § 31 c abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG und nach § 17d dieses Gesetzes ist Abs. 4 nicht anzuwenden, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten. Solche Werktagsüberstunden gelten als Mehrdienstleistungen und sind

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, ist auf sie Abs. 4 anzuwenden.

(6) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen.

(7) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalender-vierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.

(8) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten. Ist ein Freizeitausgleich vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder der Versetzung in den Ruhestand aus dienstlichen Gründen nicht möglich, gebührt eine Abgeltung im Ausmaß der Grundvergütung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2005, LGBl. Nr. 61/2022, LGBl. Nr. 104/2023

Im RIS seit

19.12.2023

## § 17g Im RIS seit {#par_17g}

(1) Dem Beamten, der seinen 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.

(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 65. Lebensjahr vollendet.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 17h Im RIS seit {#par_17h}

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 41 e Abs. 1 Z. 2 und 3 kann – sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat – die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 17c ist anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienst verfügen bei

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2016, LGBl. Nr. 61/2022

Im RIS seit

06.09.2022

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.

(2) Die Beurteilung hat auf „ausgezeichnet“ zu lauten, wenn der Beamte außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf „sehr gut“, wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, auf „gut“, wenn er den Anforderungen des Dienstes vollkommen entspricht, auf „minder entsprechend“, wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise entspricht oder zwar Leistungen im unerlässlichen Mindestmaß aufweist, ohne jedoch das Durchschnittsmaß zu erreichen, und auf „nicht entsprechend“, wenn er den Anforderungen des Dienstes nicht im unerlässlichen Mindestmaß entspricht.

(3) Beamte, die zur Probe angestellt sind, sind alljährlich, definitiv angestellte Beamte mit Ablauf des der Definitivstellung folgenden Kalenderjahres zu beurteilen. Diese Beurteilung bzw. die letzte Beurteilung bleibt so lange aufrecht, bis eine neue Beurteilung von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten erfolgt. Eine neue Beurteilung kann vorgenommen werden bzw. der Antrag darauf gestellt werden, wenn eine andere als die letzte, mindestens ein Kalenderjahr zurückliegende Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Lautet die Dienstbeschreibung auf „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“, so ist der Beamte alljährlich zu beurteilen.

(3a) (Anm.: entfallen)

(3b) Wurde ein Antrag auf neue Beurteilung gestellt, so hat die neue Beurteilung innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu erfolgen.

(4) Der Magistratsdirektor und die Leiter der Gemeindeanstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen sind vom Bürgermeister, die Leiter der Magistratsabteilungen vom Magistratsdirektor zu beurteilen. Die Beurteilung der zugeteilten bzw. zugewiesenen Beamten erfolgt durch die jeweilige Dienststellenleitung bzw. den Leiter der wirtschaftlichen Unternehmung. Der Beurteilung hat ein Gespräch zwischen dem Beurteiler und dem zu beurteilenden Beamten vorauszugehen. Darin sind dem Beamten die Gründe für die beabsichtigte Beurteilung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Über das Gespräch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Beurteilungsgespräch sind der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten sowie auch weitere Vorgesetzte, die für eine Beurteilung ausschlaggebende Aussagen machen können, beizuziehen. Auf Wunsch des Beamten kann auch ein Personalvertreter bzw. eine andere Person seines Vertrauens an dem Gespräch teilnehmen. Wenn es die Größe der Abteilung erfordert, kann der Abteilungsvorstand mit Zustimmung des Magistratsdirektors auch einem Vertreter die Durchführung des Beurteilungsgespräches übertragen.

(5) In einer neuen Beurteilung von Amts wegen (Abs. 3 zweiter Satz) kann eine Herabsetzung gegenüber der letzten Beurteilung nur dann erfolgen, wenn der Beamte mindestens ein Monat vor dem Beurteilungsgespräch (Abs. 4) mündlich auf das Nachlassen seiner Dienstleistung hingewiesen worden ist. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(5a) Ist gegen den Beamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 115), so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.

(6) Die mit einer Begründung versehene Beurteilung ist dem Beamten zu eigenen Handen zuzustellen sowie dem Beschreibungsanwalt (Abs. 7 b) und dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen. Gegen die Beurteilung können der Beamte und der Beschreibungsanwalt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich begründete Beschwerde erheben. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die Dienstbeschreibungskommission.

(7) Die Dienstbeschreibungskommission ist nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Sie besteht aus dem Magistratsdirektor oder seinem gemäß § 70 Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 bestellten Vertreter als Vorsitzenden und weiteren vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aus dem Kreise der Beamten der Stadt. Zwei dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters, zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) vom Bürgermeister auf Vorschlag der Personalvertretung bestellt. Die Mitglieder der Dienstbeschreibungskommission müssen mindestens fünf Jahre im Dienste der Stadt stehen und disziplinär unbescholten sein. Für den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen des § 90 sinngemäß. Beamte, die die Funktion eines Mitgliedes des Gemeinderates oder eines Personalvertreters ausüben, können der Dienstbeschreibungskommission nicht angehören.

(7a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeschreibungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeschreibungskommission sind verpflichtet, die vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(7 b) Die Wahrung der Interessen des Dienstgebers im Beschreibungsverfahren obliegt dem Beschreibungsanwalt. Als Beschreibungsanwalt fungiert der Leiter der die Personalangelegenheiten besorgenden Magistratsabteilung, im Verhinderungsfalle sein Vertreter. Für den Fall, dass der zu beschreibende Beamte dieser Magistratsabteilung zugeteilt ist, kommt die Funktion des Beschreibungsanwaltes dem Leiter der Magistratsdirektion-Präsidialamt bzw. dessen Vertreter zu. Der Beschreibungsanwalt ist Partei im Verfahren vor der Dienstbeschreibungskommission.

(7 c) Die Dienstbeschreibungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und alle weiteren Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied an dessen Stelle. Die Dienstbeschreibungskommission hat den Beamten, den Beschreibungsanwalt und den Verfasser der in Beschwerde gezogenen Beurteilung bzw. dessen beauftragten Vertreter zu hören und kann auch weitere Bedienstete als Auskunftspersonen befragen. Der Beschreibungsanwalt kann auf seine Anhörung verzichten. Die Dienstbeschreibungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab. Die Entscheidung der Dienstbeschreibungskommission ist dem Beamten zu eigenen Handen zuzustellen. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist zulässig.

(7 d) Die Dienstbeschreibungskommission entscheidet auch über eine Beurteilung auf Antrag des Beamten gemäß Abs. 3, wenn die beantragte Beurteilung nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erfolgt ist und der Beamte schriftlich die Entscheidung der Dienstbeschreibungs-kommission verlangt.

(8) Wird ein Beamter als „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge so lange gehemmt, als diese Beurteilung zu Recht besteht. Wird der Beamte in 2 aufeinanderfolgenden Jahren als „minder entsprechend“ beschrieben, so kann eine Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe oder eine Überstellung aus dem Schema II in das Schema I gemäß § 20 Abs. 4 lit. b oder die Versetzung in den dauernden Ruhestand auch mit geminderten Ruhebezügen (Abfertigung) vom Stadtsenat verfügt werden. Die Minderung der Ruhebezüge (Abfertigung) darf höchstens 25 v. H. betragen.

(9) Nach Aufhebung der auf „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ lautenden Beschreibung kann der Stadtsenat bei andauernder zufriedenstellender Dienstleistung verfügen, daß der Zeitraum, während dessen der Lauf der Vorrückungsfrist gehemmt war, ganz oder zum Teil für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet wird. Eine Nachzahlung von Bezügen findet jedoch in keinem Falle statt.

(10) Ein Beamter, über den durch zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Beurteilung „nicht entsprechend“ getroffen wurde, ist mit Rechtskraft der Entscheidung über das zweite Kalenderjahr entlassen.

(11) Vorgesetzte können mit den Beamtinnen und Beamten ihrer Abteilungen und Referate Mitarbeitergespräche führen, um den Erfolg der gemeinsamen Arbeit und die für eine eigenverantwortliche Arbeit erforderliche Zufriedenheit der Beamtinnen und Beamten zu fördern.

Im RIS seit

06.09.2022

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem ganzen Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

(4) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(5) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(6) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Der Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe (§ 68) bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstesrücksichten zulässig.

(2a) Der Beamte kann im Interesse des Dienstes oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, vor Vollendung seines 57. Lebensjahres in eine andere Beamtengruppe überstellt werden.

(3) Eine Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe (§ 68) kann nur erfolgen, wenn der Beamte die hiefür vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt.

(4) Eine Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe des gleichen Schemas oder eine Überstellung aus dem Schema II in das Schema I kann ohne Zustimmung des Beamten nur erfolgen, wenn

(5) Eine Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe oder eine Überstellung vom Schema II in das Schema I kann ohne Zustimmung des Beamten nicht erfolgen, wenn der Beamte bereits eine für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit von 20 Jahren aufweist oder die Änderung der Verwendung eine unmittelbare Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 7.)

(6) Die mit der Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe oder ein anderes Schema allenfalls verbundene Änderung des Bezuges ist durch § 73 geregelt. Unbeschadet der dort getroffenen Regelung darf, falls der Beamte nach der Überstellung in den Ruhestand versetzt wird, der Ruhegenuß nicht niedriger bemessen werden, als er gebührt hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkte der Überstellung in den Ruhestand versetzt worden wäre. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 7.)

(7) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwiefern anläßlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Nebengebührenvorschriften.

(8) Eine jährlich mehr als drei Monate übersteigende dienstliche Verwendung eines Beamten außerhalb des Grazer Gemeindegebietes kann im Falle seines Einspruches nur der Gemeinderat verfügen.

Im RIS seit

06.09.2022

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem er nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies

(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch während einer Enthebung vom Dienst, im zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.

(3) Eine Ausnahme tritt nur insoweit ein, als ein Beamter für einen bestimmten Fall vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Direktor der Unternehmung) von der Geheimhaltungspflicht entbunden wurde.

Im RIS seit

03.09.2025

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Ein Beamter, der in Vertretung der Stadt Funktionen bei gemischtwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbsgesellschaften ausübt, darf von diesen eine Entlohnung hiefür nur mit Zustimmung des Bürgermeisters annehmen.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 22a Im RIS seit {#par_22a}

(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat den Bürgermeister hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Bürgermeister innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Der Beamte darf neben seinen dienstlichen oder sonst im Auftrag der Stadt zu besorgenden Aufgaben keine Beschäftigung ausüben und keine Stellung annehmen, die seiner dienstlichen Stellung widerstreiten, die ihn in der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindern, die die Vermutung seiner Befangenheit im Dienst hervorrufen können oder die sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden oder bei denen die Vermutung von Kollisionen zwischen den Interessen der Stadt – insbesondere ihrer Interessen als Träger von Privatrechten – und den durch die Nebenbeschäftigung gegebenen Interessen des Bediensteten nicht ausgeschlossen ist.

(2) Soweit in den Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, ist eine ausdrückliche Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung nicht erforderlich. Der Beamte ist jedoch verpflichtet, die in den Abs. 3, 4 und 8 vorgeschriebene Meldung vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung zu erstatten. Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 8 ist eine Nebenbeschäftigung vor ihrer Übernahme auch dann zu melden, wenn Zweifel bestehen, ob sie nach Abs. 1 zulässig ist.

(3) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Bürgermeister schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Monatsgehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts einschließlich der nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sowie die Übernahme einer leitenden Stellung in einer solchen hat der Beamte auch dann zu melden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vorliegen.

(5) Der Bürgermeister hat die Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs: 1 widerspricht.

(6) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den § 17 Abs. 2, § 17a, § 17b oder § 17g herabgesetzt ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit der Bürgermeister dies bewilligt. Die Bewilligung ist – abgesehen von den Fällen des Abs. 1 – zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet. Die Beamtin/Der Beamte,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Bürgermeisterin/der Bürgermeister dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

(7) Kein Beamter darf ohne Bewilligung des Bürgermeisters außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn mit Rücksicht auf den Gegenstand und Zweck des Gutachtens sowie Stellung und Wirkungskreis des Beamten die im Abs. 1 angeführten Interessen der Stadt gefährdet werden.

(8) Die Heranziehung als Sachverständiger durch ein ordentliches Gericht bedarf keiner ausdrücklichen Bewilligung, ist jedoch in jedem Einzelfall schriftlich zu melden. Auch die Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger kann dem Beamten vom Bürgermeister untersagt werden, wenn sie mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht vereinbar ist.

(9) Das Unterlassen der in den Abs. 3, 4 und 8 vorgeschriebenen Meldung, die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die gemäß Abs. 1 unzulässig ist und vom Beamten trotz offenkundiger Unzulässigkeit nicht gemeldet wurde, die Ausübung einer untersagten Nebenbeschäftigung sowie die Ausübung einer in den Abs. 6 und 7 angeführten Nebenbeschäftigung ohne entsprechende Bewilligung sind disziplinär zu ahnden.

(10) Die Beamtin/Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

Im RIS seit

29.06.2023

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Der Beamte hat die vorgeschriebene Arbeitszeit einzuhalten.

(2) Außer im Falle einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses darf kein Beamter ohne Bewilligung seines unmittelbaren Vorgesetzten bzw. des zur Erteilung eines Urlaubes berufenen Organes dem Dienste fernbleiben.

(3) Der Beamte hat die Dienstverhinderung seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und den Grund der Verhinderung über Verlangen nachzuweisen. Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Beamter ist verpflichtet, über Aufforderung die Art der Erkrankung binnen drei Tagen im Wege der Vorlage einer ärztlichen Diagnose bekannt zu geben und sich auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.

(4) Der Beamte verliert für die Zeit seines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst den Anspruch auf Bezüge. Der Beamte verliert den Anspruch auf Bezüge auch für die Zeit, die er dem Dienst deshalb fernbleibt, weil er sie zufolge strafgerichtlicher Verurteilung in Haft verbringt. Den zu seinem Haushalt gehörenden schuldlosen Angehörigen ist für die Zeit, für die die Bezüge entfallen, ein angemessener Unterhaltsbeitrag zu leisten, der 75 v.H. der Bezüge des Beamten nicht übersteigen darf. Einem Beamten, der keine anspruchsberechtigten Angehörigen hat, kann zur Vermeidung eines Schadens, der sich z. B. durch Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ergeben würde, ein solcher Unterhaltsbeitrag bis zu 50 v.H. der Bezüge des Beamten zuerkannt werden.

(5) Eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienste hat, abgesehen von der im § 41 bezeichneten Ausnahme, eine Schmälerung oder Einstellung der Bezüge nicht zur Folge.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Bleibt ein Beamter ohne Rechtfertigung länger als drei Tage dem Dienste fern, so ist er schriftlich oder, falls sein Aufenthalt unbekannt ist oder aus anderen Gründen die Zustellung der schriftlichen Aufforderung nicht bewirkt werden kann, durch Kundmachung an der Amtstafel aufzufordern, seinen Dienst anzutreten bzw. seine Abwesenheit zu rechtfertigen, und ihm anzudrohen, daß er nach fruchtlosem Verlauf von sechs Wochen seit der ergangenen Aufforderung entlassen wird. Die Frist läuft von dem Tag, an dem die schriftliche Aufforderung zugestellt bzw. die Kundmachung an der Amtstafel angeschlagen wird.

(2) Tritt der Beamte innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist den Dienst ohne Rechtfertigung nicht an, so ist er ohne Disziplinarverfahren zu entlassen.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Die Leiter der städtischen Dienststellen sind verpflichtet, für die Aufrechterhaltung eines geregelten, den Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes und für eine gerechte Verteilung der Arbeiten unter den ihnen untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle auftretenden Übelstände und Beschwerden im kurzen Weg abzustellen; wenn hiebei die eigenen Maßnahmen nichts fruchten oder Verfehlungen wahrgenommen werden, haben sie die Disziplinaranzeige zu erstatten.

(2) Insbesondere obliegt den Leitern der städtischen Dienststellen die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit (§ 24).

(3) Die Leiter sind verpflichtet, den ihnen unterstellten Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen. Beschwerden wegen Verletzung dieser Pflichten sind an den Magistratsdirektor (leitenden Direktor der Unternehmung) zu richten, der die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

Eine Beschränkung in der Wahl des Wohnsitzes findet nicht statt, doch ist der Beamte nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnsitz bzw. Wohnort Begünstigungen gegenüber anderen Beamten in Anspruch zu nehmen.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 27a Im RIS seit {#par_27a}

(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen von einem ordentlichen Gericht zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(1b) Der Dienststellenleiter kann aus

(2) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

Im RIS seit

06.09.2022

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

Im RIS seit

29.09.2021

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Der Beamte des Dienststandes und des zeitlichen Ruhestandes hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Monat seiner für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht bei Beamten des Dienststandes aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen; bei Beamten des zeitlichen Ruhestandes des dem Ruhegenuss entsprechenden Bezuges (§ 47a Abs. 3). Den Pensionsbeitrag von 10,25 v. H. hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den oben genannten Geldleistungen entsprechen sowie von den für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Zulagen und Nebengebühren. Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 17 a oder § 17 b, bei Inanspruchnahme der Familienhospizfreistellung gemäß § 41 d Abs. 1 Z. 2 sowie gemäß § 67 b auf Grund der Gewährung eines Freijahres ergeben, bleiben bei der Bemessung des Pensionsbeitrages unberücksichtigt, sofern dies der Beamte vor Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Inanspruchnahme des Freijahres beantragt.

(2a) Der nach § 42 Abs. 1 freigestellte oder nach§ 42 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(2b) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 67 Abs. 5 a oder nach § 67 Abs. 6 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall können aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden.

(4) Für jene Kalendermonate der für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit, in denen der Beamte wegen

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

(6) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75 v. H.

(7) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Abs. 2 unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Jahr

Prozentsatz

2005

11,67

2006

11,58

2007

11,50

2008

11,42

2009

11,33

2010

11,25

2011

11,17

2012

11,08

2013

11,00

2014

10,92

2015

10,83

2016

10,75

2017

10,67

2018

10,58

2019

10,50

2020

10,42

2021

10,33

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet.

Tage des Kalenderjahres, vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungs-wert______________

365

-

(8) Der Veränderungswert im Sinne des Abs. 7 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet.

-

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

(9) Der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder der nach Abs. 6 bis 8 errechnete Prozentsatz erhöht sich für Beamte, die vor dem 1. Juli 1961 geboren sind, um 1,0 v. H., wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2010 beträgt höchstens Euro 4.110,– (Höchstbemessungsgrundlage). Für die Höchstbemessungsgrundlage der Folgejahre ist § 181 Abs. 4 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark auch auf die Beamten der Stadt anzuwenden.

Im RIS seit

06.09.2022

## § 29a Im RIS seit {#par_29a}

(1) Die Stadt hat allen nach dem 31. Dezember 1944 geborenen Beamten ab 1. Jänner 2003 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG zu erteilen.

(2) So weit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit dem nach § 13 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994 eingerichteten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.

(3) Die Stadt gilt als Arbeitgeber im Sinne des BPG.

Im RIS seit

06.09.2022

## § 29b Im RIS seit {#par_29b}

(1) Die Stadt Graz hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 29 a als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 29 Abs. 2 zu entrichten.

(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteiles an die Pensionskasse leisten.

(3) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle von der Stadt Graz jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.

Jahr

Prozentsatz

2005

1,58

2006

1,67

2007

1,75

2008

1,83

2009

1,92

2010

2,00

2011

2,08

2012

2,17

2013

2,25

2014

2,33

2015

2,42

2016

2,50

2017

2,58

2018

2,67

2019

2,75

2020

2,83

2021

2,92

ab 2022 und Folgejahre

3,00

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebens-monat vollendet.

+

Tage des Kalenderjahres, vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert

365

(4) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738.Lebensmonates folgenden Jahres.

-

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte das 738. Lebensmonat vollendet.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Der Beamte erwirbt Rechtsansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit sowie bei Inanspruchnahme eines Freijahres werden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, weder von der Dauer des Dienstverhältnisses bzw. einer bestimmten Dienstzeit abhängende Rechte noch sonstige Rechtsansprüche des Beamten berührt.

(3) Der Gemeinderat kann Beamtinnen/Beamten freiwillige soziale Zuwendungen gewähren.

Im RIS seit

19.12.2023

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Den Beamten kommen die im 4. Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehenen Monatsbezüge und Sonderzahlungen sowie die im Abs. 2 angeführten Nebengebühren zu.

(2) Nebengebühren sind

(3) Die unter Abs. 2 Z. 1, 4 bis 6, 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 2 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(4) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 6 angemessen zu sein und ist

(5) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(6) Ist der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

(6a) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach den §§ 17 Abs. 2, 17a, 17b oder 17g herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend von den Abs. 3 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Abs. 2 Z. 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 7 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der Wochendienstzeit. Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren dem Beamten, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 17 Abs. 2, 17a, 17b oder 17g herabgesetzt ist, in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 7 für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.

(7) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(8) Ist der Beamte auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so gebühren ihm bis zu dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsletzten die nicht pauschalierten Nebengebühren in demselben Ausmaß, in dem sie ihm für den dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat gebührten. Ist jedoch in den Tätigkeiten des Beamten, die den Anspruch auf derartige Nebengebühren begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten bzw. wäre eine solche ohne Dienstverhinderung eingetreten, so gebühren ihm jene gemäß § 52 a für die Ruhegenusszulage anrechenbaren nicht pauschalierten Nebengebühren, auf die er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre.

(9) Die Zuerkennung der Nebengebühren obliegt dem Stadtsenat. Eine gleichmäßige Behandlung aller Bediensteten ist zu gewährleisten.

(10) Die Beamtin/Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.

Im RIS seit

05.03.2025

## § 31a Im RIS seit {#par_31a}

(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der vom Stadtsenat gemäß § 17 für die Beamten festgesetzten Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich allfälligen im § 67 Abs. 2 angeführten Zulagen des Beamten (ausgenommen Kinderzulage). Der Überstundenzuschlag beträgt

Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 17 f Abs. 7 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.

(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Bruchteile von Überstunden gemäß § 17 f Abs. 4 Z. 2 und 3, die sich dabei ergeben, sind bis zu einem Ausmaß von weniger als 30 Minuten zu vernachlässigen; Bruchteile von 30 Minuten und mehr sind auf eine volle Stunde aufzurunden.

(5) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(6) Werden Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene Dienstleistungen als Überstunden abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1976, LGBl. Nr. 37/1989, LGBl. Nr. 1/2003, LGBl. Nr. 97/2005, LGBl. Nr. 43/2013, LGBl. Nr. 61/2022, LGBl. Nr. 104/2023

Im RIS seit

19.12.2023

## § 31b Im RIS seit {#par_31b}

(1) Beamten, für die vom Stadtsenat eine verlängerte Wochenarbeitszeit festgesetzt wird, gebührt für die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist nur auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 31 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 bis 7 anzuwenden.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 31c Im RIS seit {#par_31c}

(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 31 a eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 31 a Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung.

(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG und nach § 17d dieses Gesetzes, beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 50 % und ab der neunten Stunde 100 % der Grundvergütung, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten.

(3) Ist bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Für Dienste gemäß Abs. 3, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleistet werden, gebührt für jede Stunde eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,170 ‰ des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Beamtinnen/Beamte bei den geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt Graz gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,311 ‰ des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(5) Die Abs. 4 bis 6 des § 31 a sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

19.12.2023

## § 31d Im RIS seit {#par_31d}

(1) Dem Beamten, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach §§ 31 a und 31 c eine Journaldienstzulage.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 31e Im RIS seit {#par_31e}

(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 31 a bis 31 d bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 31 a bis 31 d bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 31 a bis 31 d bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 31f Im RIS seit {#par_31f}

(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normal-leistung Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 31g Im RIS seit {#par_31g}

(1) Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche Dienstleistungen zuerkannt werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 31h Im RIS seit {#par_31h}

(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 31i Im RIS seit {#par_31i}

(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 31j Im RIS seit {#par_31j}

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einer Beamtin/einem Beamten durch eine Dienstreise entsteht, ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes und die Gegebenheiten bei der Stadt durch Verordnung des Gemeinderates zu regeln.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 31k Im RIS seit {#par_31k}

(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 31l Im RIS seit {#par_31l}

(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als 2 Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten – gemessen an der kürzesten Wegstrecke – zu ermitteln.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Betrag festzusetzen, der den Beamten billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z. 3) zu ermitteln und in einem um 5 v. H. verminderten Ausmaß flüssigzustellen.

(5) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

(6) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 31 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.

(8) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 31m Im RIS seit {#par_31m}

(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug (Ruhebezug) für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Stirbt der Beamte, wird jedoch ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Tod des Beamten fällig.

(6) Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag durch die Stadt entrichtet wird (§ 29 b), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 3 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:

(7) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 6 ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden.

Im RIS seit

06.09.2022

## § 31n Im RIS seit {#par_31n}

(1) Dem Beamten, der in den dauernden Ruhestand tritt und in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt eine Treueentschädigung.

(2) Die Treueentschädigung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 v. H., bei einer solchen von mindestens 30 Jahren 200 v. H. und bei einer solchen von mindestens 35 Jahren 300 v. H. des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in dem er in den Ruhestand versetzt wird.

(3) Unter Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die in § 31 m Abs. 2 angeführten Zeiträume zu verstehen.

(3a) Die Treueentschädigung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren 400 % und bei einer Dienstzeit von mindestens 45 Jahren 500 % des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in dem er in den dauernden Ruhestand versetzt wird.

(3b) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 3a sind zu verstehen:

(4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung der Treueentschädigung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Treueentschädigung ausgezahlt worden ist, so ist die Treueentschädigung seinen Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.

(5) Hat ein Beamter, der nach Wiederaufnahme in den Dienststand (§ 53) in den Ruhestand versetzt wird, anlässlich der früheren Ruhestandsversetzung eine Treueentschädigung erhalten, verringert sich die Anzahl der gemäß Abs. 2 gebührenden Monatsbezüge um die Anzahl der Monatsbezüge, die der Beamte anlässlich der früheren Ruhestandsversetzung als Treueentschädigung erhalten hat.

Im RIS seit

06.09.2022

## § 31o Im RIS seit {#par_31o}

Außerkrafttretensdatum

(1) Beamtinnen/Beamte in Gesundheitsberufen in Einrichtungen der GGZ im Sinne des § 37h Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und 3 lit. a, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5 lit. a und b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, erhalten aus Anlass der Vollendung einer tatsächlich erbrachten Dienstzeit von 5, 10, 15, 20, 30 und 35 Jahren eine Treueprämie von einem halben Monatsbezug des letzten Monats der Vollendung der jeweils geforderten Dienstzeit.

(2) Bei teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt und vollbeschäftigt gewesenen Bediensteten ist der Berechnung der Treueprämie das aus der Voll- und Teilbeschäftigung errechnete durchschnittliche Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2023

Im RIS seit

19.12.2023

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Wenn ein Beamter oder eine Pensionspartei in Notlage geraten ist oder sonst berücksichtigungs-würdige Gründe vorliegen, kann auf Antrag ein unverzinslicher, längstens binnen vier Jahren zurückzuzahlender Bezugs- bzw. Pensionsvorschuß aus Gemeindemitteln gewährt werden.

(2) Wenn zur Zeit der Bewilligung eines neuen Vorschusses ein früherer Vorschuß unberichtigt aushaftet, so ist der neue Vorschuß in erster Linie zur gänzlichen Rückzahlung des früheren Vorschusses heranzuziehen.

(3) Der Bezugs- bzw. Pensionvorschuß wird im allgemeinen im Wege der Aufrechnung abgestattet. Der Beamte bzw. die Pensionspartei kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen.

(4) Zur Deckung eines beim Ableben eines Beamten oder einer Pensionspartei unberichtigten Vorschußrestes können Rückstände aus Bezugs-, Ruhe-, Versorgungsgenuß- oder Gebührenforderungen herangezogen werden.

(5) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können weitergehende Begünstigungen gewährt und insbesondere zur Behebung eines augenblicklichen Notstandes einem Beamten oder einer Pensions-partei auf Antrag eine einmalige nicht rückzahlbare Geldaushilfe bewilligt werden. (LGBL. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 9 A und B.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachbezüge (Verköstigung, Beheizung, Beleuchtung, Dienstkleidung, Dienstwohnung oder Naturalwohnung usw.) gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse und die der Stadt erwachsenen Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung ist vom Stadtsenat allgemein durch Verordnung oder im Einzelfalle festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Beamten wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Die Zuweisung einer solchen Wohnung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Die Dienst- oder Naturalwohnung ist im Falle der Entlassung oder der Dienstentsagung sofort, in den übrigen Fällen der Auflösung oder Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, binnen sechs Wochen zu räumen. Im Falle des Widerrufes der Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung aus dienstlichen Gründen ist diese Wohnung innerhalb der von der Stadt gestellten angemessenen Frist gegen Beistellung einer Ersatzwohnung zu räumen.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn dem Beamten auf Grund seines dienstlichen Verhältnisses Grundstücke (z. B. Hausgärten) zur Verfügung gestellt werden. Weiters gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 auch dann, wenn ein Beamter nach Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder, wenn seine Hinterbliebenen oder dritte Personen nach dem Ableben des Beamten im Genusse der ihm zur Verfügung gestellten Dienst- oder Naturalwohnung oder in der Benützung des Hausgartens oder eines sonstigen Grundstückes belassen werden.

(5) (Anm.: entfallen)

Im RIS seit

29.09.2021

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Bei Versetzung eines Beamten von einem Dienstposten in Graz auf einen solchen außerhalb Graz und umgekehrt oder von einem Ort außerhalb Graz nach einem anderen Ort außerhalb Graz sind die Übersiedlungskosten nach den Nebengebührenvorschriften zu vergüten.

(2) Bei Versetzung innerhalb des Gebietes von Graz gebührt einem in Graz wohnhaften Beamten der Ersatz der Übersiedlungskosten nur dann, wenn er durch die Versetzung gezwungen ist, seine Wohnung zu wechseln. Die Übersiedlung muß jedoch innerhalb eines Jahres nach der Versetzung stattfinden. Der Ersatz der Übersiedlungskosten steht dem Beamten auch zu, wenn er eine ihm zugewiesene Dienstwohnung bezieht oder über dienstlichen Auftrag räumt.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

Den Beamten können Dienstkleider zur Verfügung gestellt werden, wenn sie zur Kennzeichnung der dienstlichen Funktion oder zu seinem Schutz insbesondere gegen Witterungseinflüsse während des Dienstes notwendig sind oder wenn die Kleidung bei Ausübung des Dienstes einer besonderen Beanspruchung oder Verschmutzung ausgesetzt ist. Die näheren Bestimmungen hiefür werden durch den Stadtsenat festgesetzt.

Im RIS seit

29.09.2021

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Die Stadt hat durch eine eigene Einrichtung mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Abschnittes II des Dritten Teiles des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG.

(2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 4,3 v. H., die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstmaß von 6 % ihrer Bezüge (Gehalt bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzulage, Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Ergänzungszulage, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw. Versorgungsgenusszulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- und Versorgungsgenusszulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 3,9 % dieser Bemessungsgrundlage zu leisten. Den Beamten sowie den Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern können überdies all jene Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten nach dem B-KUVG zu den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind, auferlegt werden. Die Höhe der Kostenbeiträge ist in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzusetzen. Für Leistungen, die über solcher der Krankenversicherung der Bundesangestellten hinausgehen, können besondere Beträge festgesetzt werden.

(2a) Für Angehörige kann ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem B-KUVG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2002, eingehoben werden. Die Beitragshöhe und die Beitragspflichtigen sind in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzusetzen.

(3) Die Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt ist durch einen Ausschuß zu verwalten, in dem der Dienstgeber und der Dienstnehmer durch je 8 Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sind. Der Ausschuß ist vom Bürgermeister nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Die Dienstnehmervertreter sind auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung nach dem Stärkeverhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen, die Dienstgebervertreter aus der Mitte des Gemeinderats nach dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien (d'Hondtsches Verfahren) zu bestellen. Bei der Bestellung ist festzulegen, welches Ersatzmitglied ein verhindertes Mitglied zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreise der Beamten müssen disziplinär unbescholten sein. Der Bürgermeister hat den Ausschuss innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bestellung zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der der Ausschuss sowohl aus dem Kreis der Dienstgebervertreter als auch aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zu seinem Stellvertreter wählt. Die Vorsitzenden aus dem Kreis der Dienstgebervertreter und aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter wechseln im Vorsitz halbjährlich ab, wobei die Reihenfolge im Vorsitz mit dem aus dem Kreis der Dienstgebervertreter gewählten Vorsitzenden beginnt. Im Fall der Verhinderung wird der Vorsitzende von seinem dem gleichen Kreis wie er angehörenden Stellvertreter vertreten. Vor Ablauf der Funktionsdauer des Ausschusses verlieren die aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die dem Kreis der Beamten angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses sowie der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Während der Dauer einer Enthebung vom Dienst und eines Disziplinarverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) ist berechtigt, auf seine Mitgliedschaft zu verzichten. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für den Rest der Funktionsdauer des Ausschusses ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(4) Das Nähere über die Krankenfürsorgeeinrichtung und ihre Verwaltung, den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Leistungen und ihre Inanspruchnahme hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, welche Angelegenheiten der Ausschuß in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu entscheiden hat und welche Angelegenheiten den bei der Krankenfürsorgeeinrichtung verwendeten Bediensteten der Stadt zur Erledigung überlassen werden können. Ferner sind in der Verordnung die gemäß Abs. 2 zu leistenden Beiträge unter Bedachtnahme auf die Kosten der zu erbringenden Leistungen festzusetzen.

Im RIS seit

16.02.2026

## § 37a Im RIS seit {#par_37a}

(1) Die Stadt hat für die Unfallfürsorge ihrer Beamten Sorge zu tragen.

(2) Die Mittel zur Bestreitung der Unfallfürsorge sind durch Beiträge der Stadt aufzubringen.

(3) Hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge gelten die Bestimmungen des Zweiten Teiles Abschnitt I und III sowie des Dritten Teiles Abschnitt II und die Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil des B-KUVG sinngemäß.

(4) Die Unfallfürsorgeeinrichtung der Stadt ist durch einen Ausschuß zu verwalten, in dem der Dienstgeber und die Dienstnehmer durch je drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sind. Der Ausschuss ist vom Bürgermeister nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Die Dienstnehmervertreter sind auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung entsprechend dem Stärkeverhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen, die Dienstgebervertreter aus der Mitte des Gemeinderates zu bestellen. Bei der Bestellung ist festzulegen, welches Ersatzmitglied ein verhindertes Mitglied zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreis der Beamten müssen disziplinär unbescholten sein. Der Bürgermeister hat den Ausschuß innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bestellung zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der der Ausschuß sowohl aus dem Kreis der Dienstgebervertreter als auch aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zu seinem Stellvertreter wählt. Die Vorsitzenden aus dem Kreis der Dienstgebervertreter und dem Kreis der Dienstnehmervertreter wechseln im Vorsitz halbjährlich ab, wobei die Reihenfolge im Vorsitz mit dem aus dem Kreis der Dienstgebervertreter gewählten Vorsitzenden beginnt. Im Fall der Verhinderung wird der Vorsitzende von seinem dem gleichen Kreis wie er angehörenden Stellvertreter vertreten. Vor Ablauf der Funktionsdauer des Ausschusses verlieren die aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die dem Kreis der Beamten angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der Versetzung in den dauernden Ruhestand sowie der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Während der Dauer einer Enthebung vom Dienst und eines Disziplinarverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) ist berechtigt, auf seine Mitgliedschaft zu verzichten. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für den Rest der Funktionsdauer des Ausschusses ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(5) Die Sitzungen des Unfallfürsorgeausschusses sind vom Vorsitzenden einzuberufen, so oft die Geschäfte dies erfordern. Der Ausschuß ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden (Stellvertreters) und mindestens drei weiterer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die für die Verwaltung erforderlichen Satzungen sind nach den in Abs. 3 bis 5 festgelegten Grundsätzen vom Gemeinderat zu erlassen.

Im RIS seit

06.09.2022

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

Der Beamte erwirbt nach einer sechsmonatigen Dienstleistung das Recht auf einen jährlichen Urlaub (Gebührenurlaub).

1. Jänner 1955

Im RIS seit

29.09.2021