# BHBM - Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Verordnung über das Verbotvon Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Stammfassung: GZ S 109/2022

> Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.g.F., wird verordnet:

Im RIS seit

30.03.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Bruck-Mürzzuschlag das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

Im RIS seit

30.03.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975 dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

Im RIS seit

30.03.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

30.03.2022