# Steiermärkische Landwirtschaftliche Schülerheimbeitragsverordnung

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. August 2022 über die Höhe der an landwirtschaftlichen Schulen einzuhebenden Beiträge für die Unterbringung und Verpflegung in Schülerheimen (Steiermärkische Landwirtschaftliche Schülerheimbeitragsverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2022

> Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 146/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

30.08.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

pro Tag

wöchentlich

monatlich

Verpflegung

Frühstück

€ 0,65

€ 3,25

€ 13,00

Jause

€ 0,65

€ 3,25

€ 13,00

Mittagessen

€ 3,90

€ 19,50

€ 78,00

Abendessen

€ 1,30

€ 6,50

€ 26,00

Tagesverpflegung gesamt

€ 6,50

€ 32,50

€ 130,00

Unterbringung

-

€ 50,00

€ 200,00

Beitrag gesamt

-

82,50

330,00

Alle Beträge verstehen sich in Euro inklusive 10 % Umsatzsteuer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2025

Im RIS seit

22.08.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der wöchentliche Beitrag für die Verpflegung von Berufsschülern gelangt zur Verrechnung, wenn die vollständige Verpflegung (Frühstück, Jause, Mittagessen, Abendessen) in Anspruch genommen wird. In allen anderen Fällen ist die jeweilige Kombination in Rechnung zu stellen.

(2) Der Beitrag für die Unterbringung von Berufsschülern ist eine unteilbare Wochengebühr und wie folgt zu entrichten:

(3) Der monatliche Beitrag für die Verpflegung von Fachschülern gelangt zur Verrechnung, wenn die vollständige Verpflegung (Frühstück, Jause, Mittagessen, Abendessen) in Anspruch genommen wird. In allen anderen Fällen ist die jeweilige Kombination in Rechnung zu stellen.

(4) Der Beitrag für die Unterbringung von Fachschülern ist eine unteilbare Monatsgebühr und wie folgt zu entrichten:

Im RIS seit

30.08.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der jeweilige Beitrag für die Verpflegung ist nicht zu entrichten, wenn die Verpflegung nicht in Anspruch genommen wird:

(2) Ausgenommen sind überdies nur ganze Tage, an welchen die Verpflegung nicht in Anspruch genommen wird.

Im RIS seit

30.08.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft.

Im RIS seit

30.08.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2025 tritt § 1 mit 1. September 2025 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2025

Im RIS seit

22.08.2025