# StTaxi-Tarif-VO

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Jänner 2023 über die Festsetzung des Tarifs und des Mindestentgelts für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr (PKW – Taxi) in der Steiermark, ausgenommen das Gebiet der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung (StTaxi-Tarif-VO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 7/2023

> Auf Grund des § 14 Abs. 1, 1b, 1c und 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

16.02.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Diese Verordnung gilt für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr (PKW – Taxi) in der Steiermark, ausgenommen das Gebiet der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung.

(2) Diese Verordnung gilt insbesondere nicht für Fahrten, die durchgeführt werden:

Im RIS seit

16.02.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Tarif setzt sich aus dem Grundtarif und Kilometertarif sowie gegebenenfalls Warteentgelt und Zuschlag zusammen.

(2) Der Grundtarif beträgt für Tag- und Nachtfahrten € 5,00.

(3) Der Kilometertarif beträgt automatisch geschaltet:

bei Tagfahrten (zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr) ausgenommen Sonn- und Feiertage

a)

Fahrten bis 5.000 m

€ 2,90/km

Fahrten über 5.000 m

€ 2,80/km

bei Nachtfahrten (zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen

b)

Fahrten bis 5.000 m

€ 3,30/km

Fahrten über 5.000 m

€ 2,80/km

(4) Das Warteentgelt beträgt für jede volle Stunde € 34,00.

(5) Ein Zuschlag entspricht € 2,70. Folgende Zuschläge sind zu verrechnen:

Im RIS seit

15.10.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bereits bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen wird, ist zumindest das Mindestentgelt zu verrechnen. Das Mindestentgelt errechnet sich aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 5,00 und € 2,50 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke, wenn die Fahrt im Tarifgebiet dieser Verordnung beginnt und endet. Liegt der Beginn und/oder das Ende der Fahrt außerhalb des Tarifgebietes dieser Verordnung so errechnet sich das Mindestentgelt aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 4,90 und € 2,10 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke. Dieses Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden.

(2) Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bei der Bestellung auch angeboten werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen zu teilen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden. Die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtlich verlängerte Fahrtdauer sowie das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises sind im Vorhinein bekannt zu geben.

(3) Die/Der Gewerbetreibende oder die Lenkerin/der Lenker hat dem Fahrgast vor Antritt der Fahrt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Fahrtstrecke (Abfahrts- und Zielort) und über den vereinbarten Fahrpreis auszustellen. Wurde ein Fahrpreis vereinbart, muss kein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2024

Im RIS seit

15.10.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Abgesehen von Fällen des § 2 Abs. 5 Z 1 ist der Fahrpreis ohne Rücksicht auf die Anzahl der Fahrgäste zu verrechnen.

(2) Tritt während der Fahrt eine Störung im Gangwerk des Fahrpreisanzeigers ein, muss dies die Lenkerin/der Lenker dem Fahrgast sofort bekannt geben und hat auf Verlangen die Fahrt zu beenden. Die Lenkerin/Der Lenker hat Anspruch auf die Entrichtung des Fahrpreises für die geleistete Fahrtstrecke. Wünscht der Fahrgast die Fortsetzung der ursprünglich vereinbarten Fahrt, hat die Lenkerin/der Lenker diesem Wunsch nachzukommen. In diesem Fall hat die Lenkerin/der Lenker die Restfahrt mit Warteentgelt zu verrechnen.

(3) Wird das Fahrzeug während der Fahrt fahruntauglich, hat die Lenkerin/der Lenker Anspruch auf die Entrichtung des Fahrpreises für die geleistete Fahrtstrecke.

(4) Wird eine bestellte Fahrt nach ordnungsgemäßer Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nicht angetreten und macht die Bestellerin/der Besteller vom nicht abbestellten und rechtzeitig erschienenen Fahrzeug keinen Gebrauch, hat die Lenkerin/der Lenker Anspruch auf tarifgemäße Bezahlung.

Im RIS seit

16.02.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Der in der Verordnung LGBl. Nr. 7/2023 festgelegte Tarif darf bis 31. März 2025 angewendet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2024

Im RIS seit

15.10.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 2023 in Kraft.

Im RIS seit

16.02.2023

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 108/2024 treten § 2, § 3 Abs. 1 und § 5 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2024

Im RIS seit

15.10.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi für die Steiermark ausgenommen des Gebietes der Landeshauptstadt Graz und des Gebietes des politischen Bezirkes Graz-Umgebung festgelegt werden, Grazer Zeitung Nr. 236/2017, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 100/2021, außer Kraft.

Im RIS seit

16.02.2023