# BHHF – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 20. März 2023 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Stamfassung: BVBl. Nr. 22/2023

> Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Im RIS seit

11.04.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Hartberg-Fürstenfeld das Hantieren mit offenem Feuer, Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

Im RIS seit

11.04.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

11.04.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs 1 lit a Z 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, dar und werden mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 € oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

Im RIS seit

11.04.2023