# BHLI – LKW-Fahrverbot auf der B320 nachts

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17. Dezember 2012 über ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zwischen 22.00 und 5.00 Uhr auf der B 320 Ennstal-Straße zwischen Liezen und der Landesgrenze zu Salzburg

Stammfassung: GZ S. 626/2012

> Gemäß § 94 b Abs. 1 lit. b iVm § 43 Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Form BGBl. I Nr. 50/2012, ordnet die Bezirkshauptmannschaft Liezen zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen durch Lärm und Schadstoffe zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt auf der B 320 (Ennstal-Straße) zwischen dem Kreisverkehr Liezen-Ost (Straßenkilometer 70,145) und der Landesgrenze zu Salzburg (Straßenkilometer 8,494) in beiden Fahrtrichtungen folgende Verkehrsbeschränkungen bzw. Verkehrsverbote an:

Im RIS seit

11.04.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger, bei denen das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers mehr als 3,5 t beträgt, in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr.

Im RIS seit

11.04.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Von dem in § 1 normierten Fahrverbot sind ausgenommen:

Im RIS seit

11.04.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Verordnung ist gem. § 44 Abs. 1 und Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie folgt kundzumachen:

Diese Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Über den Zeitpunkt der Anbringung der Verkehrszeichen ist die Bezirkshauptmannschaft Liezen schriftlich zu verständigen.

Im RIS seit

11.04.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 StVO 1960 idgF vom Straßenerhalter zu tragen.

Im RIS seit

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