# BHLI – LKW-Fahrverbot auf der B115

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 14. März 2005 über die Erlassung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t – ausgenommen Ziel- und Quellverkehr – auf der B 115 (Eisenstraße)

Stammfassung: GZ Nr. 13/2005

> Gemäß den §§ 43 Abs. 2 lit. a und 94b der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159/ 1960 in der Form BGBl. I Nr. 94/2004 wird von der Bezirkshauptmannschaft Liezen Nachstehendes verordnet:

Im RIS seit

11.04.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gemäß § 52a Z. 7a StVO, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr sowie Fahrten des Österreichischen Bundesheeres und Fahrten mit dem Fahrschüler im Zuge der praktischen Fahrschulausbildung durch die Fahrschule im Sinne des § 64b KDV auf der B 115 (Eisenstraße) in beiden Fahrtrichtungen von der Bezirksgrenze zum Verwaltungsbezirk Leoben beim Straßenkilometer 96,970 bis zur Kreuzung der B 115 mit der B 117 (Buchauer Straße) in Altenmarkt bei St. Gallen beim Straßenkilometer 79,020.

Im RIS seit

11.04.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Als Ziel- und Quellverkehr im Sinne des § 1 dieser Verordnung gilt jener Verkehr, welcher seinen Ausgangs- oder Zielort in den nachstehend angeführten Gebieten hat:

Im RIS seit

11.04.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt unmittelbar nach Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und der Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 44 Abs. 2b StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der geltenden Fassung in Kraft.

Im RIS seit

11.04.2023