# BHMU - Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t

L524, abzweigend von der L502, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; Verordnung

Stammfassung: GZ S. 305/2022

> Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt:

Im RIS seit

18.04.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Auf der L 524, abzweigend von der L 502 bis zur Landesgrenze ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (§ 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten.

Im RIS seit

18.04.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Von diesem Verbot sind ausgenommen:

Im RIS seit

18.04.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Im RIS seit

18.04.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.

Im RIS seit

18.04.2023