# Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG. 1957

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32021L1883

CELEX-Nr.: 32024L1233

Gesetz vom 4. Februar 1957, betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG. 1957)

Stammfassung: LGBl. Nr. 34/1957

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz findet auf alle Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Anwendung.

(2) Es gilt für alle öffentlich- rechtlichen Bediensteten (Beamten, Lehrer an Privatschulen und Arbeiter) der in Abs. 1 angeführten Gemeinden, deren Anstalten und Unternehmen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind auf die, diesem Gesetz unterliegenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in § 305 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003, in der jeweils geltenden Fassung aufgezählten Gesetze sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die nähere Ausführung und die Anwendung dieses Gesetzes auf besondere Verhältnisse eines Dienstzweiges kann der Gemeinderat Dienstanweisungen sowie Dienst- und Betriebsvorschriften erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

Im RIS seit

25.04.2023

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

§ 4 Abs. 1, § 18, § 26 Abs. 2 und 3, § 55a, § 56, § 56a, § 56b, § 56c, § 56e, § 56g, § 56h, § 56i, § 67 Abs. 2 und § 68 sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen/Beamten sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 53/2023

Im RIS seit

27.06.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Voraussetzung für die Anstellung als öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist:

(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 2 gilt als erfüllt, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete vor Vollendung des 40. Lebensjahres als Vertragsbediensteter aufgenommen wurde und seither ununterbrochen im Dienste stand.

(3) Der Gemeinderat kann mit Genehmigung der Landesregierung vom Anstellungserfordernis nach Abs. 1 Z. 2 Nachsicht gewähren, wenn es zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich ist und der Anstellungswerber

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/1968, LGBl. Nr. 65/1985

Im RIS seit

25.04.2023

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

(1) Bei Verwendungen, die nicht nur österreichische Staatsbürgern vorbehalten sind, wird das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995

Im RIS seit

25.04.2023

## § 2b Im RIS seit {#par_2b}

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995

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25.04.2023

## § 2c Im RIS seit {#par_2c}

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) unverzüglich der Dienstbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995

Im RIS seit

25.04.2023

## § 2d Im RIS seit {#par_2d}

(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, anzuwenden.

(2) Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.

(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 3 Abs. 1 StGAB.

(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(7) Für die Entscheidung nach Abs. 5 ist der Gemeindevorstand zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008 25. Juli 2008, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)

Im RIS seit

25.04.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Ausgeschlossen von der Anstellung als öffentlich-rechtliche Bedienstete sind:

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter die Anstellung durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen erschlichen hat, die nach Abs. 1 die Anstellung ausschließen, so ist gegen ihn im Disziplinarweg vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Im RIS seit

25.04.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum dritten Grad, dann die im gleichen Grad Verschwägerten sowie Personen, die in einem Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht angestellt werden, wenn durch die Anstellung eine Person der anderen dienstlich unmittelbar über- oder untergeordnet oder ihrer unmittelbaren Kontrolle unterliegen würde.

(2) Wird das Anstellungshindernis nach Abs. 1 erst nach der Anstellung begründet, so ist womöglich durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und Bezüge Abhilfe zu schaffen. Ist wegen der geringen Anzahl von geeigneten Dienstposten eine Versetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß keine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange eintritt.

(3) Ein Mitglied des Gemeinderates kann während seiner Funktionsdauer in der betreffenden Gemeinde nicht als öffentlich-rechtlicher Bediensteter angestellt werden.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Jede freie, zur Besetzung gelangende Stelle eines öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten ist ortsüblich auszuschreiben; der Gemeinde bleibt es unbenommen, die öffentliche Ausschreibung überdies in geeigneter anderer Weise vorzunehmen.

(2) Die Gemeinde hat einen Bewerber, der bereits mehrere Jahre in ihrem Dienste stand, bei der Besetzung der freien Stelle bevorzugt zu behandeln, wenn er allen Anforderungen in der gleichen Weise entspricht wie andere Bewerber.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Aufnahme als öffentlich-rechtlicher Bediensteter erfolgt durch Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges und der Verwendungsgruppe bestimmten Dienstposten und zwar in der niedrigsten Dienstklasse (bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung in der niedrigsten Gehaltsstufe) der betreffenden Verwendungsgruppe (Anstellung). Sie ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten frei ist und alle Erfordernisse für die Aufnahme erfüllt sind. Der Gemeinderat kann mit Genehmigung der Landesregierung, wenn es zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich ist, einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse (Gehaltsstufe) einreihen. Hiebei ist auf das Alter, die bisherige Berufslaufbahn und künftige Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Bedacht zu nehmen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Die Beschlussfassung über die Aufnahme obliegt dem Gemeinderat. Die Aufnahme darf nicht rückwirkend ausgesprochen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 83/1967

Im RIS seit

25.04.2023

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Es wird auf Ansuchen des provisorischen Bediensteten nach vier Jahren und nach Erfüllung der sonstigen, für die Definitivstellung vorgeschriebenen Bedingungen definitiv.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann von der Gemeinde durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der Probezeit zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich.

(3) Die Gründe zur Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses sind:

(4) In die provisorische Dienstzeit können die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden. Bei Personen, die unmittelbar auf einen höheren als den niedrigsten für sie in Betracht kommenden Dienstposten ernannt wurden oder denen bei der Anstellung eine höhere als die niedrigste Gehaltsstufe zuerkannt wurde, kann die provisorische Dienstzeit verkürzt werden. Bei der Einrechnung und der Verkürzung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(5) Erfolgt die Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 lit. b oder e, so gebührt dem provisorischen Bediensteten von der Anstellungsgemeinde eine Abfertigung in der Höhe eines doppelten Monatsbezuges.

(6) Während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss desselben hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete keinen Anspruch auf Definitivstellung. Eine Kündigung durch die Gemeinde in dieser Zeit ist jedoch nur wirksam, wenn sie dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten während der im Abs. 1 bestimmten Frist bekanntgegeben wurde oder wenn das Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarstrafe beendet worden ist. Ist das Disziplinarverfahren durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe beendet worden, so kann die Definitivstellung mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie ohne das Disziplinarverfahren möglich gewesen wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971

Im RIS seit

25.04.2023

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage der Zustellung des Anstellungsdekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein anderer Tag bestimmt ist.

(2) Der Dienstantritt hat an dem im Dekret bezeichneten Tag oder, wenn kein Tag angegeben ist, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Dekretes zu erfolgen. Im Fall eines Verzuges tritt die Anstellung außer Kraft, wenn die Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen ausreichend gerechtfertigt wird.

(3) Für die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses finden die Bestimmungen der §§ 53 bis 64 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 29/1970

Im RIS seit

25.04.2023

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Über die provisorische Anstellung, die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis und über jede sonstige Ernennung oder Reaktivierung ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten innerhalb zwei Wochen ein Dekret auszufolgen, das zu enthalten hat:

(1a) Haben öffentlich-rechtliche Bedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dekret mit folgenden Angaben zu erstellen:

(1b) Jede Änderung des Dienstverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss der/dem Bediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.

(2) Über die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, die Zuerkennung des Ruhegenusses bzw. der Witwen- oder Waisenpension ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten bzw. dessen Witwe oder Waisen, ein Dekret auszufolgen, das insbesondere zu enthalten hat:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

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27.06.2023

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

Der Bediensteten/Dem Bediensteten sind, falls der provisorischen Anstellung, Übernahme in das definitive Dienstverhältnis oder einer sonstigen Ernennung kein Vertragsbedienstetenverhältnis vorangegangen ist, die in § 8 Abs. 1 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 angeführten Informationen unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

Im RIS seit

27.06.2023

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat bei Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzugeben:

„Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung und die sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Heimat und der Gemeinde stellen werde.“

(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Tag der Ablegung des Gelöbnisses ist in den Standesausweis einzutragen. Die Niederschrift ist dem Personalakt anzuschließen.

(3) Bei der Übernahme in das definitive Dienstverhältnis ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter an das Dienstgelöbnis zu erinnern.

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25.04.2023

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Über jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:

(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von denselben Abschriften anzufertigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

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25.04.2023

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Über jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist alljährlich eine Dienstbeschreibung nach Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten abzugeben. Die Dienstbeschreibung ist vom Bürgermeister zu erstellen.

(2) Für die Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

(3) Dabei hat als Regel zu gelten, dass die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ zu lauten hat, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anforderungen des Dienstes nicht in einem unerläßlichen Mindestausmaß entspricht, auf „minder entsprechend“, wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise oder in einer Art genügt, die zwar das unerläßliche Mindestmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsmaß erreicht, auf „gut“, wenn er den Anforderungen des Dienstes im erforderlichen Durchschnittsausmaß vollkommen entspricht, auf „sehr gut“, wenn er dieses Durchschnittsmaß übersteigt, auf „ausgezeichnet“, wenn er überdies außergewöhnliche, hervorragende Leistungen aufzuweisen hat; diese sind ausdrücklich hervorzuheben.

(4) Lautet die Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf „gut“, ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete von der Gesamtbeurteilung unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung die Beschwerde zu erheben.

(5) Über die Beschwerde entscheidet nach Anhörung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten und der gemeinderätlichen Personalkommission der Gemeinderat endgültig.

(6) Wenn ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter als „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beurteilt wird, so wird die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge um ein Jahr verlängert.

(7) Wenn die Gesamtbeurteilung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten in drei aufeinanderfolgenden Dienstbeschreibungen auf „nicht entsprechend“ gelautet hat, ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete von Amts wegen in den dauernden Ruhestand zu versetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1994

Im RIS seit

25.04.2023

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat seine volle Kraft dem Dienst zu widmen, den mit seinem Amt verbundenen dienstlichen Verrichtungen nach bestem Wissen und mit nachhaltendem Fleiß sowie mit voller Unparteilichkeit zu obliegen. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.

(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Der Umfang der Dienstesobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach der Art und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen.

(4) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.

(5) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist in der Wahl seines Wohnortes nicht beschränkt; doch ist er nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnort Begünstigungen im Dienst oder eine besondere Entschädigung zu beanspruchen. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat seinen jeweiligen Wohnort bekanntzugeben.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Jeder öffentlich-rechtliche Bedienstete ist im allgemeinen zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund des allgemeinen Geschäftskreises seines Dienstzweiges bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu den Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstesrücksichten zulässig, doch darf dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie des Monatsbezuges nicht eintreten.

(3) Im Interesse des Dienstes kann ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter auch in einen anderen Dienstzweig überstellt werden, doch darf hiebei die im Zeitpunkte der Überstellung erreichte Ruhegenußbemessungsgrundlage keine Schmälerung erfahren.

(4) Die dauernde (mehr als 3 Monate jährlich übersteigende) Verwendung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten außerhalb des Gemeindegebietes ist, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete dagegen Einspruch erhebt, nur zulässig, wenn der Gemeinderat dies bestätigt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete eigens für eine Dienstverwendung außerhalb des Gemeindegebietes aufgenommen wurde.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem er nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies

(2) Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter für einen bestimmten Fall durch den Bürgermeister von der Verpflichtung zur Wahrung des Geheimhaltungspflicht entbunden wurde.

(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Verhältnis außer Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.

(4) Den zur Teilnahme an der Entscheidung von Parteisachen berufenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist es untersagt, außeramtlich ihre Ansichten über eine anhängige Parteisache oder deren wahrscheinlichen Ausgang zu äußern.

(5) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht des öffentlich-rechtlichen Bediensteten erfolgt durch den Bürgermeister nach dessen Ermessen. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete besitzt gegen die betreffende Entscheidung des Bürgermeisters kein Rechtsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Entbindung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von der Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht steht niemandem zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

01.09.2025

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie seinem unmittelbaren Vorgesetzten.

(2) Der leitende Gemeindebeamte, das ist der mit der Leitung der Gemeindeverwaltung betraute Bedienstete, ist verpflichtet, die Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes zu überwachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten unter den ihm untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle Übelstände im kurzen Wege abzustellen. Wenn hiebei die eigenen Maßnahmen nicht ausreichen oder sich grobe Pflichtverletzungen ereignen, hat er die Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten.

(3) Insbesondere obliegt ihm die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit.

(4) Der leitende Gemeindebeamte ist verpflichtet, den ihm unterstellten Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete darf, abgesehen von Zuwendungen, die sie/er durch die Dienstgeberin erhält, keine mit Rücksicht auf ihre/seine Amtsführung ihr/ihm oder ihren/seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar angebotenen Geschenke in Geld oder Geldeswert annehmen oder sich unter irgendeinem Vorwand andere Vorteile verschaffen.

(2) Die Annahme von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von bloß geringem Wert ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

Im RIS seit

25.04.2023

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete außerhalb ihres/seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie/ihn an der Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete,

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die Beamtin/der Beamte jedenfalls zu melden.

(5) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

(6) Zur Übernahme oder Ausübung einer bezahlten oder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ist die Bewilligung des Gemeinderates notwendig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

Im RIS seit

27.06.2023

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat die vorgeschriebene Arbeitszeit einzuhalten.

(2) Die Regelung der Arbeitszeit trifft der Bürgermeister.

(3) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus für die Erledigung dringender Dienstobliegenheiten zur Mehrarbeit herangezogen werden.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 19a Im RIS seit {#par_19a}

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

(3) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 5 MSchG und nach § 10 Abs. 8 EKUG sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1996

Im RIS seit

25.04.2023

## § 19b Im RIS seit {#par_19b}

Für die Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte, die Herabsetzung der Arbeitszeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Arbeitszeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Arbeitszeit sind die für die Vertragsbediensteten des Landes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 53/2023 geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

Im RIS seit

27.06.2023

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Außer im Fall einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses darf kein öffentlich-rechtlicher Bediensteter ohne Bewilligung seines unmittelbaren Vorgesetzten dem Dienste fernbleiben. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat die Dienstverhinderung dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen den Grund der Verhinderung nachzuweisen.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Bürgermeisters durch einen von diesem zu bestimmenden Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

Wiederholte, unentschuldigte Versäumnisse der Dienststunden oder ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienste sind im Disziplinarwege zu ahnden.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete des Aktiv- sowie Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebene erwerben nach diesem Gesetze Rechtsansprüche.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1)

(2) Die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen sowie die Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (wie Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Verwendungszulage, Ergänzungszulagen und Kinderzulage).

(3) Außer den Monatsbezügen gebühren den öffentlich-rechtlichen Bediensteten Sonderzahlung im gleichen Ausmaß, wie sie den Beamten des Landes Steiermark zustehen.

(4) Eine dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 58 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach den für öffentlich-rechtliche Bedienstete geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25% zu kürzen.

(5) Überschreitet der öffentlich-rechtliche Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 4, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 33a in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.

(6) Unterschreitet der öffentlich-rechtliche Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgesetzte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 4, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten nachzuzahlen.

(7) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 4 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 8 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.

(8) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 4 erster Satz ist für jene öffentlich-rechtlich Bedienstete, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.

(9) Die Dienstbezüge eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der gemäß § 58 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeiten des Empfanges eines nach den bezügegesetzlichen Regelungen des Landes oder des Bundes angeführten Bezuges.

(10) Der/Die öffentlich-rechtliche Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 116/1962, LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 14/1996, LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 18/2025

Im RIS seit

05.03.2025

## § 25b Im RIS seit {#par_25b}

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der öffentlich-rechtliche Bedienstete angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 gelten alle Mehrleistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird.

(5) Leistet der öffentlich-rechtliche Bedienstete die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens können als Belohnung für ausgezeichnete Dienstleistungen nicht ruhegenussfähige Vorrückungsbeträge in eine höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder Verwendungsgruppe erreicht hat, die letzten Vorrückungsbeträge zuerkannt werden, wenn seine Dienstbeschreibung während der letzten 5 Jahre auf „ausgezeichnet“ gelautet hat. Diese Vorrückungsbeträge können während der gesamten Dienstzeit nur im Höchstausmaß von 2 Vorrückungsbeträgen zuerkannt werden. Bezieht der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens diese Vorrückungsbeträge durch mindestens 10 Jahre, so werden sie ruhegenussfähig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 74/1986

Im RIS seit

25.04.2023

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Eine Kinderzulage von 16,4 Euro monatlich gebührt – soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 433/1996, bezogen wird:

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. Nr. 417/1996, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 411/1996, monatlich übersteigen.

(3) Für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann mit Zustimmung des Gemeinderates die Kinderzulage gewährt werden, wenn

(4) Ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

(5) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren öffentlich-rechtlichen Bediensteten vor.

(6) Dem Haushalt des öffentlich-rechtlichen Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(7) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 116/1962, LGBl. Nr. 155/1964. LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 32/1968, LGBl. Nr. 29/1970, LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 14/1996, LGBl. Nr. 28/1997, LGBl. Nr. 62/2001

Im RIS seit

25.04.2023

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.

(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet.

(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tage wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid oder Erkenntnis verfügt werden, der im Bescheid oder Erkenntnis festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides oder Erkenntnisses.

(4) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Meldung nach § 27 Abs. 6 rechtzeitig erstattet, so gebühren die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

(5) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Meldung nach § 27 Abs. 6 nicht rechtzeitig erstattet, so gebühren die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 29/1970, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 87/2013

Im RIS seit

25.04.2023

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 25 Abs. 3) zusammen mit der nächsten ihm als öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001

Im RIS seit

25.04.2023

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

(3) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, dessen Übertritt in den Ruhestand durch den Gemeinderat aufgeschoben worden ist, rückt nach Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 29/1970, LGBl. Nr. 74/1986

Im RIS seit

25.04.2023

## § 30a Im RIS seit {#par_30a}

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

(3) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z. 8 umfasst bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze

(4) Hat der öffentlich-rechtliche Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

(5) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 3 Z. 2 vorgesehene Höchstausmaß.

(6) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z. 8 in der nach den Abs. 4 oder 5 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.

(7) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z. 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(8) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 3, in denen der öffentlich-rechtliche Bedienstete eine Tätigkeit ausübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Gemeinderates im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Gemeinderates zur Gänze zu berücksichtigen,

(9) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

(10) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Gemeinderat Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 9 Z. 2 und 3 gewähren.

(11) Die in Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1 und 4 lit. c und d angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 51 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

(12) Die gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und Abs. 8 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechend niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 51 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 11 Z. 1 oder 2 zutreffen.

(13) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß in Abs. 2 Z. 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(14) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgenommen werden.

(15) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in eine der im Abs. 2 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E1 oder W1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z. 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 9, 10, 12 und 13 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970, LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 14/1996

Im RIS seit

25.04.2023

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Die Vorrückung wird aufgeschoben

(2) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur soweit, als nicht die Vorrückung nach § 32 gehemmt ist.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Die Vorrückung wird gehemmt

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 30 Abs. 1) nicht in Anschlag zu bringen.

(3) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes sich durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbracht, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Diese Regelung gilt nicht für Fälle des Abs. 1 Z. 5.

(4) Die im Abs. 1 Z. 5 angeführten Zeiten sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf Antrag zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. Nr. 156/1975

Im RIS seit

25.04.2023

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Der Monatsbezug eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten wird gekürzt

(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe geendet oder ist die Entmündigung abgelehnt worden, so ist die Nachzahlung der gemäß Abs. 1, Z. 1 zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen. Das gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, daß der öffentlich-rechtliche Bedienstete während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(3) Die Bezüge entfallen

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970, LGBl. Nr. 42/1978

Im RIS seit

25.04.2023

## § 33a Im RIS seit {#par_33a}

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967

Im RIS seit

25.04.2023

## § 33b Im RIS seit {#par_33b}

(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 33a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 156/1975

Im RIS seit

25.04.2023

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Nebengebühren sind:

(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Dienst wieder antritt.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 18/2025

Im RIS seit

05.03.2025

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt für Überstunden (§ 28 Abs. 6 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr. 213), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(2) Überstunden außerhalb der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) sind vor Überstunden in der Nachtzeit auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten gemäß § 28 Abs. 2 der Dienstpragmatik geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 34 Abs. 3 angeführten Zulage des öffentlich-rechtlichen Bediensteten. Der Überstundenzuschlag beträgt

(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(5) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

Im RIS seit

25.04.2023

## § 35a Im RIS seit {#par_35a}

(1) Öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, für die ein Dienstplan gemäß § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik gilt, gebührt für die über die im § 28 Abs. 2 der Dienstpragmatik angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für öffentlich-rechtliche Bedienstete gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 34 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

Im RIS seit

25.04.2023

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 35 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 35 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung.

(3) Ist bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst (§ 28 Abs. 4 der Dienstpragmatik) regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der öffentlich-rechtliche Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der öffentlich-rechtliche Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem unter Abs. 3 fallenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(5) Die Abs. 4 und 5 des § 35 sind sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

Im RIS seit

25.04.2023

## § 36a Im RIS seit {#par_36a}

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütung nach den §§ 35 und 36 eine Journaldienstzulage.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während des Dienstes festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

Im RIS seit

25.04.2023

## § 36b Im RIS seit {#par_36b}

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 35 bis 36a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 35 bis 36a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 35 bis 36a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

Im RIS seit

25.04.2023

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

Im RIS seit

25.04.2023

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Belohnungen können in einzelnen Fällen öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens für außergewöhnliche Dienstleistungen zuerkannt werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

Im RIS seit

25.04.2023

## § 38a Im RIS seit {#par_38a}

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

Im RIS seit

25.04.2023

## § 38b Im RIS seit {#par_38b}

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

Im RIS seit

25.04.2023

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, richtet sich nach den für die Beamten des Landes Steiermark geltenden Vorschriften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. Nr. 59/1973

Im RIS seit

25.04.2023

## § 39a Im RIS seit {#par_39a}

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

Im RIS seit

25.04.2023

## § 39b Im RIS seit {#par_39b}

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt ein Fahrkostenzuschuss, wenn

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten – gemessen an der kürzesten Wegstrecke – zu ermitteln.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Betrag festzusetzen, dessen Tragung allen öffentlich-rechtlichen Bediensteten billigerweise zumutbar ist.

(4) Der Fahrkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z. 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Euro zu runden, dass Beträge unter 50 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Cent auf den nächsten vollen Eurobetrag ergänzt werden.

(5) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er

(6) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 34 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(7) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.

(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 18/2025

Im RIS seit

05.03.2025

## § 39c Im RIS seit {#par_39c}

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt. Bei teilbeschäftigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist der Berechnung der Jubiläumszuwendung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des Monatsbezuges, der einen vollbeschäftigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als der Gemeinde zurückgelegte Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v. H. des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

(4) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 74/1986, LGBl. Nr. 19/1988, LGBl. Nr. 28/1997

Im RIS seit

25.04.2023

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Die öffentlich-rechtlichen Bediensteten haben Pensionsbeiträge in der Höhe des für Landesbeamte festgelegten Ausmaßes zu entrichten; sie werden von der Anstellungsgemeinde einbehalten und dem Pensionsfonds der Gemeinden (§ 82) zugeführt. Dasselbe gilt für die anläßlich der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses nachzuzahlenden Pensionsbeiträge.

(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten,

(2a) Der nach § 58 Abs. 1 freigestellte oder nach § 58 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellte öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(2b) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, dessen Bezüge nach § 25 Abs. 4 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 74/1986, LGBl. Nr. 72/1997

Im RIS seit

25.04.2023

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Werden einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird vom Gemeinderat festgesetzt.

(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960

Im RIS seit

25.04.2023

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit für die Gemeinde entfaltet.

(2) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine gesonderte Entschädigung, die vom Gemeinderat unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit bescheidmäßig festzusetzen ist.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt jedoch nicht,

(3) Eine Abfertigung gebührt jedoch

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960

Im RIS seit

25.04.2023

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 43 Abs. 3,

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 43 Abs. 3 für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges. Dazu tritt

1 Jahr das Einfache,

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges;

(3) Tritt ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes (Reaktivierung) gemäß § 43 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 155/1964. LGBl. Nr. 61/1971

Im RIS seit

25.04.2023

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Der Gehalt des öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Es kommen in Betracht für öffentlich-rechtliche Bedienstete

der Verwendungsgruppe A – die Dienstklasse III bis IX,

der Verwendungsgruppe B – die Dienstklasse II bis VII,

der Verwendungsgruppe C – die Dienstklasse I bis V,

der Verwendungsgruppe D – die Dienstklasse I bis IV,

der Verwendungsgruppe E – die Dienstklasse I bis III.

(3) Das Gehalt der/des vollbeschäftigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung beträgt:

Gehalts-

stufe

E

D

C

B

A

Dienstklasse I

1

1.746,0

1.822,5

1.891,8

2

1.763,0

1.850,2

1.928,5

3

1.780,0

1.877,5

1.965,1

4

1.796,5

1.905,6

2.002,2

5

1.813,5

1.933,0

2.039,1

Dienstklasse II

1

1.830,1

1.960,3

2.075,8

2.083,4

2

1.847,1

1.988,2

2.112,3

2.129,0

3

1.864,1

2.015,4

2.149,2

2.175,2

4

1.880,6

2.043,1

2.185,6

2.220,9

5

1.897,7

2.070,4

2.222,6

Dienstklasse III

1

1.927,4

2.111,5

2.277,5

2.285,4

2.545,5

2

1.944,2

2.139,0

2.316,8

2.334,5

3

1.960,4

2.166,3

2.356,8

2.385,4

4

1.977,7

2.194,1

2.399,0

5

1.994,5

2.221,9

6

2.011,5

2.249,6

7

2.028,3

2.326,1

8

2.045,1

1.DAZ

2.061,9

2.402,6

2.DAZ

2.087,1

2.517,4

Dienstklasse

Gehaltsstufe

IV

V

VI

VII

VIII

IX

1

--

--

3.558,6

4.259,8

5.586,1

7.723,1

2

--

3.008,8

3.647,6

4.378,0

5.845,4

8.114,1

3

2.453,0

3.098,6

3.736,8

4.495,6

6.104,1

8.505,0

4

2.540,0

3.187,6

3.853,8

4.754,5

6.495,2

8.896,5

5

2.629,2

3.277,4

3.971,0

5.013,6

6.886,1

9.287,5

6

2.719,4

3.366,8

4.088,0

5.272,9

7.277,0

9.678,1

7

2.809,7

3.456,8

4.205,4

5.531,4

7.668,7

8

2.900,6

3.545,8

4.323,6

5.790,7

8.059,7

9

2.990,7

3.635,0

4.441,2

6.049,4

1.DAZ

3.080,8

3.724,2

2.DAZ

3.216,0

3.858,0

DAZ

3.768,8

4.617,6

6.437,5

8.646,2

10.264,0

(4) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten bei der Anstellung eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Die Zuerkennung einer höheren Gehaltsstufe erfolgt durch Gemeinderatsbeschluss mit Zustimmung der Landesregierung; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 116/1962, LGBl. Nr. 155/1964. LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 32/1968, LGBl. Nr. 50/1969, LGBl. Nr. 59/1977, LGBl. Nr. 74/1986), LGBl. Nr. 90/2020

Im RIS seit

25.04.2023

## § 45a Im RIS seit {#par_45a}

Die Landesregierung wird ermächtigt, die Gehaltsansätze des § 45 sowie die gesetzlichen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

Im RIS seit

25.04.2023

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebei kommen Zeiträume, die für die Vorrückung nicht anrechenbar sind, nicht in Betracht; insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:

(2) Der Dienstrang von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf welche die Bestimmungen des Beamtenüberleitungsgesetzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134, angewendet worden sind, richtet sich nach der auf Grund des § 7 Abs. 1 des genannten Gesetzes vorgenommenen Rangbestimmung.

(3) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann erklären, daß Umstände, die nach Abs. 1 und 2 für die Bestimmung seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muss schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung des Gemeinderates. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/1964. LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 74/1986

Im RIS seit

25.04.2023

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens erreicht einen höheren Gehalt durch

Vorrückung (§§ 30 bis 32),

Zeitvorrückung (§ 49),

Beförderung (§ 50),

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 51 Abs. 1 bis 4 und 10 bis 12) und

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 51 Abs. 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978

Im RIS seit

25.04.2023

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens

der Verwendungsgruppe E – die Dienstklassen II und III,

der Verwendungsgruppe D – die Dienstklassen II und III,

der Verwendungsgruppe C – die Dienstklassen II und IV,

der Verwendungsgruppe B – die Dienstklassen III und V,

der Verwendungsgruppe A – die Dienstklassen IV bis VI.

(3) Die Zeitvorrückung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens

der Verwendungsgruppen E, D und C in die Dienstklasse III,

der Verwendungsgruppen C und B in die Dienstklasse IV,

der Verwendungsgruppen B und A in die Dienstklasse V,

(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 30 bis 32 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/1964, LGBl. Nr. 74/1986

Im RIS seit

25.04.2023

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Beförderung ist die Ernennung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens zum öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

(2) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe E, D und C kann eine Beförderung in die Dienstklasse II, für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse III und für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse IV frühestens im Zeitpunkte der Zeitvorrückung in diese Dienstklasse erfolgen.

(3) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppen E, D und C kann eine Beförderung in die Dienstklasse III frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in diese Dienstklasse erfolgen.

(4) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), so erhält der öffentlich-rechtliche Bedienstete die dem bisherigen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(5) Nach einer Beförderung rückt der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens in dem Zeitpunkte vor, in dem er nach Abs. 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für die Erreichung der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaße von vier Jahren angerechnet. Die Bestimmungen der §§ 30 bis 32 finden sinngemäß Anwendung.

(6) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens den Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(7) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 5 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 30 und 32 sind sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 155/1964, LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. Nr. 65/1981, LGBl. Nr. 74/1986

Im RIS seit

25.04.2023

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Überstellung ist die Ernennung zum öffentlich-rechtlichen Bediensteten einer anderen Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

(3) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wurde der öffentlich-rechtliche Bedienstete gemäß § 50 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert, so ist der Zeitraum, um den die Beförderung vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, der anrechenbaren Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

(4) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung

Ausbildung im Sinneder gemeinsamenAnstellungserfordernisseder Gemeindedienst-zweigeverordnungLGBl. Nr. 4/1958, in dergeltenden Fassung

Zeitraum

Von der

In die

Jahre

Verwendungs-gruppe gemäß Abs. 2 Z.

1

2

2

1

3

mit abgeschlossenemHochschulstudium

4

1

3

in den übrigen Fallen

6

2

3

mit abgeschlossenemHochschulstudium

2

2

3

in den übrigen Fallen

4

(5) Erfüllt ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z. 3 angeführten Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Ist ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 30 bis 32 sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Ist jedoch der Gehalt, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt. Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen – ausgenommen die Verwendungszulage – sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.

(10)

(11) Ist bei einer Überstellung nach Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 65/1981, LGBl. Nr. 74/1986

Im RIS seit

25.04.2023

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(1) Das Gehalt der/des vollbeschäftigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

I

II

III

IV

V

1

1.883,8

1.853,4

1.822,5

1.776,5

1.746,1

2

1.920,5

1.883,8

1.850,2

1.798,2

1.763,1

3

1.957,1

1.914,7

1.877,5

1.819,6

1.780,1

4

1.994,2

1.945,2

1.905,6

1.841,2

1.796,6

5

2.031,1

1.975,9

1.933,0

1.862,1

1.813,6

6

2.067,8

2.006,6

1.960,3

1.883,7

1.830,2

7

2.104,3

2.036,8

1.988,2

1.905,1

1.847,2

8

2.141,2

2.067,8

2.015,4

1.927,0

1.864,2

9

2.177,6

2.098,3

2.043,1

1.947,8

1.880,7

10

2.214,6

2.128,8

2.070,4

1.969,5

1.897,8

11

2.251,4

2.159,6

2.098,3

1.991,2

1.914,8

12

2.303,9

2.203,5

2.139,0

2.025,0

1.944,2

13

2.343,9

2.234,5

2.166,3

2.046,9

1.960,4

14

2.386,1

2.264,6

2.194,1

2.067,6

1.977,7

15

2.409,0

2.297,4

2.221,9

2.089,3

1.994,5

16

2.496,0

2.330,7

2.249,6

2.110,6

2.011,5

17

2.585,2

2.396,6

2.326,1

2.132,5

2.028,3

18

2.675,4

2.462,9

2.404,2

2.153,7

2.045,1

19

2.765,7

20

2.856,6

21

2.946,7

1.DAZ

3.036,8

2.529,2

2.482,3

2.174,9

2.061,9

2.DAZ

3.172,0

2.628,7

2.599,5

2.206,7

2.087,1

(2) Professionisten, Kraftwagenlenkern, Schaffnern, Autobus- und Obuslenkern sowie Kanalarbeitern kann über ihren Antrag eine für den Ruhegenuss anrechenbare Verwendungszulage im Höchstausmaß von 8 v. H. des Gehaltes durch Gemeinderatsbeschluss zuerkannt werden, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen oder wenn ihre Tätigkeit mit besonderer Verantwortung oder Gefährdung verbunden ist.

(3) Der Gehalt des öffentlich-rechtlichen Bediensteten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen.

(4) In die Verwendungsgruppe I sind Facharbeiter als Partieführer, in die Verwendungsgruppe II Facharbeiter als Vorarbeiter oder Spezialarbeiter, in die Verwendungsgruppe III gelernte Facharbeiter, Kraftwagenlenker, Schaffner, Autobus- und Obuslenker, angelernte Facharbeiter und Kanalarbeiter, in die Verwendungsgruppe IV angelernte Arbeiter und Hilfsarbeiter in qualifizierter Verwendung und in die Verwendungsgruppe V ungelernte Arbeiter sowie Arbeitskräfte für einfache Reinigungsarbeiten einzureihen. Als angelernte Arbeiter haben ungelernte Arbeiter nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit zu gelten. Gelernte Facharbeiter sind Arbeiter, die ein der Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten entsprechendes Gewerbe erlernt haben. Die Erlernung eines Gewerbes ist durch das Gesellenprüfungszeugnis, das Zeugnis über die Facharbeiterprüfung, das Zeugnis über die Lehrlingsprüfung (Lehrabschlussprüfung) oder das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, das nach den gewerberechtlichen Vorschriften die ordnungsgemäße Beendigung des Lehrverhältnisses ersetzt, nachzuweisen. In Gewerbezweigen, in denen keines der angeführten Zeugnisse erworben werden kann, ist der Nachweis durch den Lehrbrief zu erbringen.

(5) Die Bestimmungen des § 25b, § 45a, § 47, § 48, § 49 und § 51 sind auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 116/1962, LGBl. Nr. 155/1964, LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 32/1968, LGBl. Nr. 50/1969, LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 59/1977, LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 65/1981, LGBl. Nr. 74/1986, LGBl. Nr. 90/2020

Im RIS seit

25.04.2023

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete führt den mit seiner Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe verbundenen Amtstitel. Die Amtstitel werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt und sind gesetzlich geschützt. Die unbefugte Führung eines Amtstitels bildet eine Verwaltungsübertretung.

Im RIS seit

25.04.2023

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

(5) In dem Kalenderjahr, in dem ein befristetes Dienstverhältnis beendet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 bis 5 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(7) Das in den Abs. 2 bis 4 und § 54b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(8) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der/Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten sind für die Zeit ihres/seines Erholungsurlaubes so viele Stunden als verbraucht anzurechnen, als sie/er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 und 4 oder gemäß § 54a ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

(9) Fällt während der Zeit eines Erholungsurlaubes einer/eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten, für die/den die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat sie/er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 6/2015

Im RIS seit

25.04.2023

## § 54a Im RIS seit {#par_54a}

(1) Das in den §§ 54 und 54b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

(2) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 74/1986, LGBl. Nr. 6/2015

Im RIS seit

25.04.2023

## § 54b Im RIS seit {#par_54b}

(1) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihr/ihm gemäß § 54 Abs. 2 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

(2) Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens

40 % auf 32 Stunden,

50 % auf 40 Stunden.

(3) Die/Der blinde öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 6/2015

Im RIS seit

25.04.2023

## § 54e Im RIS seit {#par_54e}

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete Anspruch, die Hälfte des Urlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Öffentlich-rechtliche Bedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt zu behandeln.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 35/2020

Im RIS seit

25.04.2023

## § 54f Im RIS seit {#par_54f}

Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978 1. Jänner 1977

Im RIS seit

25.04.2023

## § 54g Im RIS seit {#par_54g}

(1) Erkrankt eine öffentlich-rechtliche Bedienstete/ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete während der Tage ihrer/seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte.

(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.

(3) Erkrankt eine öffentlich-rechtliche Bedienstete/ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter, die/der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.

(4) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus Gründen, die nicht von ihr/ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.

(5) Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluss zu geben. Bei Erkrankung der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Ausland ist anstelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre oder ambulante Behandlung beizubringen, die auch die Ursache der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für die öffentlich-rechtliche Bedienstete/den öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die/der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

(7) Die Abs. 1 und 4 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 56b Abs. 2 und 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 4 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 6/2015

Im RIS seit

25.04.2023

## § 54h Im RIS seit {#par_54h}

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(2) Eine Ablöse des Erholungsurlaubes in Geld ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 6/2015

Im RIS seit

25.04.2023