# Übertragung straßenpolizeilicher Aufgaben auf die Landespolizeidirektion

Gesetz vom 16. Mai 2023, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Aufgaben übertragen werden

Stammfassung: LGBl. Nr. 67/2023 LGBl. Nr. 67/2023 (auf die Landespolizeidirektion (XVIII. GPStLT RV 2982/1 AB EZ 2982/2)

Im RIS seit

20.07.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Gemäß Art. 15 Abs. 4 B-VG werden der Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Leoben ist, folgende straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen:

(2) Gemäß Art. 15 Abs. 4 B-VG werden der Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Graz ist, die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben übertragen, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

(3) Die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, darf die ihr obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen.

(4) Die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Im RIS seit

20.07.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 88b StVO 1960 sind nach den bisherigen Bestimmungen, von den bisher zuständigen Behörden weiterzuführen.

Im RIS seit

20.07.2023

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

04.09.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2023, in Kraft.

Im RIS seit

20.07.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. Juli 2011, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden, LGBl. Nr. 88/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.

Im RIS seit

20.07.2023