# Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L2041

Gesetz vom 17. Oktober 2023 über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. sowie deren Dienst- und Besoldungsrecht (Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR)

Stammfassung: LGBl. Nr. 100/2023 (XVIII. GPStLT RV EZ 3283/1 AB EZ 3283/4)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 99/2025

Im RIS seit

29.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt die Zuweisung von Bediensteten des Landes zur Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: KAGes) sowie das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der KAGes zur Dienstleistung zugewiesen sind oder die künftig gemäß § 2 zugewiesen bzw. aufgenommen werden.

(2) Sofern in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, ist es nicht anzuwenden auf:

(3) Unter Bediensteten sind Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete des Landes zu verstehen, sofern in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Bedienstete können, soweit dies im Interesse des Betriebes und der Verwaltung der KAGes erforderlich ist, mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung der KAGes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Eine Aufnahme in den Landesdienst durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes ist einer Zuweisung gleichzuhalten.

(3) Eine Aufhebung der Zuweisung ist auf Antrag der KAGes von der Landesregierung zu verfügen, wenn dem nicht erhebliche dienstliche Interessen entgegenstehen.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes ist mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den der KAGes zugewiesenen Bediensteten, die nicht Beamtinnen/Beamte sind, zu betrauen.

(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes ist auch mit der Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes zu betrauen, das als Dienstbehörde für die der KAGes zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen/Beamten eingerichtet ist. Es ist für alle Personalangelegenheiten zuständig, mit Ausnahme der nachstehenden Angelegenheiten, in denen die Landesregierung nach Vorlage durch die Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes entscheidet:

(3) Die Ermächtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 wird unter Bindung an die Weisungen der Landesregierung ausgeübt und umfasst nicht die generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen.

(4) Vor Erlassung von Vorschriften nach Abs. 3 durch die Landesregierung ist die KAGes anzuhören, sofern hievon alle oder eine Gruppe von zugewiesenen Bediensteten betroffen sind.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die KAGes hat für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten dem Land den Personalaufwand zu ersetzen.

(2) Die KAGes hat dem Land die Kosten des Pensionsaufwandes zu ersetzen:

(3) Soweit die KAGes sonstige Leistungen (Dienst- und Sachleistungen) des Landes in Anspruch nimmt, sind die dem Land dadurch erwachsenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Das Krankenanstaltenpersonalamt kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Einrichtungen der KAGes bedienen, ebenso das für die Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes als Vertreter des Landes gegenüber den Vertragsbediensteten.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Auf die der KAGes zugewiesenen Bediensteten sind die nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. LDBR) anzuwenden, soweit sie nach ihrem Inhalt für die betreffende Gruppe von Bediensteten in Betracht kommen und in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist:

Im RIS seit

15.11.2023

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; das ist jener Stichtag, an dem die Vorrückungsfrist für die Erlangung einer höheren Entlohnungsstufe erstmals zu laufen beginnt. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in die nächste in Betracht kommende Entlohnungsstufe bis zum Erreichen der höchsten Entlohnungsstufe jeweils zwei Jahre.

(2) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen eine Erwerbstätigkeit im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat ausgeübt wurde, soweit diese Erwerbstätigkeit jenen Tätigkeiten und/oder Leistungen, welche die/der Bedienstete bei der KAGes zu erbringen hat, gleichwertig ist.

(3) Eine Erwerbstätigkeit ist gleichwertig, wenn

(4) Einer Erwerbstätigkeit im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat sind Zeiten einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft gleichzuhalten, ebenso Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.

(5) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus können Zeiten der Ausübung einer nützlichen Erwerbstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten angerechnet werden. Eine Erwerbstätigkeit ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

(6) Vordienstzeiten, die nicht in einer Vollzeitbeschäftigung, jedoch mit einem Beschäftigungsausmaß über der Geringfügigkeitsgrenze erbracht wurden, werden zur Gänze angerechnet. Die mehrfache Anrechnung von Vordienstzeiten in ein und demselben Zeitraum ist unzulässig.

(7) Erfolgt im Zuge einer Neubewertung der Tätigkeit, einer Verwendungsänderung oder einer Versetzung ein Wechsel von einem Entlohnungsschema in ein anderes oder in eine andere Entlohnungsgruppe desselben Entlohnungsschemas, sind die Vordienstzeiten neu zu bewerten und der Vorrückungsstichtag ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Die im Dienstverhältnis bisher zurückgelegten Dienstzeiten sind außer in den Entlohnungsschemata SI/N, SIa und SDir bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zur Gänze hinzuzurechnen. Bei der Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe oder Anweisung einer Ergänzungszulage auf eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung so vorgenommen, dass durch die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages kein Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt entsteht. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung/Verwendungsänderung auf Wunsch der/des Bediensteten erfolgt ist. Im Übrigen ist im Fall einer Rücküberstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe aus Gründen, die die/der Bedienstete nicht zu vertreten hat, § 185 Stmk. LDBR sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2025

Im RIS seit

16.09.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Dem Entlohnungsschema SI/N, SIa oder SII/N kann nur angehören, wer die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gesundheitsberufes erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat.

(2) Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, insbesondere in einem der nachstehenden Gesetze:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2025

Im RIS seit

16.09.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Die Bediensteten im Entlohnungsschema SI/N werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

Im RIS seit

15.11.2023

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SI/N beträgt:

im Entlohnungsschema SI/N

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

SI/N1

SI/N2

SI/N3

SI/N4

Euro

1

4 600,00

5 550,00

6 000,00

7 500,00

2

4 800,00

5 800,00

6 500,00

8 000,00

3

5 000,00

5 950,00

6 950,00

8 450,00

4

5 100,00

6 100,00

7 200,00

8 700,00

5

5 200,00

6 200,00

7 500,00

9 000,00

6

5 300,00

6 300,00

7 700,00

9 200,00

7

5 400,00

6 400,00

7 850,00

9 350,00

8

6 500,00

8 000,00

9 500,00

9

6 600,00

8 200,00

9 700,00

10

6 650,00

8 300,00

9 800,00

11

6 750,00

8 400,00

9 900,00

12

6 850,00

8 550,00

10 050,00

13

6 900,00

8 750,00

10 250,00

14

7 000,00

8 950,00

10 450,00

15

7 100,00

9 150,00

10 650,00

16

7 145,20

9 350,00

10 850,00

17

7 341,80

9 550,00

11 050,00

18

7 512,50

9 700,00

11 200,00

19

7 695,40

9 800,00

11 300,00

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.

(3) Mit dem Monatsentgelt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Bei einer Verwendungsänderung zwischen den Funktionsgruppen des § 9 ist die/der Bedienstete in die neue Entlohnungsgruppe zu überstellen. Bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtags gemäß § 7 Abs. 7 gilt Folgendes:

(2) Wird auf Grund der Abteilungsgröße keine Geschäftsführende Oberärztin/kein Geschäftsführender Oberarzt bestellt oder erfüllt an der Abteilung niemand die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält die/der erste Oberärztin/Oberarzt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.

(3) Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass die/der Bedienstete keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe SI/N4 in die Entlohnungsgruppe SI/N1, SI/N2 oder SI/N3.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der ein Arzthonorar gemäß § 80 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG bezieht, gebührt eine (Zahn-)Ärztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß § 80 Abs. 5 StKAG verringerte Bemessungsgrundlage für das Arzthonorar. Die (Zahn)Ärztedienstvergütung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(2) Die (Zahn-)Ärztedienstvergütung errechnet sich aus der Multiplikation des Punktewertes mit der nach der Honorarpunkte-Verordnung für die Ärztin/den Arzt festgesetzten Punkteanzahl. Der Punktewert beträgt 76,90 Euro.

(3) § 80 Abs. 13 StKAG gilt sinngemäß.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Eine Funktionszulage in Höhe von 145,30 Euro gebührt der Fachärztin/dem Facharzt, die/der mit einer der folgenden Funktionen betraut ist:

Im RIS seit

15.11.2023

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Bediensteten des Entlohnungsschemas SI/N sind verpflichtet, bei Bedarf über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) hinaus im Rahmen der Schutzbestimmungen des KAAZG Dienste gemäß §§ 15 bis 18 zu versehen.

(2) Die Arbeitszeit von Montag bis Freitag, jeweils von 7 bis 19 Uhr, ist zuschlagsfrei. Diese Zeit kann, sofern dies aufgrund des regelmäßigen Patientinnen-/Patientenaufkommens nach 19 Uhr erforderlich ist, mittels Betriebsvereinbarung auf maximal 21 Uhr ausgedehnt werden. Außerhalb dieser Zeiträume gebühren Zuschläge gemäß §§ 15 bis 18.

(3) Die Wahl der Dienstform bzw. die Kombination der Dienste zur Organisation der Versorgung der jeweiligen Abteilung/Krankenanstalt hat im Einvernehmen zwischen der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor und der/dem jeweiligen Primarärztin/Primararzt unter Einbindung der involvierten Bediensteten und des lokalen Betriebsrats zu erfolgen.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Soferne es sich nicht um einen Dienst nach § 16 oder § 17 handelt, gebührt für Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienste eine Vergütung.

(2) Diese Vergütung ist als Prozentsatz des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 17 Abs. 4 zu bemessen:

Im RIS seit

15.11.2023

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der sich außerhalb des Dienstortes und der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat, um im Bedarfsfall innerhalb der für die Organisationseinheit/Abteilung vereinbarten Zeit am Dienstort anwesend zu sein, gebührt eine (zahn)ärztliche Bereitschaftsvergütung im Ausmaß von 20,78 Euro pro Stunde.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der über die zuschlagsfreie Zeit hinaus zu einem verlängerten Dienst herangezogen wird, gebührt eine pauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste.

(2) Die bei einem verlängerten Dienst geleisteten Stunden erhöhen sich rechnerisch um nachstehende Zuschläge:

(3) Mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Stunden wird die Sollarbeitszeit für den dem verlängerten Dienst folgenden Tag aufgefüllt und die verbleibende Stundenanzahl nach Abs. 4 vergütet.

(4) Die pauschalierte Vergütung für das Entlohnungsschema SI/N ist von der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe abhängig und beträgt pro Stunde:

Entlohnungsgruppe/ Entlohnungsstufe

Euro pro Stunde

SI/N1

SI/N2

SI/N3

SI/N4

1

20,04

2

23,09

3

25,23

4

25,23

5

1

25,23

6

2

25,83

7

3

26,62

4

1

27,66

5

2

1

31,61

6

3

2

34,10

7

4

3

35,62

8

5

4

35,62

9

6

5

35,62

10

7

6

36,62

11

8

7

37,63

12

9

8

38,63

13

10

9

39,64

14

11

10

40,64

15

12

11

41,66

16

13

12

42,60

17

14

13

43,90

18

15

14

45,00

19

16

15

46,19

17

16

47,39

18

17

48,67

19

18

50,00

19

51,36

(5) Die pauschalierte Vergütung für das Entlohnungsschema SI ist von der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe abhängig und beträgt pro Stunde:

im Entlohnungsschema SI

Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

pauschalierter

Stundenwert in Euro

SI/1

01

20,05

02

20,96

03

21,82

04

22,75

05

25,23

06

25,83

07

26,63

08

27,67

SI/2

01

20,05

02

20,96

03

21,82

04

22,75

05

25,23

06

25,83

07

26,63

08

27,67

09

31,62

10

32,58

11

33,61

12

34,61

13

35,62

SI/3

01

25,23

02

25,83

03

26,63

04

27,67

05

31,62

06

32,58

07

33,61

08

34,61

09

35,62

10

36,62

11

37,64

12

38,64

13

39,65

14

40,65

15

41,66

16

42,65

17

43,90

18

45,00

19

46,19

20

47,40

21

48,68

22

50,00

23

51,37

SI/4

01

31,62

02

32,58

03

33,61

04

34,61

05

35,62

SI/4

06

36,62

07

37,64

08

38,64

09

39,65

10

40,65

11

41,66

12

42,65

13

43,90

14

45,00

15

46,19

16

47,40

17

48,68

18

50,00

19

51,37

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

Im RIS seit

01.07.2024

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu einem Tagdienst (7 bis 19 Uhr) und unmittelbar daran anschließend zu einem Nachtdienst (19 bis 7 Uhr) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 168 Stmk. LDBR eine Wochenend- und Feiertagsvergütung.

(2) Diese Vergütung besteht

Im RIS seit

15.11.2023

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Funktionszahnärztinnen/Funktionszahnärzten, Funktionsoberärztinnen/Funktionsoberärzten und Geschäftsführenden Oberärztinnen/Oberärzten gebührt ab dem der Ernennung folgenden Monatsersten eine Funktionszulage in der Höhe von 1 000,00 Euro.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

§ 56 Stmk. L-DBR ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die (Zahn-)Ärztin/der (Zahn-)Arzt, die/der in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist,

Im RIS seit

15.11.2023

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Auf Grund der mit der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung besteht Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 48 Stunden pro Kalenderjahr.

(2) Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.

(3) Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen besteht pro Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Arbeitstagen. Angeordnete Dienstreisen werden in dieses Ausmaß nicht eingerechnet.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

Im Entlohnungsschema SIa sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen:

1. Primarärztinnen/Primarärzte:

2. Departmentleiterinnen/Departmentleiter:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

Im RIS seit

01.07.2024

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SIa beträgt:

im Entlohnungsschema SIa

in der

Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe SIa

Euro

1

11 500,00

2

11.863,60

3

12.227,30

4

12.590,90

5

12.954,50

6

13.318,20

7

13.681,80

8

14.045,40

9

14.409,00

10

14.772,70

11

15.136,30

12

15.500,00

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der 1. Entlohnungsstufe. Davon abweichend sind Zeiten mit maßgeblicher Führungsverantwortung, das sind Zeiten als Abteilungs-, Instituts- oder Departmentleitung sowie als Funktionsoberärztin/Funktionsoberarzt oder Geschäftsführende Oberärztin/Geschäftsführender Oberarzt bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zur Gänze anzurechnen.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Der ärztlichen Direktorin/Dem ärztlichen Direktor (ausgenommen die/der ärztliche Direktorin/Direktor des LKH Univ. Klinikum Graz) gebührt neben dem Gehalt eine Verwendungsentschädigung. Diese Verwendungsentschädigung beträgt für

die ärztliche Direktorin/den ärztlichen Direktor

Euro

1.

des Instituts für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie sowie des Instituts für Zytologie

1.108,80

2.

des LKH Rottenmann-Bad Aussee

2.478,20

3.

des LKH Oststeiermark, des LKH Murtal sowie des LKH Südweststeiermark

2.738,90

4.

des LKH Graz II sowie des LKH Hochsteiermark

3.374,80

(2) Der/Dem Bediensteten gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung der ärztlichen Direktorin/des ärztlichen Direktors eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:

sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform

von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. LDBR

1.

einer Standardkrankenanstalt im Verbund

25 %

2.

am LKH-Graz II sowie LKH Hochsteiermark

30 %

3.

am LKH-Universitätsklinikum Graz

35 %

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2025

Im RIS seit

16.09.2025

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Die Bestimmung des § 16 über die fachärztliche Hintergrundbereitschaft gilt für die Primarärztinnen/Primarärzte und Departmentleiterinnen/Departmentleiter sinngemäß.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

Ergibt sich die Notwendigkeit, eine Primarärztin/einen Primararzt oder eine Departmentleiterin/einen Departmentleiter zu einem verlängerten Dienst (25 Stunden) heranzuziehen, so gebührt pro verlängertem Dienst eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 1 200,00 Euro (Montag bis Freitag) bzw. 2 000,00 Euro (Samstag, Sonntag, Feiertag).

Im RIS seit

15.11.2023

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa haben Anspruch auf Erhöhung des Erholungsurlaubes im Ausmaß von acht Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Bei Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ist eine Aliquotierung vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

Im RIS seit

01.07.2024

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen haben Primarärztinnen/Primarärzte und Departmentleiterinnen/Departmentleiter pro Kalenderjahr Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens vierzehn Arbeitstagen.

(2) Für die ärztliche Leiterin/den ärztlichen Leiter erhöht sich der Sonderurlaub gemäß Abs. 1 um fünf Arbeitstage.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Die Bestimmungen des § 20 über die Nebenbeschäftigung gelten für Bedienstete im Entlohnungsschema SIa sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

Im RIS seit

01.07.2024

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

Die Bediensteten im Entlohnungsschema SII/N werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2025, LGBl. Nr. 99/2025

Im RIS seit

29.12.2025

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N, beträgt:

Entlohnungsschema SII/N

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

SII/N1F

SII/N1

SII/N2

SII/N3

SII/N4

Euro

1

4 257,60

3 357,60

2 907,60

2 657,60

2 516,60

2

4 317,60

3 417,60

2 957,60

2 697,60

2 556,60

3

4 367,60

3 467,60

3 030,60

2 760,60

2 619,60

4

4 417,60

3 517,60

3 115,60

2 835,60

2 694,60

5

4 477,60

3 577,60

3 168,30

2 906,60

2 765,60

6

4 537,60

3 637,60

3 235,30

2 973,60

2 832,60

7

4 637,60

3 737,60

3 297,30

3 033,60

2 892,60

8

4 734,60

3 834,60

3 377,30

3 093,60

2 952,60

9

4 829,60

3 929,60

3 446,30

3 147,60

3 006,60

10

4 904,60

4 004,60

3 504,30

3 195,60

3 054,60

11

4 974,60

4 074,60

3 562,30

3 243,60

3 102,60

12

5 044,60

4 144,60

3 607,30

3 278,60

3 137,60

13

5 169,60

4 214,60

3 648,30

3 314,60

3 173,60

14

5 244,60

4 284,60

3 684,30

3 350,60

3 209,60

15

5 304,60

4 344,60

3 724,30

3 380,60

3 239,60

16

5 369,60

4 394,60

3 759,30

3 410,60

3 269,60

17

5 434,60

4 444,60

3 788,30

3 434,60

3 293,60

18

5 499,60

4 484,60

3 807,30

3 458,60

3 317,60

19

5 559,60

4 524,60

3 841,30

3 482,60

3 341,60

20

5 619,60

4 554,60

3 864,30

3 500,60

3 359,60

21

5 679,60

4 584,60

3 892,30

3 518,60

3 377,60

22

5 739,60

4 614,60

3 909,30

3 530,60

3 389,60

23

5 799,60

4 644,60

3 936,30

3 542,60

3 401,60

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.

(3) Mit dem Monatsentgelt sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.

(4) Für die Koordination der MTD-Berufe an einem Standort gebührt eine Zulage in der Höhe von 139,40 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2025, LGBl. Nr. 99/2025

Im RIS seit

29.12.2025

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N1F gebührt für die Dauer der Verwendung als leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Teamleitung eines MTD-Berufes und leitende Hebamme eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 339,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens fünfundvierzig Bedienstete umfasst.

(2) Für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst gebührt der diplomierten Kardiotechnikerin/dem diplomierten Kardiotechniker eine Funktionszulage in Höhe von 597,50 Euro.

(3) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N2 gebührt für die Dauer der Verwendung als leitende zahnärztliche Assistenz oder leitende operationstechnische Assistenz eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 453,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens 5 Bedienstete umfasst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 72/2025, LGBl. Nr. 99/2025

Im RIS seit

29.12.2025

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger, die in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 GuKG überwiegend eingesetzt sind, gebührt eine Erschwernisvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Mit abgeschlossener Sonderausbildung erhöht sich diese Erschwernisvergütung auf 350,00 Euro.

(2) Weiters gebührt die erhöhte Erschwernisvergütung von 350,00 Euro Hebammen und der operationstechnischen Assistenz.

(3) Falls der Einsatz in zwei erweiterten Tätigkeitsbereichen erfolgt, erhöht sich die Erschwernisvergütung um 50 %.

(4) Bediensteten der medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, Embryologinnen/Embryologen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeutinnen/-therapeuten, Sporttherapeutinnen/Sporttherapeuten, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, Erzieherinnen/Erziehern und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern gebührt für die Dauer ihrer/seiner Verwendung in einer der nachgenannten Fachkarrierestufen eine Erschwernisvergütung. Diese beträgt monatlich – abhängig vom Qualifikations- und Erfahrungsgrad – als Senior 225,90 Euro und als Consultant 451,90 Euro.

(5) Die Einreihung in die Fachkarrierestufe Senior bzw. Consultant kann bei Vorliegen der nachfolgenden Mindestkriterien erfolgen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 72/2025

Im RIS seit

16.09.2025

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Die/Der Bedienstete wird im Entlohnungsschema SIII/N in jene Entlohnungsgruppe eingereiht, deren nachstehende Aufgaben und Funktionen sie/er dauernd bzw. im überwiegenden Ausmaß verrichtet.

(2) Die arbeitsvertragliche Stellung aller Vertragsbediensteten ist die von Angestellten im Sinne des § 41 Abs. 3 ArbVG 1973, BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. I Nr. 60/2023.

(3) Erfordert eine Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Absolvierung einer höheren Schule, kann von diesem Einreihungserfordernis im Einzelfall abgesehen werden, sofern die Kombination aus Erfahrung und Ausbildung eine Gleichstellung erlaubt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 72/2025

Im RIS seit

16.09.2025

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII beträgt:

im Entlohnungsschema SIII/N

in derEntlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

SIII/N1

SIII/N2

SIII/N3

SIII/N4

SIII/N5

SIII/N6

Euro

1

3 983,10

3 752,30

3 490,40

3 378,50

2 451,00

2 440,60

2

4 156,00

3 920,00

3 548,20

3 436,40

2 556,00

2 544,90

3

4 338,90

4 087,60

3 696,80

3 550,30

2 978,60

2 670,30

4

4 628,90

4 311,20

4 059,90

3 664,60

3 315,30

2 917,70

5

4 911,10

4 590,70

4 286,10

4 003,80

3 654,00

3 200,50

6

5 140,10

4 814,40

4 458,90

4 229,30

3 880,20

3 426,80

7

5 310,40

5 038,00

4 607,10

4 398,90

4 050,60

3 541,10

8

5 537,30

5 261,60

4 755,90

4 568,60

4 164,90

3 711,50

9

5 765,10

5 429,20

4 894,20

4 682,00

4 246,40

3 826,40

10

6 048,80

5 597,00

5 054,70

4 795,50

4 327,10

3 940,80

11

6 332,70

5 764,70

5 204,50

4 886,60

4 396,90

4 021,70

12

6 616,60

5 943,50

5 376,80

4 999,90

4 466,50

4 091,40

13

6 844,20

6 156,00

5 548,40

5 135,60

4 525,50

4 150,00

14

7 004,80

6 346,00

5 720,00

5 249,10

4 584,30

4 264,80

15

7 142,70

6 513,80

5 891,70

5 362,40

4 687,80

4 301,30

16

7 258,20

6 659,10

6 040,80

5 475,70

4 746,60

4 404,70

17

7 373,80

6 793,20

6 178,60

5 533,20

4 827,60

4 519,50

18

7 467,10

6 916,20

6 350,00

5 590,40

4 920,00

4 578,20

19

7 526,60

7 005,70

6 499,20

5 647,70

5 034,70

4 693,00

20

7 586,20

7 072,70

6 670,50

5 704,80

5 127,00

4 807,70

21

7 634,70

7 139,80

6 797,30

5 739,50

5 207,70

4 910,60

22

7 679,30

7 195,70

6 864,20

5 774,40

5 299,50

5 002,50

23

7 724,10

7 251,70

6 920,30

5 820,30

5 402,50

5 116,60

im Entlohnungsschema SIII/N

in derEntlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

SIII/N7

SIII/N8

SIII/N9

SIII/N10

SIII/N11

SIII/N12

SIII/N13

Euro

1

2 315,40

2 263,20

2 242,30

2 221,50

2 211,10

2 127,60

2 091,10

2

2 367,60

2 315,40

2 294,50

2 252,80

2 242,30

2 148,40

2 106,70

3

2 451,00

2 367,60

2 346,70

2 305,00

2 263,20

2 190,20

2 138,10

4

2 578,40

2 524,10

2 513,70

2 430,20

2 461,50

2 315,40

2 190,20

5

2 857,80

2 656,60

2 611,90

2 544,90

2 550,40

2 398,90

2 263,20

6

3 083,60

2 768,30

2 702,10

2 634,20

2 583,80

2 451,00

2 336,30

7

3 196,30

2 847,20

2 769,90

2 690,10

2 623,00

2 482,30

2 388,40

8

3 286,90

2 915,60

2 849,30

2 735,60

2 667,70

2 503,20

2 419,80

9

3 368,30

2 985,60

2 907,60

2 793,90

2 695,80

2 524,10

2 440,60

10

3 425,20

3 042,60

2 953,20

2 828,30

2 724,40

2 544,90

2 461,50

11

3 482,20

3 088,50

2 987,70

2 851,60

2 747,50

2 567,10

2 482,30

12

3 539,00

3 134,20

3 022,10

2 874,80

2 781,90

2 589,80

2 505,30

13

3 595,80

3 168,70

3 045,30

2 898,10

2 816,00

2 618,40

2 527,20

14

3 641,60

3 225,50

3 068,60

2 932,50

2 839,40

2 652,50

2 551,50

15

3 687,40

3 271,30

3 091,80

2 972,60

2 868,10

2 686,90

2 577,30

16

3 722,10

3 317,00

3 115,10

3 012,50

2 891,20

2 721,10

2 604,70

17

3 767,80

3 351,70

3 138,20

3 052,60

2 908,70

2 749,80

2 631,00

18

3 802,30

3 386,20

3 161,50

3 092,60

2 931,80

2 789,80

2 657,30

19

3 836,80

3 420,80

3 184,70

3 132,40

2 955,00

2 824,00

2 684,80

20

3 860,30

3 455,30

3 219,20

3 150,20

2 978,20

2 858,30

2 711,00

21

3 883,70

3 489,90

3 259,20

3 184,60

3 001,40

2 892,50

2 737,30

22

3 907,00

3 524,40

3 299,10

3 219,10

3 013,50

2 926,90

2 761,40

23

3 930,40

3 547,70

3 344,80

3 253,50

3 025,40

2 955,60

2 784,30

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.

(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, eine Bedienstete/einen Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Bediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIII/N versehen werden, so gebührt ihr/ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie/er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N, die/der keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 Stmk. LDBR hat und die/der nicht besser als in SIII/N6 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 68,50 Euro.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N, die/der nicht besser als in SIII/N4 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes für die Dauer der Verwendung als GraphDi-KeyUser eine GraphDi-KeyUser-Zulage. Diese Zulage setzt sich aus einem Betrag im Ausmaß von 66,79 Euro und einem variablen Zulagenteil zusammen. Der variable Zulagenteil ist abhängig

a) ab 101 Bedienstete

13,35 Euro

b) ab 201 Bedienstete

26,74 Euro

c) ab 501 Bedienstete

33,41 Euro

a) ab 301 Bedienstete

6,69 Euro

b) ab 801 Bedienstete

20,05 Euro

c) ab 2000 Bedienstete

33,41 Euro

Im RIS seit

15.11.2023

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

Der/Dem Bediensteten der Entlohnungsgruppe SIII/N5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung einer Betriebsdirektorin/eines Betriebsdirektors einer zwei- oder mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt (ohne Verbund) eine SIII/N-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. LDBR.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes eine monatliche Vergütung in Höhe von 48,10 Euro.

(2) Anstelle der Vergütung nach Abs. 1 gebührt

(3) Mit der Vergütung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 1 sind mit dem Betrag von 48,10 Euro sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüber hinaus gehenden Betrag jene mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

Der Psychologin/Dem Psychologen gebührt eine Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung in Höhe von 433,10 Euro. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patientinnen/Patienten abgegolten. Diese Vergütung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Die/Der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten im Sinne des § 39 StKAG verantwortliche Leiterin/Leiter (Betriebsdirektorin/Betriebsdirektor) und die/der verantwortliche Leiterin/Leiter des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt im Sinne des § 42 StKAG (Pflegedienstdirektorin/Pflegedienstdirektor) erhalten ein Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SDir einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage.

(1a) Die Bediensteten im Entlohnungsschema SDir werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

(2) Das Monatsentgelt einer/eines vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SDir beginnt in der ersten Entlohnungsstufe und beträgt:

im Entlohnungsschema SDir

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

Gehobenes Management

SDir1

SDir2

Euro

1

6 038,30

8 438,20

9 020,30

2

6 195,50

8 617,70

9 218,40

3

6 352,60

8 797,00

9 415,70

4

6 510,30

8 977,40

9 613,70

5

6 667,40

9 157,20

9 811,50

6

6 825,00

9 336,60

10 009,10

7

6 982,30

9 516,50

10 207,20

8

7 139,70

9 696,70

10 404,80

9

7 297,10

9 877,10

10 602,60

10

7 454,50

10 056,70

10 800,60

11

7 611,70

10 236,10

10 998,50

12

7 769,10

10 415,60

11 196,50

13

7 926,20

10 594,70

11 394,40

14

8 083,80

10 774,30

11 592,50

15

8 240,80

10 853,60

11 790,20

16

11 132,90

11 987,90

17

11 312,20

12 185,60

18

11 491,50

12 383,30

19

11 670,80

12 581,00

(3) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 2 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.

(4) Mit dem Monatsentgelt gemäß Abs. 2 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten. In den Entlohnungsschemata SDir 1 und 2 sind darüber hinaus sämtliche qualitative und quantitative Mehrleistungen abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 72/2025, LGBl. Nr. 99/2025

Im RIS seit

29.12.2025

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Stellvertretenden verantwortlichen Leiterinnen/Leitern gemäß § 39 oder § 42 StKAG gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:

sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform

von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. LDBR

1.

Stellvertreterin/Stellvertreter am Standort

10 %

2.

Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter einer Standardkrankenanstalt mit zwei Standorten

10 %

3.

Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter einer Standardkrankenanstalt mit mindestens drei Standorten

20 %

4.

Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter am LKH Graz II und LKH Hochsteiermark

30 %

5.

Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter am LKH-Universitätsklinikum Graz

35 %

(2) Verwendungsentschädigungen gemäß Abs. 1 Z 1 können kumulativ zu einer weiteren Verwendungsentschädigung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 bezogen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 72/2025

Im RIS seit

16.09.2025

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

Gehaltsanpassungen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für die der KAGes zugewiesenen Bediensteten in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Gefahren-, Erschwerniszulage/Ergänzungszulage: Ab 1. Jänner 1999 gebührt den Vertragsbediensteten in einer Krankenanstalt des Entlohnungsschemas SIII, des Entlohnungsschemas I, der Entlohnungsgruppe b bis e und des Entlohnungsschemas II, der Entlohnungsgruppe p1 bis p5, anstelle der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten pauschalierten Erschwerniszulage und Gefahrenzulage eine Vergütung gemäß § 288 Stmk. L-DBR oder § 40. Soweit die bis zum 31. Dezember 1998 gewährte pauschalierte Gefahrenzulage die Vergütung gemäß § 288 Stmk. L-DBR oder § 40 oder den Gefahrenzulagenanteil gemäß § 40 übersteigt, gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten Gefahrenzulage und der Vergütung gemäß § 288 Stmk. L-DBR oder dem Gefahrenzulagenanteil gemäß § 40. Die Ergänzungszulage verringert sich um jenen Betrag, um den sich die Vergütung gemäß § 288 Stmk. L-DBR oder der Gefahrenzulagenanteil gemäß § 40 bei allgemeinen Bezugserhöhungen erhöht.

(2) Nebengebühr – Anästhesievergütung: Der Assistenzärztin/Dem Assistenzarzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie der Fachärztin/dem Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, deren/dessen Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde, gebührt eine Anästhesievergütung als Erschwernisvergütung. Die Anästhesievergütung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen. Die Anästhesievergütung beträgt monatlich für

(3) Nebengebühr – Zonenvergütung: Der Ärztin/Dem Arzt, die/der in einer Krankenanstalt in der Zone II und III beschäftigt ist und deren/dessen Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde, gebührt eine Zonenvergütung. Die Zonenvergütung beträgt in der Zone II 66,90 Euro und in der Zone III 295,10 Euro. Damit wird der Ärztin/dem Arzt der Mehraufwand abgegolten, der ihr/ihm aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht. Der Zone II werden die Krankenanstalten in Mürzzuschlag, Knittelfeld, Judenburg, Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg, der Zone III die Krankenanstalten in Bad Radkersburg, Bad Aussee, Rottenmann, und Stolzalpe zugeordnet.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bleibt die Einreihung in die bisherigen Entlohnungsschemata, gruppen und -stufen aufrecht und sind die nach diesem Gesetz für diese Entlohnungsschemata jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die/Der Bedienstete im Entlohnungsschema SIII wird mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2022 in jene Entlohnungsgruppe des § 35 eingereiht, deren Aufgaben und Funktionen er/sie dauernd bzw. im überwiegenden Ausmaß ab diesem Zeitpunkt verrichtet hat.

(3) Für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, deren Dienstverhältnis zwischen dem 1. September 2023 und der Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, begründet wurde, ist rückwirkend mit dem Einstellungsdatum der Vorrückungsstichtag nach § 7 festzusetzen. Auf sie ist ab demselben Zeitpunkt das Entlohnungsschema SI/N (2. Teil 1. Abschnitt) bzw. SII/N (2. Teil 3. Abschnitt) anzuwenden.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, die am 31. August 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach ihre Vordienstzeiten nach § 7 bzw. § 11 neu berechnet und sie in das Entlohnungsschema SI/N (2. Teil 1. Abschnitt) bzw. SII/N (2. Teil 3. Abschnitt) überstellt werden. Damit sind sämtliche, bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration anzurechnen sind, sowie daraus resultierende Ansprüche abgegolten.

(2) Die Erklärung ist schriftlich bis längstens 31. Mai 2024 abzugeben. Voraussetzung für die Anrechnung bisher nicht berücksichtigter Vordienstzeiten ist die gleichzeitige Vorlage entsprechender Nachweise. Sollte eine Bedienstete/ein Bediensteter eine fristgerechte Optionserklärung oder die fristgerechte Vorlage entsprechender Nachweise versäumt haben, ohne dass sie/ihn ein Verschulden daran trifft, so kann sie/er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.

(3) Bisher nicht berücksichtigte Vordienstzeiten werden ab 1. Juli 2022 berücksichtigt. Die Überstellung in das neue Entlohnungsschema wird mit 1. September 2023 wirksam.

(4) Ergeben sich im Zuge der Berechnung nach § 7 nicht zumindest die bisher bezogene Entlohnungsstufe und der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin, werden die bisher bezogene Entlohnungsstufe und/oder der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin übernommen.

(5) Für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, die keine Optionserklärung abgegeben haben, sind anstelle der § 10 und § 11 bzw. der § 32 und § 33 die in der Anlage 1 enthaltenen Bestimmungen des Stmk. LDBR anzuwenden, wobei die Wortfolge „medizinisch-technisch“ im Sinne von „medizinisch-therapeutisch-diagnostisch“ zu verstehen ist. Soweit darin auf andere Bestimmungen des Stmk. LDBR verwiesen wird, sind diese in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 100/2023 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2025

Im RIS seit

29.12.2025

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa, SDir und SIII sowie Bedienstete, die bisher in SII/1 eingestuft waren und die am 31. August 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach ihre Vordienstzeiten nach § 7 neu berechnet werden. Damit sind sämtliche, bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration anzurechnen sind, sowie daraus resultierende Ansprüche abgegolten.

(2) Die Erklärung ist schriftlich bis längstens 31. Mai 2024 abzugeben. Voraussetzung für die Anrechnung bisher nicht berücksichtigter Vordienstzeiten ist die gleichzeitige Vorlage entsprechender Nachweise. Sollte eine Bedienstete/ein Bediensteter eine fristgerechte Optionserklärung oder die fristgerechte Vorlage entsprechender Nachweise versäumt haben, ohne dass sie/ihn ein Verschulden daran trifft, so kann sie/er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.

(3) Bisher nicht berücksichtigte Vordienstzeiten werden ab 1. Juli 2022 berücksichtigt.

(4) Ergeben sich im Zuge der Berechnung nach § 7 nicht zumindest die bisher bezogene Entlohnungsstufe und der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin, werden die bisher bezogene Entlohnungsstufe und/oder der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin übernommen.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(1) Die nachstehenden Absätze gelten für Bedienstete, die keine Optionserklärung nach § 50 oder § 51 abgegeben haben.

(2) Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land ab dem 1. August 2011 begonnen hat, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 256 Stmk. L-DBR festgesetzt wurde und die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der Vorrückungszeitraum nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ermittelt werden. Davon ausgenommen sind

Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Besserstellung erfolgt mit Wirksamkeit zum 1. Juli 2022.

(3) Für Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. August 2011 begonnen hat, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 256 Stmk. L-DBR festgesetzt wurde und die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der Vorrückungsstichtag amtswegig innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung dahingehend neu festzusetzen, dass die Absolvierung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden anstellungsrelevanten Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen ist, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Ausgenommen sind Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag bereits aufgrund eines Antrags gemäß § 294a Stmk. LDBR neu festgesetzt wurde. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Besserstellung erfolgt mit Wirksamkeit zum 1. Juli 2022.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 52a Im RIS seit {#par_52a}

Die Erhöhung der mit der Novelle LGBl. Nr. 59/2024 festgesetzten Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Nebengebühren erfolgt ab dem 1. Jänner 2024 nach Maßgabe der jeweiligen Verordnung gemäß § 46 über die Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Nebengebühren der zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. zugewiesenen Landesbediensteten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

Im RIS seit

01.07.2024

## § 52b Im RIS seit {#par_52b}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

15.09.2025

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 9 Z 4 lit. d, § 25 Abs. 2, § 35 und § 40 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(3) § 14 und § 17 treten mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2024, in Kraft.

Im RIS seit

15.11.2023

## § 53a Im RIS seit {#par_53a}

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2024 treten in Kraft:

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025 treten § 7 Abs. 7 zweiter Satz, § 8 Abs. 2 Z 5, § 25, § 31 Z 1 und 2, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 35 Z 10 lit. b, § 42 Abs. 1a und § 44 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2025, in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 52b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, § 31 Z 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 1, § 42 Abs. 1a Z 1 und § 50 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 72/2025, LGBl. Nr. 99/2025

Im RIS seit

29.12.2025

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

> Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 53 Abs. 1) tritt das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H., LGBl. Nr. 64/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.

Im RIS seit

15.11.2023

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SI beträgt:

im Entlohnungsschema SI

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

sI/1

sI/2

sI/3

sI/4

Euro

1

3 543,7

3 572,0

4 437,9

5 969,6

2

3 683,7

3 713,1

4 530,0

6 135,5

3

3 819,9

3 850,8

4 651,6

6 301,3

4

3 958,9

4 050,9

4 816,3

6 468,3

5

4 341,8

4 528,6

5 426,8

7 862,7

6

4 432,9

4 651,6

5 582,6

8 028,4

7

4 553,4

4 816,3

5 738,5

8 194,1

8

4 673,8

5 426,8

5 896,0

8 360,1

9

5 582,6

6 051,9

8 525,9

10

5 738,5

6 208,1

8 693,1

11

5 894,9

6 363,9

8 858,8

12

6 051,9

6 520,0

9 024,7

13

6 205,5

6 676,1

9 233,5

14

6 833,1

9 415,2

15

6 989,3

9 609,3

16

7 145,2

9 809,6

17

7 341,8

10 019,7

18

7 512,5

10 238,2

19

7 695,4

10 464,2

20

7 883,5

21

8 081,1

22

8 286,4

23

8 498,8

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe.

(1) Assistenzärztinnen/Assistenzärzte in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt, gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungs-stufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Bezieht die Assistenzärztin/der Assistenzarzt in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5 gebührt ihr/ihm anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe. Sollte die Assistenzärztin/der Assistenzarzt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen, gebührt ihr/ihm bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsstufe 5.

(1a) Die Ärztin/Der Arzt wird nach Vollendung der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin fortgesetzt und sie/er auch als Stationsärztin/Stationsarzt verwendet wird, ab dem der Verleihung des Ius Practicandi folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/3, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß § 153 Abs. 2 mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß § 256a maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.

(2) Die Ärztin/Der Arzt wird nach Vollendung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortgesetzt und sie/er auch als Fachärztin/Facharzt verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Fachärztin/Facharzt folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/4, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß § 153 Abs. 2 mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß § 256a maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.

(3) Die Fachärztin/Der Facharzt, die/der neuerlich als Assistenzärztin/Assistenzarzt eine Ausbildung in einem weiteren Sonderfach absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe sI/4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung in dem weiteren Sonderfach nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe sI/2. Dafür ist eine neue Durchrechnung der Vordienstzeiten vorzunehmen.

(4) Der Oberärztin/Dem Oberarzt gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/4 Entlohnungsstufe 5. Im Falle einer vorzeitigen Ernennung zur Oberärztin/zum Oberarzt wird der Vorrückungsstichtag mit dem Tag der Ernennung neu festgesetzt.

(5) Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass die Ärztin/der Arzt keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe sI/4 in die Entlohnungsgruppe sI/1, sI/2 oder sI/3.

(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe, beträgt:

Entlohnungsschema SII

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

SII/1

SII/2

SII/3

SII/4a

SII/4

SII/5

Euro

1

2 599,1

2 724,1

2 459,2

2 312,8

2 214,5

2 081,3

2

2 695,0

2 788,7

2 513,9

2 374.0

2 280,0

2 103,1

3

2 826,7

2 853,3

2 576,5

2 440,6

2 351,1

2 157,7

4

2 994,3

2 981,1

2 756,1

2 552,5

2 427,6

2 234,1

5

3 185,8

3 124,8

2 911,7

2 661,3

2 498,7

2 288,8

6

3 353,4

3 244,4

3 031,3

2 752,4

2 565,8

2 332,5

7

3 497,2

3 358,3

3 139,0

2 831,3

2 625,5

2 365,3

8

3 616,8

3 466,1

3 235,0

2 905,8

2 685,4

2 392,6

9

3 724,4

3 567,8

3 330,8

2 976,3

2 739,4

2 414,5

10

3 832,1

3 663,5

3 402,4

3 033,8

2 787,2

2 436,2

11

3 939,9

3 753,3

3 474,3

3 091,3

2 835,1

2 458,1

12

4 035,8

3 837,0

3 534,0

3 136,7

2 871,0

2 480,0

13

4 131,5

3 920,7

3 594,0

3 182,2

2 906,9

2 496,3

14

4 227,2

3 998,7

3 641,8

3 223,0

2 942,8

2 512,8

15

4 311,0

4 070,5

3 689,8

3 260,0

2 972,8

2 529,2

16

4 395,0

4 136,3

3 737,7

3 297,2

3 002,8

2 540,1

17

4 478,5

4 196,1

3 785,5

3 330,8

3 026,6

2 551,3

18

4 556,4

4 256,0

3 828,7

3 361,8

3 050,6

2 563,3

19

4 634,2

4 315,8

3 870,5

3 392,9

3 074,6

2 575,4

20

4 712,0

4 369,8

3 908,8

3 419,4

3 092,3

2 587,4

21

4 783,8

4 428,0

3 944,7

3 444,4

3 110,6

2 596,4

22

4 857,0

4 527,7

3 968,8

3 461,2

3 122,4

2 602,4

23

4 963,3

4 627,7

4 013,4

3 486,3

3 134,4

2 608,2

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.

(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, eine Vertragsbedienstete/einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe versehen werden, so gebührt ihr/ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie/er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit einer/eines auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.

(4) Leitenden diplomierten medizinisch-technischen Diensten sowie der/dem diplomierten radiologischen Oberassistentin/Oberassistenten im LKH – Universitätsklinikum Graz gebühren zwei Vorrückungsbeträge, wenn sie/er dauernd mit der Leitung des medizinisch-technischen Dienstes bzw. radiologisch-technischen Bereiches betraut ist und über eine Sonderausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 82/1993, verfügt. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen. Wird diese Sonderausbildung innerhalb dieser Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, sind die Vorrückungsbeträge mit Ablauf dieser Frist einzustellen. Der Koordinatorin/Dem Koordinator gebührt für die Koordination des gesamten Bereiches der medizinisch-technischen Dienste ein zusätzlicher Vorrückungsbetrag.

(1) Der/Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 und 2 eine SII-Funktionszulage, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens fünf Bedienstete umfasst:

Funktion

Euro

1.

für leitende Stationsschwestern/Stationspfleger, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen

453,00

2.

für die Pflegeleitungen, für die/den MTD Koordinatorin/MTD-Koordinator für die MTD Leitungen, für die Ober-radiologietechnologin/den Oberradiologietechnologen, für die Oberbiomedizinische Analytikerin/den Oberbiomedizinischen Analytiker am LKH Universitätsklinikum Graz

519,80

(2) Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 Z 1 erhöht sich für die Leitung

1.

von 6 bis zu 20 unterstellten Bediensteten um

36,20 Euro

2.

von 21 bis zu 45 unterstellten Bediensteten um

65,00 Euro

3.

ab 46 unterstellten Bediensteten um

94,00 Euro

Der/Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt für:

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1.

SII1, SII2, SII3

300,50

2.

SII4a, SII4

183,90

3.

SIII5

154,80

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

Im RIS seit

01.07.2024