# Naturschutzgebiet Nr. 32c - Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 2023 über die Erklärung der Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach zum Naturschutzgebiet Nr. 32c

Stammfassung: LGBl. Nr. 119/2023

> Aufgrund des § 7 Abs. 2 Z 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

12.01.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die südwestlich in der Gemeinde Großsteinbach gelegenen Wiesenflächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. 32c „Schachblumenwiesen Großsteinbach“ bezeichnet.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Pflanzenart „Schachblume (Fritillaria meleagris)“ und der Entwicklung ihres Fortbestandes.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Im Naturschutzgebiet sind nachfolgende Handlungen verboten:

Im RIS seit

12.01.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Ausnahmen von den Verboten nach § 3 Z 1, 3, 4 und 9 können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage dargestellten Plan im Maßstab 1:3.000.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2023, in Kraft.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 9. September 1983, GZ.: 6.0 G 2-83/105, über die Erklärung der Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet), Grazer Zeitung Nr. 46/1983, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 38/2007, außer Kraft.

Im RIS seit

12.01.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

12.01.2024