# Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2024 - StFlUEV 2024

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2023 über die Entschädigung der beauftragten Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG (Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2024 - StFlUEV 2024)

Stammfassung: LGBl. Nr. 129/2023

> Auf Grund des § 7a des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

15.01.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Entschädigung der beauftragten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG (Aufsichtsorgane).

Im RIS seit

15.01.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Den Aufsichtsorganen gebührt als Entschädigung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im Folgenden angeführten Tätigkeiten an Werktagen:

(2) Die Entschädigung für die Aufsichtsorgane erhöht sich für Untersuchungen, die auf ausdrückliches Verlangen des Unternehmers/der Unternehmerin außerhalb der in Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 genannten Zeiten durchgeführt werden, wie folgt:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2024, LGBl. Nr. 119/2025

Im RIS seit

08.01.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Im RIS seit

15.01.2024

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 149/2024 treten § 2 Abs. 1 sowie Anlage 1 und 2 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2025 treten § 2 Abs. 1 sowie Anlage 1 und 2 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2024, LGBl. Nr. 119/2025

Im RIS seit

08.01.2026

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung, LGBl. Nr. 78/2023, außer Kraft.

Im RIS seit

15.01.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2024, LGBl. Nr. 119/2025

Im RIS seit

08.01.2026

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2024, LGBl. Nr. 119/2025

Im RIS seit

08.01.2026