# UNESCO Biosphärenpark Nr. 1 - Unteres Murtal

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2023 über die Erklärung des Unteren Murtals zum UNESCO Biosphärenpark Nr. 1

Stammfassung: LGBl. Nr. 131/2023

> Aufgrund der §§ 2, 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 des Steiermärkischen Biosphärenparkgesetzes 2022, LGBl. Nr. 65/2022, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

17.01.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das Gebiet der Gemeinden Mureck, Halbenrain und Bad Radkersburg sowie Teile der Gemeinden Straß in Steiermark und St. Veit in der Südsteiermark werden zum UNESCO Biosphärenpark erklärt. Dieses Gebiet wird als UNESCO Biosphärenpark Nr. 1 „Unteres Murtal“ bezeichnet.

Im RIS seit

17.01.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Unterschutzstellung dient insbesondere dem Schutz des flusstypischen Ökosystems einschließlich seiner vielfältigen und miteinander vernetzten Biotope und Habitate, ihrem Reichtum an Tier- und Pflanzenarten, der Eigenart und Schönheit der Natur- und Kulturlandschaft sowie dem Schutz einer landschaftsverträglichen, nachhaltigen Landnutzung und Regionalentwicklung.

Im RIS seit

17.01.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Erreichung des Schutzzweckes soll insbesondere durch folgende Ziele sichergestellt werden:

Im RIS seit

17.01.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Das Biosphärenparkleitungskomitee setzt sich zusammen aus:

Im RIS seit

17.01.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

In der Entwicklungszone außerhalb des Landschaftsschutzgebietes bedürfen Solarkraftanlagen ab 2.500 m2 und Windkraftanlagen gemäß § 9 Steiermärkisches Biosphärenparkgesetz 2022 einer Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung.

Im RIS seit

17.01.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:80.000 (Anlage 1) und von 133 Detailplänen im Maßstab 1:4.000 (Anlage 2).

Im RIS seit

17.01.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2023, in Kraft.

Im RIS seit

17.01.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

17.01.2024

## Anl. 2/101-110 Im RIS seit {#prov_anl_2_101_110}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

17.01.2024

## Anl. 2/111-120 Im RIS seit {#prov_anl_2_111_120}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

17.01.2024

## Anl. 2/11-20 Im RIS seit {#prov_anl_2_11_20}

(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

17.01.2024

## Anl. 2/121-133 Im RIS seit {#prov_anl_2_121_133}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

17.01.2024

## Anl. 2/21-30 Im RIS seit {#prov_anl_2_21_30}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

17.01.2024

## Anl. 2/31-40 Im RIS seit {#prov_anl_2_31_40}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

17.01.2024

## Anl. 2/41-50 Im RIS seit {#prov_anl_2_41_50}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

17.01.2024

## Anl. 2/51-60 Im RIS seit {#prov_anl_2_51_60}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

17.01.2024

## Anl. 2/61-70 Im RIS seit {#prov_anl_2_61_70}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

17.01.2024

## Anl. 2/71-80 Im RIS seit {#prov_anl_2_71_80}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

17.01.2024

## Anl. 2/81-90 Im RIS seit {#prov_anl_2_81_90}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

17.01.2024

## Anl. 2/91-100 Im RIS seit {#prov_anl_2_91_100}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

17.01.2024