# Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023

Gesetz vom 17. Oktober 2023, mit dem ein Gesetz über die Schulassistenz (Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023) erlassen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 1/2024 (XVIII. GPStLT RV EZ 3239/1 AB EZ 3239/4)

Im RIS seit

23.01.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Schülerinnen und Schüler haben beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie

(2) Der Anspruch umfasst die bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).

(3) Der Anspruch besteht nur, soweit Schülerinnen und Schüler nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhalten oder geltend machen können. Hierbei ist unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

Im RIS seit

23.01.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen. Die Schulleitungen übermitteln diesen Antrag bis spätestens 31. März an die Landesregierung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt und an die Landesregierung übermittelt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.

Im RIS seit

23.01.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Schule errichtet ist, hat das Assistenzpersonal beizustellen.

(2) Die Landesregierung errechnet auf Basis der erlassenen Bescheide das Kontingent an Assistenzstunden je Schule unter Einbindung der Bildungsdirektion in deren Zuständigkeitsbereich und teilt jeder Schulsitzgemeinde das Kontingent an Assistenzstunden je Schule zu.

Im RIS seit

23.01.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sowie für die Gutachten gemäß § 8 Z 2 und den administrativen Mehraufwand sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz.

Im RIS seit

23.01.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Landesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

Im RIS seit

23.01.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Beistellung von Schulassistenz fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Im RIS seit

23.01.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben sind die folgenden Verantwortlichen nach Art. 4 Z 7 DSGVO berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten:

(2) Folgende Daten sind relevant:

(3) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 sind berechtigt, den anderen Verantwortlichen nach Abs. 1 jene Daten zu übermitteln, die sie für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils benötigen.

(4) Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass

(5) Personenbezogene Daten sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verarbeitungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren, zu Verrechnungszwecken oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

Im RIS seit

23.01.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes gilt:

Im RIS seit

23.01.2024

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

04.09.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Im RIS seit

23.01.2024