# Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. März 2024, mit der Durchführungsbestimmungen zum Steiermärkischen Schulassistenzgesetz 2023 erlassen werden (Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 32/2024

> Auf Grund des § 5 Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023, LGBl. Nr. 1/2024, wird verordnet:

Im RIS seit

15.03.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe gewährt.

(2) Unter medizinisch-pflegenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die medizinische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere

(3) Unter pflegerisch-helfenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die pflegerische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere

(4) Unter sonstigen Bedarfen sind jene zu verstehen, die unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, wie insbesondere bei

Im RIS seit

15.03.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Landesregierung stellt die Art des Bedarfs und das Ausmaß der erforderlichen Assistenzstunden fest, prüft die Möglichkeit der Mehrfachbetreuung und legt für jeden Schulstandort ein Kontingent an Assistenzstunden, gegliedert nach Bedarfen, fest.

(2) Das Assistenzstundenkontingent gemäß Abs. 1 wird mit der Bildungsdirektion für Steiermark in Regionalkonferenzen koordiniert.

(3) Bei maßgebenden Änderungen an einem Schulstandort nach Beginn des Schuljahres sind diese von den Schulleitungen unverzüglich, längstens binnen zwei Kalenderwochen, der Landesregierung zu melden. Anpassungen werden mit der Bildungsdirektion für Steiermark koordiniert.

(4) Für Assistenzstunden an land- und forstwirtschaftlichen Schulen entfällt die Einbindung der Bildungsdirektion.

Im RIS seit

15.03.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Personen, die als Assistenzpersonal eingesetzt werden, müssen nachstehende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:

(2) Die Verlässlichkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs. 1a und 1b Strafregistergesetz 1968) nachzuweisen.

Im RIS seit

15.03.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Für jede vom Land zugeteilte Assistenzstunde werden die tatsächlichen Auszahlungen ersetzt, jedoch maximal bis zu 33,57 Euro netto pro Stunde. Anfahrtskosten sowie Vor- und Nachbereitungszeiten sind inkludiert. Die Einheit einer Assistenzstunde beträgt sechzig Minuten.

(2) Der Höchstsatz nach Abs. 1 wird nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Tariflohnindex 2016 der Sozialwirtschaft Österreich oder dem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Die Anpassung erfolgt mit Beginn jedes Kalenderjahres, ihre Höhe ergibt sich aus dem Vergleich des Jännerwertes des jeweils vorvergangenen Jahres mit dem Jännerwert des jeweils vergangenen Jahres.

(3) Der Höchstsatz gemäß Abs. 1 deckt sämtliche Assistenzleistungen ab. In begründeten Ausnahmefällen können höhere Kosten mit Zustimmung der Landesregierung abgerechnet werden.

Im RIS seit

15.03.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen werden die Kosten für die erforderlichen, nachgewiesenen Betreuungsstunden und die notwendigerweise anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für die Assistenzperson übernommen.

Im RIS seit

15.03.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. März 2024, in Kraft.

Im RIS seit

15.03.2024