# BHSO – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 26. Juni 2024 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Stammfassung: BVBl. Nr. 22/2024

> Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:

Im RIS seit

07.08.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zur Hintanhaltung von Waldbränden sind in allen Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereich (40 m zu Wäldern) des Verwaltungsbezirkes Südoststeiermark brandgefährliche Handlungen, wie das Hantieren mit offenem Feuer, das Rauchen, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023, zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

Im RIS seit

07.08.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 a Z 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023, dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.

Im RIS seit

07.08.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

07.08.2024