# LFBAG-Gebührenverordnung

Verordnung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom 6. August 2024 über Prüfungsgebühren und sonstige Gebühren in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung (LFBAG-Gebührenverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 85/2024

> Aufgrund des § 44 Abs. 1 und 3 des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 42/2024, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

Im RIS seit

13.08.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Für die Durchführung der Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung (§ 37 LFBAG 2024) ist eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 100 Euro zu entrichten. Die Prüfungsgebühr wird mit Anmeldung zur Prüfung fällig. Die Entrichtung dieser ist spätestens vor dem Prüfungsantritt nachzuweisen.

(2) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

(3) Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.

(4) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie

(5) In allen sonstigen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungsgebühr.

Im RIS seit

13.08.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Für die Durchführung der Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung (§ 41 LFBAG 2024) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Personen, die bereits mindestens zwei Mal zur Prüfung angetreten sind, sind bei jeder weiteren Wiederholungsprüfung zur Entrichtung der Prüfungsgebühr in Höhe von 250 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet. Die Prüfungsgebühr wird mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung fällig. Die Entrichtung dieser ist spätestens vor dem Prüfungsantritt nachzuweisen.

(3) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

(4) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie

(5) In allen sonstigen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungsgebühr.

Im RIS seit

13.08.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Für folgende Amtshandlungen sind nachstehende Gebühren einzuheben:

Im RIS seit

13.08.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

Im RIS seit

13.08.2024