# Steiermärkisches Tierseuchenkassengesetz 2024 – StTSKG

Gesetz vom 2. Juli 2024 über die Errichtung einer Tierseuchenkasse zur Finanzierung von Hilfen bei Nutztierverlusten und von Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen (Steiermärkisches Tierseuchenkassengesetz 2024 – StTSKG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 92/2024 (XVIII. GPStLT RV EZ 4031/1 AB EZ 4031/2)

Im RIS seit

11.10.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Aufbringung finanzieller Mittel für die Gewährung von Hilfen bei Verlusten von Nutztieren auf Grund von Tierseuchen oder Tierkrankheiten und die Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen.

(2) Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz die Einrichtung einer Tierseuchenkasse sowie die Aufbringung und Verwendung der Mittel der Tierseuchenkasse.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Tierseuchenkasse wird vom Land als zweckgebundenes Sondervermögen eingerichtet. Die Tierseuchenkasse ist von der Landesregierung zu verwalten.

(2) Mittel der Tierseuchenkasse sind:

(3) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Mittel der Tierseuchenkasse sind einer gesonderten zweckgebundenen Rücklage zuzuführen.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen als Nutznießerin/Nutznießer oder Pächterin/Pächter innehaben, haben für die von ihnen gehaltenen Nutztiere (Tierhalterinnen/Tierhalter) jährlich Beiträge an die Tierseuchenkasse zu leisten. Die Beitragspflicht besteht für die mit Stichtag 1. Jänner im elektronischen Veterinärregister gemäß § 13 Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024 erfassten Nutztiere.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Beiträge je Nutztierart gebietsweise nach erfahrungsgemäß auftretenden Tierseuchen und Tierkrankheiten von Nutztieren und in Abhängigkeit vom erwarteten Mittelbedarf festzulegen.

(3) Die Gemeinden haben Tierhalterinnen/Tierhaltern unter Zugrundelegung der von der Landesregierung gemäß § 8 Abs. 1 zu übermittelnden Daten den Beitrag gemäß Abs. 1 und der Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 2 bis spätestens 31. März vorzuschreiben. Die Vorschreibung der Beiträge erfolgt nach den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, insbesondere § 198a BAO. Beiträge unter 5 Euro sind nicht vorzuschreiben. Die entrichteten Beiträge sind von den Gemeinden nach Abzug einer Vergütung in Höhe von 5 % an die Tierseuchenkasse abzuführen.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Mittel der Tierseuchenkasse sind zu verwenden für

Im RIS seit

11.10.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Beihilfen gemäß § 4 Z 1 können auf Grund eines schriftlichen Ansuchens einer Tierhalterin/eines Tierhalters, das bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und von dieser an die Landesregierung weiter zu leiten ist, unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der zuletzt fällige Beitrag (§ 3), sofern ein solcher bereits zu entrichten war, spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe entrichtet worden ist. Die Nachweispflicht für die Entrichtung liegt bei der Beihilfenwerberin/beim Beihilfenwerber.

(2) Die Landesregierung entscheidet über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 4 Z 1 lit. b nach Einholung einer Stellungnahme der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen für Zwecke nach § 4 und differenziert nach Nutztierarten zu erlassen.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen gemäß § 4 Z 2 können finanziert werden, wenn

(2) Die Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen zu erlassen.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ist vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz zu hören.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt,

(2) Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Einhebung der Beiträge sämtliche Daten, die zur Vorschreibung, Verrechnung und Nachforderung erforderlich sind, insbesondere jene, die ihnen von der Landesregierung gemäß § 3 zur Verfügung gestellt werden, zu verarbeiten.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, Daten der Ansuchen, die sie gemäß § 5 entgegennehmen, zu verarbeiten. Die Ansuchen sind, allenfalls unter Beilage von Daten zu Nutztierverlusten, die in Verfahren nach den bundesrechtlichen Bestimmungen in tierseuchenrechtlichen Angelegenheiten erhoben wurden, an die Landesregierung weiterzuleiten.

(4) Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, Daten, die ihr von der Landesregierung zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 übermittelt werden, zu verarbeiten.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

04.09.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tierseuchenkassengesetz, LGBl. Nr. 38/1949, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2003, außer Kraft.

Im RIS seit

11.10.2024