# Europaschutzgebiet Nr. 53 - Teile des Hochwechsels (AT2235000)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 2024 über die Erklärung von Teilen des Hochwechsels (AT2235000) zum Europaschutzgebiet Nr. 53

Stammfassung: LGBl. Nr. 125/2024 [CELEX-Nr.: 31992L0043]

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

26.11.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die in den Gemeinden Rettenegg, Waldbach-Mönichwald, Sankt Lorenzen am Wechsel und Pinggau gelegenen Gebiete des Hochwechsels werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 53 „Teile des Hochwechsels“ bezeichnet.

Im RIS seit

26.11.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 6230*, Bürstlingsrasen, nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.

Im RIS seit

26.11.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Das Ziel ist von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den in § 2 genannten Lebensraumtyp die Erhaltung einer standortgerechten Beweidung.

Im RIS seit

26.11.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie Aufforstung von Grünland, Intensivierung der Landwirtschaft, Entwässerungen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

Im RIS seit

26.11.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:30.000 (Anlage 1) und von 9 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 2).

Im RIS seit

26.11.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Im RIS seit

26.11.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. November 2024, in Kraft.

Im RIS seit

26.11.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

26.11.2024

## Anl. 2/1-5 Im RIS seit {#prov_anl_2_1_5}

(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

26.11.2024

## Anl. 2/6-9 Im RIS seit {#prov_anl_2_6_9}

(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

26.11.2024