# StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung – StPBG – AVVO

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024 über die Ab- und Verrechnungsmodalitäten für Pflegewohnheime (StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung – StPBG – AVVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 156/2024

> Auf Grund des § 27 Abs. 8 Z 2 des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2024 wird verordnet:

Im RIS seit

30.12.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Zusatzleistungen, welche vom Tagsatz und den Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, LGBl. Nr. 90/2024), nicht erfasst sind, wie Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseurinnen/Friseure, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten sind mit den Leistungsberechtigten im Pflegewohnheimvertrag gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.

(2) Für die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers mit eigener Nasszelle dürfen höchstens 8 Euro/Tag verrechnet werden. Sofern die/der Leistungsberechtigte höchstens eine Mindestpension bezieht, dürfen höchstens 5,50 Euro/Tag verrechnet werden. Leistungsberechtigten ohne Pensionsbezug darf kein Zuschlag verrechnet werden, sofern ein Einbettzimmer auf Grund eines begründeten Bedarfes zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Bedarf ist durch eine (amts-)ärztliche oder fachärztliche schriftliche Stellungnahme (Befund, Entlassungsbrief etc.) nachzuweisen.

Im RIS seit

30.12.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Verrechnung von Tagsätzen und Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 StPBG) durch anerkannte Pflegewohnheime setzt einen rechtskräftigen Zuerkennungsbescheid gemäß § 14 StPBG voraus.

(2) Für die Rechnungslegungsbestimmungen gilt:

(3) Rechnungslegungsdetails und Weitergewährung der Tagsätze im Falle der Abwesenheit der Leistungsberechtigten:

(4) Kontrolle der Abrechnung:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2025

Im RIS seit

01.07.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Das Land bzw. die Stadt Graz hat zur Auszahlung anstehende finanzielle Mittel zurückzuhalten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass mehr Belegungstage verrechnet wurden, als verrechenbar sind.

Im RIS seit

30.12.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Im RIS seit

30.12.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2025 tritt § 2 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2025

Im RIS seit

01.07.2025