# Pensionsanpassung 2025

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 2025 über die Pensionsanpassung 2025

Stammfassung: LGBl. Nr. 12/2025

> Auf Grund des § 43b des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 65/2024, und des § 61b Abs. 2 des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 65/2024, wird verordnet:

Im RIS seit

18.02.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Abweichend von § 43 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2025 wie folgt vorzunehmen:

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 1 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hatte und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist.

(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

Im RIS seit

18.02.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Beitragsgrundlagen von Ruhebezügen, die nach den §§ 59 bis 62 i.V.m. den §§ 78 und 79 des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, ermittelt werden und erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren, – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 143a Stmk. L-DBR, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind statt mit den in § 43 Abs. 5 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

1980

2,918

1981

2,780

1982

2,687

1983

2,613

1984

2,526

1985

2,430

1986

2,379

1987

2,325

1988

2,280

1989

2,230

1990

2,135

1991

2,041

1992

1,960

1993

1,881

1994

1,841

1995

1,787

1996

1,745

1997

1,745

1998

1,723

1999

1,700

2000

1,693

2001

1,674

2002

1,656

2003

1,650

2004

1,634

2005

1,608

2006

1,571

2007

1,547

2008

1,518

2009

1,471

2010

1,450

2011

1,434

2012

1,395

2013

1,356

2014

1,325

2015

1,303

2016

1,287

2017

1,278

2018

1,258

2019

1,233

2020

1,211

2021

1,193

2022

1,172

2023

1,108

2024

1,000

(2) Ruhebezüge, die nach den §§ 9 und 10 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ermittelt werden und erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren, – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 143a Stmk. L-DBR, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind mit einem Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Berechnungsbasis für den Erhöhungsbetrag von 4,5 % ist der volle Ruhegenuss zum 31. Dezember 2023. Dieser Erhöhungsbetrag ist entsprechend den Vorgaben des § 10 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 abhängig vom Stichtag der tatsächlichen Ruhestandsversetzung gegebenenfalls zu kürzen bzw. zu erhöhen.

Im RIS seit

18.02.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

§ 43 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist in Bezug auf die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.

Im RIS seit

18.02.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2025 ist ein Betrag von 3.309,42 € heranzuziehen.

(2) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2024 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2025 ist unter sinngemäßer Anwendung von § 1 vorzunehmen.

(3) Die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen gemäß § § 43 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist unter sinngemäßer Anwendung von § 3 für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.

Im RIS seit

18.02.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Im RIS seit

18.02.2025