# Schulungskurse für Fischereiberechtigte

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. April 2025 über Schulungskurse für Fischereiberechtigte

Stammfassung: LGBl. Nr. 28/2025

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. April 2025 über Schulungskurse für Fischereiberechtigte

> Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 91/2024, wird verordnet:

Im RIS seit

21.05.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Anmeldung zum freiwilligen Schulungskurs für Fischereiberechtigte hat beim Landesfischereiverband Steiermark zu erfolgen, der alle Kurstermine auf seiner Website (www.fischereiverband-steiermark.at) veröffentlicht. Der Landesfischereiverband hat über die rechtlichen und fachlichen Inhalte des Kurses Kursunterlagen zu erstellen, welche den Kursteilnehmern bei Kursbeginn auszuhändigen sind. Den Kursteilnehmern ist spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn die Kurseinladung zu übermitteln.

(2) Eine Kursteilnahme ist erst nach Bezahlung des Kursbeitrages zulässig. Die Kursteilnehmer haben zu Beginn des Kurses ihre Identität und spätestens zu diesem Zeitpunkt die Bezahlung der Kursgebühr nachzuweisen.

Im RIS seit

21.05.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Landesfischereiverband hat für die Durchführung des Kurses geeignete rechts- und fachkundigen Personen formlos zu bestellen.

(2) Die Dauer des Schulungskurses darf zwölf Stunden, die auch in Modulen abgehalten werden können, nicht unterschreiten.

Im RIS seit

21.05.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Der Schulungskurs umfasst folgende Gegenstände:

Im RIS seit

21.05.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Der Landesfischereiverband hat über die Teilnahme am Schulungskurs eine Kursbescheinigung auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Hauptwohnsitz und das Datum des Kurses beinhaltet.

Im RIS seit

21.05.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Um die Zusatzqualifikation „Ausbildungskurs für Fischereiaufseher“ zu erlangen, kann das Zusatzmodul “Grundlagen für Fischereiaufseher” absolviert werden. Das Zusatzmodul umfasst die Inhalte gemäß § 4 Z 1 bis 5 der Verordnung über Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane, darf den Umfang von vier Stunden nicht unterschreiten und ist mit dem Single-Choice-Test gemäß § 5 der zitierten Verordnung abzuschließen.

(2) Nach Absolvierung eines positiven Tests hat der Landesfischereiverband über die Absolvierung des Zusatzmoduls „Ausbildungskurs für Fischereiaufseher” eine Kursbescheinigung auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Hauptwohnsitz des Kursteilnehmers und das Datum des Kurses beinhaltet.

(3) Um die Bescheinigung für den Fortbildungskurs für Fischereiaufsichtsorgane zu erlangen, ist das Zusatzmodul, welches die Inhalte gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 5 der Verordnung über Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane umfasst, zu absolvieren. Das Zusatzmodul darf den Umfang von zwei Stunden nicht unterschreiten.

(4) Über die Teilnahme am Schulungskurs mit dem Zusatzmodul „Fortbildungskurs für Fischereiaufsichtsorgane“ hat der Landesfischereiverband eine Kursbescheinigung mit dieser Ergänzung auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Hauptwohnsitz des Kursteilnehmers und das Datum des Kurses beinhaltet.

Im RIS seit

21.05.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Der Kostenbeitrag für den Schulungskurs für Fischereiberechtigte einschließlich der Kursunterlagen darf höchstens 240 Euro betragen. Der Kostenbeitrag einschließlich der Kursunterlagen für den Schulungskurs samt dem Zusatzmodul „Ausbildungskurs für Fischereiaufseher“ darf höchstens 320 Euro, samt dem Zusatzmodul „Fortbildungskurs für Fischereiaufsichtsorgane“ höchstens 280 Euro betragen. Erscheint eine zum Kurs angemeldete und eingeladene Person nicht zum Schulungskurs, hat diese nur Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte des bezahlten Kursbeitrages.

Im RIS seit

21.05.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Verweise in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Landesregierung sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Im RIS seit

21.05.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft.

Im RIS seit

21.05.2025