# Fachausbildungs- und Fortbildungskurse für sachverständige Fischereiberechtigte

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. April 2025 über Fachausbildungs- und Fortbildungskurse für sachverständige Fischereiberechtigte

Stammfassung: LGBl. Nr. 30/2025

> Auf Grund des § 23 Abs. 5 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 91/2024, wird verordnet:

Im RIS seit

21.05.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Anmeldung zum Fachausbildungs- und Fortbildungskurs hat beim Landesfischereiverband Steiermark zu erfolgen, der alle Kurstermine auf seiner Website (www.fischereiverband-steiermark.at) veröffentlicht. Der Landesfischereiverband hat Kursunterlagen über die rechtlichen und fachlichen Inhalte der Kurse zu erstellen, welche den Kursteilnehmern zu Kursbeginn auszuhändigen sind. Den Kursteilnehmern ist spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn die Einladung zu übermitteln.

(2) Eine Kursteilnahme ist erst nach Bezahlung des Kursbeitrages zulässig. Die Kursteilnehmer haben zu Beginn des Kurses ihre Identität und spätestens zu diesem Zeitpunkt die Bezahlung der Kursgebühr nachzuweisen.

Im RIS seit

21.05.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Landesfischereiverband hat für die Durchführung der Kurse geeignete rechts- und fachkundige Personen formlos zu bestellen.

(2) Die Dauer des Fachausbildungskurses darf sechzehn Stunden, die Dauer des Fortbildungskurses darf vier Stunden nicht unterschreiten. Die Kurse können auch in Modulen abgehalten werden.

Im RIS seit

21.05.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Der Fachausbildungs- und Fortbildungskurs umfasst folgende Gegenstände:

Im RIS seit

21.05.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Der Landesfischereiverband hat über die Teilnahme am Fachausbildungs- und Fortbildungskurs eine Kursbescheinigung auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Hauptwohnsitz des Kursteilnehmers und das Datum des Kurses beinhaltet.

Im RIS seit

21.05.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Der Kostenbeitrag für den Fachausbildungskurs einschließlich der Kursunterlagen darf höchstens 320 Euro, der Kostenbeitrag für den Fortbildungskurs einschließlich der Kursunterlagen darf höchstens 100 Euro betragen. Erscheint eine zum Kurs angemeldete und eingeladene Person nicht zum Fachausbildungs- oder Fortbildungskurs, hat diese nur Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte des bezahlten Kursbeitrages.

Im RIS seit

21.05.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft.

Im RIS seit

21.05.2025