# Europaschutzgebiet Nr. 60 - Raabtalbäche (AT2255000)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2025 über die Erklärung der Raabtalbäche (AT2255000) zum Europaschutzgebiet Nr. 60

Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2025 [CELEX-Nr.: 31992L0043]

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

Im RIS seit

28.10.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die in den Gemeinden Kirchberg an der Raab, Paldau, Feldbach und Fehring gelegenen Bäche und Wiesengräben des mittleren Raabtales werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 60 „Raabtalbäche“ bezeichnet.

Im RIS seit

28.10.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt der Vogel-Azurjungfer (Coenagrion ornatum), Code-Nr. 4045, oberste Priorität zu.

Im RIS seit

28.10.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

Im RIS seit

28.10.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Mit Ausnahme der regelmäßigen Mahd der Böschungen, bedürfen alle Handlungen, wie Baumaßnahmen, Verrohrungen, Befestigungen der Gewässersohle, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land Steiermark beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

Im RIS seit

28.10.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:65.000 (Anlage 2) und elf Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).

Im RIS seit

28.10.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Im RIS seit

28.10.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft.

Im RIS seit

28.10.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Tiere nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1032

Gemeine Flussmuschel

Unio crassus

4045

Vogel-Azurjungfer

Coenagrion ornatum

Im RIS seit

28.10.2025

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

28.10.2025

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

28.10.2025