# BHMU – Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger von mehr als 7.5 Tonnen auf der B 317

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 31. Oktober 2025 über das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.5 Tonnen auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein/Stmk.

Stammfassung: BVBl. Nr. 56/2025

> Gemäß § 94 b Abs. 1 lit. b iVm § 43 Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159/1960, i.d.g.F. BGBl. I Nr. 77/2019, wird von der Bezirkshauptmannschaft Murau zur Verbesserung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs sowie zur Anhebung der Verkehrsqualität auf der B 317 (Friesacher Straße) zwischen Scheifling und Dürnstein von Straßenkilometer 19.000 + 069m bis Straßenkilometer 19.400 (Kreuzungsbereich B 317 – B 96) und von Straßenkilometer 0.200 - 141m (Kreuzungsbereich B 317 – B 96) bis Straßenkilometer 22.800 + 062m (südliches Ortsende von Dürnstein) in beiden Fahrtrichtungen Folgendes verordnet:

Im RIS seit

12.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftfahrzeugen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist in beiden Fahrtrichtungen gemäß § 52 lit. a Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F verboten.

Im RIS seit

12.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Von dem in § 1 normierten Fahrverbot sind ausgenommen:

Im RIS seit

12.12.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Verordnung ist gem. § 44 Abs. 1 und Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie folgt kundzumachen:

Im RIS seit

12.12.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Über den Zeitpunkt der Anbringung der Vekehrszeichen ist die Bezirkshauptmannschaft Murau schriftlich zu verständigen.

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.01.2019, 11.0-66/2006, außer Kraft.

Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 StVO 1960 idgF vom Straßenerhalter zu tragen.

Im RIS seit

12.12.2025