# Naturschutzgebiet Nr. 1d - Gampermoor am Ennsboden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. November 2025 über die Erklärung des Gampermoores am Ennsboden zum Naturschutzgebiet Nr. 1d

Stammfassung: LGBl. Nr. 91/2025

> Auf Grund § 7 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

Im RIS seit

16.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das in der Gemeinde Selzthal und in der Stadtgemeinde Liezen gelegene Moor wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. 1d „Gampermoor am Ennsboden“ bezeichnet.

Im RIS seit

16.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Unterschutzstellung dient dem Erhalt und der Sicherung des Fortbestandes des Moores.

Im RIS seit

16.12.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, das Moor sowie seinen Pflanzen-, Pilz- und Tierbestand zu gefährden oder zu schädigen. Solche Handlungen sind insbesondere:

(2) Maßnahmen, die der Verbesserung des Schutzzwecks und den Schutzzielen nach § 2 dienen, stellen keine verbotenen Handlungen dar.

Im RIS seit

16.12.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1, jedoch nicht von Handlungen der Ziffern 8, 9 und 11 bis 15 können auf Antrag bewilligt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck und den Schutzzielen des § 2 nicht widerspricht.

(2) Maßnahmen im Auftrag der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, die der Verbesserung des Schutzzwecks und den Schutzzielen nach § 2 dienen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

Im RIS seit

16.12.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:10.000 (Anlage 1) und eines Detailplanes im Maßstab 1:6.000 (Anlage 2) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 3). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.

Im RIS seit

16.12.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. November 2025, in Kraft.

Im RIS seit

16.12.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

16.12.2025

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

16.12.2025

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

16.12.2025