# Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2025 über die Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

Stammfassung: LGBl. Nr. 97/2025

> Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:

Im RIS seit

17.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres verzeichneten Personen mit 7,00 Euro festgesetzt.

Im RIS seit

17.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2025, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, in der Fassung LGBl. Nr. 144/2016, außer Kraft.

Im RIS seit

17.12.2025