# Ausmaß der Neuauspflanzungen

Außerkrafttretensdatum

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 2025, mit der das Ausmaß der Neuauspflanzungen geregelt wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 110/2025

> Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2020, LGBl. Nr. 91/2020, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

Im RIS seit

30.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Außerkrafttretensdatum

Die Höchstgrenze für die Genehmigung von Neuauspflanzungen beträgt 0,1 Hektar.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Außerkrafttretensdatum

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit 31. Juli 2026 außer Kraft.

Im RIS seit

30.12.2025