# Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2025 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

Stammfassung: LGBl. Nr. 122/2025

> Auf Grund des § 74 Abs. 3 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

Im RIS seit

08.01.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Höhe des durch den Rechtsträger der Krankenanstalt einzuhebenden Kostenbeitrages von sozialversicherten Patientinnen/Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung bzw. die LKF-Gebührenersätze durch den Gesundheitsfonds Steiermark getragen werden, beträgt 10,30 Euro pro Verpflegstag ab 1. Jänner 2026.

Im RIS seit

08.01.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Im RIS seit

08.01.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 8/2025, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin zur Einhebung von Kostenbeiträgen für Verpflegstage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.

Im RIS seit

08.01.2026